Revision: Verjährung der Urkundenfälschung trotz Tateinheit; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 86/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit läuft die Verjährungsfrist für jedes verwirklichte Strafgesetz selbständig nach dessen Verjährungsvorschriften; die Nichtverjährung eines anderen Delikts hemmt sie nicht.
Eine Unterbrechung der Verjährung setzt eine richterliche Handlung voraus, die wegen der konkreten Tat gegen den Täter gerichtet ist; liegt eine solche vor Fristablauf nicht vor, ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Ist ein tateinheitlich abgeurteiltes Delikt verjährt, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; einer ausdrücklichen Verfahrenseinstellung bedarf es insoweit nicht zwingend.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wegfall eines tateinheitlich abgeurteilten Delikts das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Hilfsbeweisanträge müssen nicht durch gesonderten, verkündeten Beschluss beschieden werden, sondern können im Urteil erledigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 20. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen städtischen Angestellten Johann R. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in B., z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanemann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird soweit das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 20. Dezember 1955 im Schuldspuch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Wegfall kommt, und im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Untreue in einem besonders schweren Fall und mit Urkundenfälschung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 2000 DM, ersatzweise zu 40 Tagen Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Das Prozesshindernis der Verjährung
Hier macht die Revision mit Recht geltend, dass der Angeklagte infolge Verjährung der Strafverfolgung nicht wegen Urkundenfälschung bestraft werden durfte. Das Urteil spricht nur davon, dass der Angeklagte in einigen wenigen Fällen selbst in den Lohnlisten mit dem Namen der Arbeitnehmer den Geldempfang fälschlich quittiert habe, gibt aber die Tatzeit nicht näher an. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, wie es aus den in den Akten befindlichen Niederschriften über die █████████████ Vernehmungen der Arbeiter ███ 1, ████ und ███ (Bl. 70–73 d. A.) ███ dem bei den Akten befindlichen Gutachten des Zeugen ██ hervorgeht, können hier aber nur die Urkundenfälschungen gemeint sein, die der Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Juni 1948 durch Quittierung mit dem Namen der vorgenannten Arbeiter begangen hat. Da die Urkundenfälschung mit Gefängnis bedroht ist, verjährt bei diesem Vergehen die Strafverfolgung nach § 67 Abs. 2, 4 StGB in fünf Jahren nach Begehung der Tat. Eine Unterbrechung der Verjährung kann gemäß § 68 StGB nur durch eine richterliche Handlung erfolgen, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist. Die erste derartige richterliche Handlung, die in diesem Verfahren gegen den Angeklagten wegen der begangenen Taten erfolgt ist, war der Erlass des Haftbefehls des Amtsgerichts in Limburg vom 20. April 1955. Zu diesem Zeitpunkt war die Strafverfolgung wegen der im Jahre 1948 begangenen Urkundenfälschungen bereits verjährt.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass das Landgericht Tateinheit zwischen den nicht verjährten anderen Straftaten des Beschwerdeführers und der Urkundenfälschung angenommen hat. Auch bei Tateinheit läuft die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Strafgesetze nach dessen Grundsätzen (RGSt 62, 83 [87, 3]; 203, 205; OGHSt 1, 53; 240). Eine Verurteilung des Angeklagten aus § 267 StGB hätte daher nicht erfolgen dürfen.
Andererseits bedurfte es insoweit wegen der Annahme von Tateinheit keiner ausdrücklichen Einstellung des Verfahrens. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus dahin richtigstellen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Wegfall kommt.
Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler das Strafmaß zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinträchtigt hat, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
II. Die Verfahrensrügen
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den § 34 StPO dadurch verletzt, dass es über den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Beiziehung von Disziplinarstrafakten und Ladung eines Psychiaters nicht durch besonderen, verkündeten Gerichtsbeschluss entschieden hat. Hilfsbeweisanträge brauchen erst im Urteil beschieden zu werden.
Soweit die Revision Rügen im Zusammenhang mit der Wahrunterstellung im Urteil erhebt, sind diese nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig. Im Übrigen hat das Urteil zu Gunsten des Beschwerdeführers als glaubhaft und richtig zugrunde gelegt, dass seine Dienstvorgesetzten ihre Pflichten, insbesondere auch ihre Aufsichtspflichten gegenüber dem Angeklagten grob vernachlässigt haben. Die Wertung dieser als erwiesen angesehenen Tatsachen für die Frage der Schuld des Angeklagten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.
Die Strafkammer hat entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch die Aufklärungspflicht verletzt, dass sie es abgelehnt hat, zur weiteren Klärung der Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören. An der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten haben weder dieser noch sein Verteidiger Zweifel geäußert, wie das Urteil ausdrücklich feststellt. Selbst die Revision macht keine derartigen Bedenken geltend. Auch nach dem Inhalt der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB. Zwar hat der Beschwerdeführer lange Zeit hindurch erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen, doch war hierdurch, wie den Urteilsfeststellungen zu entnehmen ist, sein Verhalten im Dienst nicht wesentlich beeinträchtigt, indem er nach wie vor das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten und Mitarbeiter genoss. In die Dienststunden fallen auch seine Straftaten. Auch das Verhalten bei und nach seinen einzelnen Straftaten ist wohlbedacht und folgerichtig. Auf Grund von Bedenken gegen die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers brauchte sich daher der Strafkammer die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen nicht aufzudrängen.
Sie war auch nicht geboten, um die Schwere der Tat des Angeklagten und das Maß seiner Schuld eindeutig feststellen zu können. Insoweit konnte sich das Landgericht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ein zuverlässiges Urteil auf Grund seiner eigenen Sachkunde bilden. Der Revision ist zwar zugzugeben, dass die Strafkammer keinen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Begehung der Straftaten hatte; hierüber konnte sie sich aber mittelbar auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Bekundungen der Zeugen in der Hauptverhandlung ein Bild machen, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt.
III. Die Sachrüge
Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Aneignung und Verbrauch des durch die Straftaten des Angeklagten erlangten Geldes als straflose Nachtat angesehen hat. Der Ansicht der Revision, der Angeklagte hätte nur aus §§ 350, 351 StGB bestraft werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Das ergibt sich eindeutig aus der von ihr selbst angeführten Entscheidung RGSt 10, 15 (vgl. auch BGH NJW 1953, 33 Nr. 18); die ebenfalls von ihr angeführte Entscheidung RGSt 61, 203 betrifft einen anders gelagerten Fall.
Unrichtig ist auch das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt; sie hat vielmehr ja gerade einen „besonders schweren Fall“ angenommen; nur in dem dann gegebenen Strafrahmen hat sie gewisse Umstände strafmildernd berücksichtigt. Die Folgerung der Revision, das Landgericht habe bei einer Verurteilung aus § 351 StGB „ebenfalls“ mildernde Umstände zuzubilligen müssen und deshalb nur eine Gefängnisstrafe verhängen können, ist daher abwegig.
Infolge der Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. oben I) muss das Landgericht die Strafe neu zumessen und infolgedessen auch erneut darüber entscheiden, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt. Denn diese Frage gehört zur Strafzumessung. Die bisherigen Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung enthalten entgegen der Ansicht der Revision keine Rechtsfehler.
a) Das gilt zunächst für die Annahme eines besonders schweren Falles bei Betrug und Untreue. Die Grenze zwischen den gewöhnlichen und den besonders schweren Straftällen zu ziehen, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund der Hauptverhandlung ein genügendes Bild von der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu machen. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet und auch meist nicht in der Lage, zu allen denkbaren, zu Lasten oder zu Gunsten des Täters in Betracht kommenden Umständen im Urteil Stellung zu nehmen. Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung nur beanstanden, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder wenn es augenscheinlich ist, dass Umstände von entscheidender Bedeutung übersehen worden sind (RG DR 1941, 2445 Nr. 6).
Die Darlegungen des Urteils zu dieser Frage lassen einen derartigen Fehler nicht erkennen.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass ein besonders schwerer Fall nur in einem Hergang gefunden werden darf, der sich einigermaßen deutlich von dem gewöhnlichen Bilde einer strafbaren Handlung der in Betracht kommenden Art in einer den Täter belastenden Weise unterscheidet, und zwar so, dass der ordentliche Strafrahmen zur Erreichung der Strafzwecke nicht mehr ausreicht (RGSt 69, 164 [167]). Es ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, nur aus der Gesamtheit der äußeren wie der inneren Tatseite eines Vergehens gewürdigt, mithin nicht beantwortet werden kann, ohne dass die Persönlichkeit des Täters und die Gründe, die ihn zu seiner Verfehlung bewogen haben, abgewogen werden (RGSt 25, 181; BGH NJW 1952, 234 Nr. 31).
Die Strafkammer hat eine sorgfältige Abwägung vorgenommen. Was die Revision im Einzelnen hiergegen vorbringt, ist zum einen Teil unrichtig, zum anderen enthält es den in dieser Instanz unzulässigen Versuch, die nicht zu beanstandenden Strafzumessungserwägungen der Strafkammer durch andere Wertungen zu ersetzen.
Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Strafkammer wesentliche entlastende Umstände (Zeitumstände, untergeordnete Tätigkeit des Angeklagten, Versuchung) nicht berücksichtigt habe. Dies kann entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus gefolgert werden, dass das Urteil diese Umstände bei der Prüfung der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, nicht nochmals ausdrücklich erörtert hat. Es lag zudem im tatrichterlichen Ermessen, in welchem Maße die erwähnten Umstände Art und Höhe der Strafe beeinflussten.
Unrichtig ist, was die Revision zum Tatmotiv des Beschwerdeführers vorträgt. Dass er sich Gelder angeeignet habe, um für seine kranke Ehefrau Butter zu kaufen, stellt das Urteil nur für einige Fälle aus dem Jahre 1947 fest, in denen der Angeklagte das entnommene Geld später in die Kasse zurückgelegt hat. Diese Fälle sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens; irgendein Zusammenhang zwischen ihnen und den hier abgeurteilten Fällen ist entgegen der Ansicht der Revision nach den Feststellungen des Urteils nicht erkennbar. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten hat dieser sich vielmehr selbst nicht auf eine Notlage berufen.
Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe das Mitverschulden der Dienstvorgesetzten des Angeklagten bei der Frage des besonders schweren Falles nicht berücksichtigt. Die Darlegungen des Urteils erörtern und berücksichtigen das Mitverschulden, nur kommen sie zu dem Ergebnis, dass den den Angeklagten belastenden Umständen das entscheidende Gewicht zukommt. Diese Würdigung der Strafzumessungstatsachen konnte der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen.
Offenbar verfehlt ist das Vorbringen der Revision, wegen der Verletzung der Aufsichtspflicht treffe die geschädigte Stadt Limburg die „Hauptverantwortlichkeit“ für den Umfang der Straftat des Beschwerdeführers oder mindestens die gleiche Verantwortlichkeit wie diesen.
Auch die Möglichkeit einer nachträglichen teilweisen Deckung des vom Angeklagten angerichteten Schadens wird vom Urteil zu seinen Gunsten unterstellt. Hinter einer genauen ziffernmäßigen Errechnung des endgültig verbleibenden Schadens der Stadt Limburg bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Unverständlich ist die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe keine materiellen Vorteile aus seiner Straftat gehabt. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen nach und nach 92.000 DM angeeignet und für eigene Zwecke verwendet, dass er sie nach seiner unwiderlegten Einlassung in Alkohol umgesetzt oder vergeudet hat, ändert hieran nichts.
Auch Reue und Geständnis des Beschwerdeführers sind entgegen dem Vorbringen der Revision vom Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Dass er wegen dieser Umstände jedoch nicht das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint hat, liegt im Rahmen seines Ermessens.
Unzutreffend ist endlich auch die Rüge der Revision, die Strafkammer habe zur Begründung eines besonders schweren Falles Tatbestandsmerkmale der beiden Delikte erneut herangezogen, nämlich beim Betrug die Führung doppelter Listen, bei der Untreue den Vertrauensbruch, um hieraus Anzeichen für die besondere Tatschwere und das besondere Ausmaß der Schuld des Angeklagten herzuleiten. Das Landgericht hat nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte eine besonders ausgeklügelte, ihn vor Entdeckung schützende Art, seinen Dienstherrn zu täuschen, gewählt hat. Soweit das Landgericht bei der Untreue von dem Vertrauen spricht, das dem Angeklagten die Tatausführung wesentlich erleichtert habe, stellt es auf das besondere Ausmaß des Vertrauens ab, das dem Angeklagten entgegengebracht wurde. Beides ist nicht unzulässig.
b) Auch sonst ist die Begründung der Strafzumessung rechtlich bedenkenfrei. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist entgegen der Ansicht der Revision hinreichend mit der „Verwerflichkeit der Handlungsweise“ des Angeklagten begründet, womit zugleich auf die sonstigen Strafzumessungserwägungen Bezug genommen ist.
| Glanemann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Maas |