§ 332 StGB: Vorteil auch aus Betrugserlös bei pflichtwidriger Amtshandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 174/64
- Datum
- 07.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorteil i.S.d. § 332 StGB kann auch dann „angenommen“ sein, wenn er dem Beamten aus dem Erlös einer Straftat zufließt, an der er durch eine amtspflichtwidrige Handlung mitgewirkt hat.
Für die Tatbestände der §§ 331 ff. StGB genügt ein Vorteil nicht, wenn er dem Beamten als unmittelbare Frucht der Pflichtwidrigkeit „von selbst“ zufällt; erforderlich ist eine Zuwendung als Gegenleistung von anderer Seite.
Erhält der Beamte eine Belohnung aus über Zahlungen bzw. Betrugserlösen, die erst durch das deliktische Verhalten Dritter realisiert werden, liegt ein Vorteil i.S.d. Bestechlichkeitstatbestände vor.
Bei der Annahme einer fortgesetzten Tat darf der Beginn der Verjährung nur dann auf die letzte Teilhandlung abgestellt werden, wenn ein einheitlicher Gesamtvorsatz festgestellt ist; andernfalls ist die Verjährung für jede Einzelhandlung gesondert zu prüfen.
Die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zugleich ein weiterer Straftatbestand (z.B. Betrugsteilnahme) erfüllt ist, der im Einzelfall lediglich wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 14. Oktober 1963
Leitsatz
Einen Vorteil i. S. des § 332 StGB nimmt auch der Beamte an, der ihn aus dem Erlös eines Betrugs erhält, bei dem er durch eine amtspflichtwidrige Handlung mitgewirkt hat (Weiterführung von BGHSt 1, 182).
BGH, Urteil vom 7. Juli 1964 – 1 StR 174/64 – LG Frankenthal
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. Oktober 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte beging im Dienste eines Finanzbauamts Unregelmäßigkeiten hauptsächlich bei der Abnahme von Bauarbeiten für die damalige französische Besatzungsmacht. Ein Angestellter der französischen Baubehörde verleitete ihn, Unternehmerrechnungen über Leistungen als sachlich richtig zu bescheinigen, die, sei es in Einzelposten nicht ausgeführt, sei es überhaupt erdacht waren. Aus dem so von den Unternehmern erzielten Übererlös, den er einstrich, belohnte er den Angeklagten mit Geldbeträgen (Fall GC und ███████████). Die an solchen Machenschaften gleichfalls beteiligte Firma ███ & ██████ übergab dem Beschwerdeführer unmittelbar Geldgeschenke aus den Überzahlungen.
I. Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten mit Recht wegen schwerer Bestechlichkeit (fortgesetzten Fällen) verurteilt. Freilich hatte er sich außerdem der Teilnahme an dem Betrug schuldig gemacht, den die Unternehmer gegenüber dem Staat begingen, als sie sich die vorgetäuschten Leistungen bezahlen ließen.
Indessen wird dadurch die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach § 332 StGB – entgegen dem Vortrag der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat – nicht ausgeschlossen. Denn jenes Vergehen ist tatbestandlich mit der Bestechlichkeit begangen; nur weil es, anders als diese, inzwischen verjährt ist, hat seinetwegen der Angeklagte nicht ebenfalls schuldig gesprochen werden können (BGH, Urt. vom 26. April 1956 – 3 StR 86/56 bei Dallinger MDR 1956, 526 zu § 67 StGB).
Allerdings genügt es nicht für die Bestechungstatbestände, wenn der Beamte sich den Vorteil durch die pflichtwidrige Handlung erst selbst verschaffen soll oder verschafft hat (BGHSt 1, 182); denn einen solchen Vorteil begehrt und erhält er nicht, wie das die §§ 331 ff. StGB voraussetzen, von anderer Seite als Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit (BGHSt 15, 217, 222; 15, 352, 355). Dieser Gedanke war schon früh in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgekommen (RGSt 4, 421, 425 f.) und dort vor allem zu § 49a Abs. 3 StGB a.F. entwickelt worden. Nach dieser früheren Vorschrift bestand nämlich eine dem § 333 StGB ähnliche Rechtslage insofern, als das mündliche Auffordern oder Erbieten, ein Verbrechen zu begehen oder an ihm teilzunehmen, und seine Annahme dann strafbar war, „wenn die Aufforderung oder das Erbieten an die Gewährung von Vorteilen irgendwelcher Art geknüpft worden ist“. Für dieses Tatbestandsmerkmal ließ es das Reichsgericht nicht genügen, wenn der Vorteil allein in dem durch die Verübung des Verbrechens zu erzielenden Gewinn oder in einem Anteil an diesem bestehen sollte (RGSt 22, 94; 32, 267; 53, 289; 61, 269; RG HRR 1931, 1192 und 1938, 258); dabei galt es gleich, ob der Aufgeforderte (sich Erbietende) als Mittäter oder als Gehilfe an dem Verbrechen teilnehmen sollte (RGSt 56, 362; RG Recht 1922, Nr. 501). Offenbar an diese, für die Bestechungstatbestände ähnlich lautende Rechtsprechung (RGSt 4, 421; RG ZRpflBay 1927, 60) knüpft die Verteidigung mit dem Einwand an, der Angeklagte habe darum, weil er den Bestechungslohn erst durch dienstpflichtwidriges Mitwirken an den Betrügereien der Unternehmer und des Angestellten der französischen Behörde erlangt habe, sich allein eines Betrugsvergehens schuldig gemacht. Der Einwand führt jedoch nicht zum Ziel. Schon in der anfänglich uneinheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts bestand freilich nicht durchgehend Klarheit darüber, dass ein mit der Verbrechensverübung oder der pflichtwidrigen Amtshandlung verbundener Nutzgen nur dann nicht als Vorteil im Sinne des § 49a Abs. 3 StGB a.F. und der §§ 331 ff. StGB gilt, wenn er den Beteiligten des Verbrechens oder der Pflichtwidrigkeit als unmittelbare Frucht, von selbst und ohne weiteres Zutun, zufällt (RGSt 66, 392; 58, 92 zu § 49a a.F. StGB; RG ZRpflBay 1927, 60 zu § 332 StGB). Diese Rechtsanschauung hat der Bundesgerichtshof übernommen (BGHSt 1, 182, 183; 16, 37, 39; BGH, Urt. vom 8. Juli 1954 – 4 StR 441/53 –, S. 60, und vom 28. Oktober 1955 – 2 StR 315/55 –, insoweit BGHSt 8, 214 nicht abgedruckt). Der Senat setzt diese Rechtsprechung fort, auch aus folgenden Erwägungen:
Die Rechtslage nach dem früheren § 49a Abs. 3 StGB ist mit den Bestechungstatbeständen nicht schlechthin vergleichbar. Sie unterscheidet sich sogar nicht unwesentlich von ihr. Im früheren § 49a Abs. 3 StGB hatte das Gewähren von Vorteilen – worunter die Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines Vorteils verstand (RGSt 28, 23 und ständig) – die Bedeutung, das bloß mündliche Auffordern oder Erbieten zum Verbrechen als ernstlich und daher in gleicher Weise strafwürdig zu kennzeichnen wie die schriftliche Aufforderung oder das schriftliche Erbieten, die sich beide nach der jener Vorschrift zugrundeliegenden Auffassung schon allein durch ihre Schriftlichkeit als ernst gemeint auswiesen (RGSt 6, 67, 68; 10, 3). Eine solche Wirkung konnte der bloß in dem beabsichtigten Verbrechen selbst beschlossene Nutzen freilich nicht üben. In den Strafvorschriften über die Bestechung hat das Gewähren eines Vorteils jedoch keine gleiche oder ähnliche Funktion; denn hier wird zwischen schriftlichem und bloß mündlichem Fordern, Anbieten oder Versprechen nicht unterschieden. Daher steht dieser Gesichtspunkt nicht im Wege, im Sinne der §§ 331 ff. StGB als Vorteil auch einen solchen Nutzgen anzusehen, der dem Beamten erst dadurch zufallen soll, dass er sich durch eine pflichtwidrige Handlung an einer gewinnversprechenden Straftat beteiligt. Das umso weniger, als zum Unterschied von § 49a Abs. 3 a.F. StGB in den Bestechungsvorschriften nicht in Frage steht, ob ein aus einer Straftat, sondern ob ein aus der Pflichtwidrigkeit des Beamten erhoffter Gewinn für den Tatbestand bedeutsam ist; nicht jede pflichtwidrige Amtshandlung ist ja schon strafbar. Es bekräftigt den hier vertretenen Standpunkt, dass anders als in § 49a Abs. 3 a.F. StGB – nicht allein das Anbieten, Versprechen und Gewähren von Vorteilen für zukünftiges (pflichtwidriges) Verhalten, sondern auch das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen eines Vorteils für eine bereits begangene Pflichtwidrigkeit den Tatbestand erfüllt. Schlechterdings ist nämlich nicht einzusehen, welchen Unterschied es für die Anwendung der Bestechlichkeitstatbestände (§§ 331, 332, 334 Abs. 1 StGB) begründen sollte, ob der Beamte sich für eine pflichtwidrige Handlung, durch die er das strafbare Vorhaben anderer ermöglicht hat, mit ursprünglich ehrlichem Geld oder mit dem strafbar erworbenen und daher schon in der Hand des Gebenden anrüchigem Gut entlohnen lässt. Für ihn ist seine Lage in dem einen wie in dem anderen Fall vorteilhaft verändert, günstiger gestaltet. Nicht anders liegt es, wenn sich der Beamte durch die Aussicht, am Gewinn einer geplanten strafbaren Handlung teilzuhaben, dazu bestimmen lässt, an der Straftat durch pflichtwidriges Handeln im Amte mitzuwirken. Vielmehr muss es dann erst recht so angesehen werden; denn der Beamte, der sich anheischig macht oder willfährig zeigt, für ein Entgelt seinen Amtspflichten entgegenzuhandeln und dadurch strafbarem Tun anderer Vorschub zu leisten, begeht schwereres Unrecht, als wenn er für eine Pflichtwidrigkeit, die anderen zu unlauterem Gewinn verholfen hat, von diesen erst nachträglich eine Belohnung annimmt. Vollends müsste es befremden, sollte der Beamte der Strafe des § 332 StGB gerade darum entgehen, weil er den Pflichten seines Amtes mit dem Vorsatz zuwiderhandelt, dadurch weiterem strafbaren Tun anderer den Boden zu bereiten und davon auch selbst Nutzen zu ziehen, während er diese Strafe zweifelsfrei verwirkt, wenn er sich die Amtspflichtverletzung entgelten lässt, ohne zu wissen, dass sie anderen dazu diente, ein strafbares Vorhaben zu verwirklichen, und dass sein Lohn aus diesem strafbaren Erwerb stammt. Unannehmbar wäre auch die Folge, dass die amtspflichtwidrige Mitwirkung des Beamten an der anderen Straftat nur als Vergehen strafbar wäre – der Vergehenstatbestand den Verbrechenstatbestand des § 332 StGB verdrängen und die sonst aus dieser Vorschrift verwirkte strengere Strafe abgelten würde. Gerade darauf läuft der Hinweis der Verteidigung hinaus.
Hiernach steht außer Frage, dass dem Angeklagten Bestechungsvorteile zugeflossen sind; denn aus sich selbst brachte ihm seine pflichtwidrige Handlungsweise keinen Gewinn. Erst das betrügerische Verhalten der Bauunternehmer gestaltete sich fruchtbringend; erst von ihnen und dem Angestellten der französischen Baubehörde empfing er seinen Lohn; er fiel ihm nicht unmittelbar durch die pflichtwidrige Handlung zu.
II. Fehl geht auch die Beanstandung der schriftlichen Revisionsbegründung, das Landgericht habe nicht die „naheliegende“ Möglichkeit erörtert, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst geworden sei, da er nur nach den Wünschen eines Vertreters der französischen Besatzungsmacht gehandelt habe. Der bloße Umstand, dass es zwecklos war, sich bei der Vergabe von Aufträgen französischen Wünschen nach der Berücksichtigung bestimmter Unternehmer entgegenzustellen, legt nicht den Gedanken nahe, der Angeklagte könne irrig des Glaubens gewesen sein, irgend ein Angestellter der damaligen Besatzungsstreitkräfte habe die Macht, von klaren strafrechtlichen Verboten zu befreien. Das umso weniger, als der Angeklagte erkannt hatte, dass der französische Angestellte betrügerisch die eigene Wirtschaftete. Ebenso fern liegt die Annahme, der Beschwerdeführer könne gemeint haben, unter dem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit sei der Vorteilsempfang nur von Nichtbeamten verboten, nicht auch der von anderen, ebenfalls bestochenen Staatsbediensteten.
Entgegen der Meinung der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Rechtsprechung ferner außer der Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts stets auch die Gleichartigkeit der Begehungsweise als Merkmal der fortgesetzten Tat angesehen. Sehr wohl können mehrere Verstöße selbst gegen dasselbe Strafgesetz, wenn sie in verschiedener Weise ausgeführt sind, als mehrere selbständige Handlungen angesehen werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schönke/Schröder 11. Aufl. vor § 73 Rn. 22). Daher ist nichts daran auszusetzen, dass die Strafkammer nicht alle Bestechungsfälle zu einer einzigen fortgesetzten Tat zusammengefasst hat. Übrigens schließt auch der zeitliche Abstand der beiden in sich fortgesetzten Bestechungstaten es aus, dass der Angeklagte die zweite schon ins Auge gefasst hatte, als er sich die erste vorsetzte.
Allein der folgende von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend gerügte Rechtsfehler verhilft ihr zu einem geringfügigen Teilerfolg: Das Landgericht hat nicht festgestellt, sondern bloß zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er in den beiden Fällen ██ und VO ████ (A II 1 und 2 der Urteilsgründe) mit einheitlichem Gesamtvorsatz gehandelt habe. Es durfte daher die Verjährung nicht zu seinen Ungunsten erst mit der Beendigung der letzten Teilhandlung beginnen lassen, sondern musste die Frage der Verjährung, ebenfalls zu seinen Gunsten, für jede Einzelhandlung prüfen. Eine solche Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafverfolgung insoweit der Beschwerdeführer für das am 10. April 1952 gezahlte Bestechungsgeld verjährt ist. Die Verjährung ist gegen ihn erst durch den Durchsuchungsbeschluss vom 24. April 1962 unterbrochen worden, und es ist nicht festgestellt, dass er seinen Anteil an dem Bestechungslohn erst nach diesem Stichtag erhielt (§ 67 Abs. 4 StGB). Diese Einzelhandlung nimmt der Senat daher vom Schuldspruch aus.
Dagegen kommt entgegen den mündlichen Ausführungen der Verteidigung die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht in Betracht; denn nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte aus skrupelloser Gewinnsucht gehandelt (§ 9 Abs. 2 StFG 1954).
Die Änderung des Schuldumfangs ist – selbst wenn man das Verhältnis des Bestechungsgelds vom 10. April 1952 (800 DM) zu der gesamten in diesem Fall an den französischen Angestellten gezahlten Bestechungssumme (47.545 DM) auf den Anteil des Beschwerdeführers überträgt – so geringfügig, dass davon weder der Strafausspruch noch die Verfallerklärung berührt wird. Daher ist die Revision zu verwerfen.
| Hiibner | Seibert | Mai | |||
| Willms | Sanders |