Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Teilaufhebung der Einziehungsanordnung wegen Verzichts auf sichergestelltes Bargeld

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 151/26
Datum
11.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110526B1STR151.26.0
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG München II, mit dem unter anderem die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden war. Der BGH änderte die Einziehungsanordnung und beschränkte sie um 2.200 Euro, weil der Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld den staatlichen Zahlungsanspruch nach § 73c StGB erlöschen lässt. Die sonstigen Rügen werden verworfen; die Staatskasse trägt 15 % der einziehungsbezogenen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB ist ausgeschlossen, soweit der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB durch den Verzicht des Beschuldigten auf die Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte erloschen ist.

2

Bei teilweisem Erfolg der Revision hinsichtlich einer Einziehungsanordnung sind § 473 Abs. 4 StPO und § 465 Abs. 2 StPO analog anwendbar; das Revisionsgericht kann eine quotal zuzuweisende Kostenentlastung und Gebührenermäßigung anordnen.

3

Die sachliche Revision (Sachrüge) überprüft das Urteil auf rechtliche Fehler; bleiben solche Fehler aus, bleibt der Schuldspruch und die Strafe in der Regel unberührt.

4

Bei der Bemessung der anteiligen Kostenquote sind das Gewicht und der Umfang des Revisions­erfolgs zu berücksichtigen; ein Erfolg, der allein auf den Verzicht des Angeklagten auf Rückgabeberechtigungen beruht, rechtfertigt eine entsprechende Quotelung zugunsten des Angeklagten.

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 29. Oktober 2025, Az: 4 JKLs 41 Js 17322/24 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Oktober 2025 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.798 Euro angeordnet ist; die diesen Betrag übersteigende Einziehungsanordnung entfällt. Von den im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 15 % zu tragen; die insoweit anfallende Gerichtsgebühr wird um 15 % ermäßigt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.998 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erbracht. Lediglich die Einziehungsentscheidung war zu ändern. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 2. April 2026 zutreffend ausgeführt:

„Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB (UA S. 3 u. 55 f.) bedarf hingegen einer Korrektur, da durch den Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 2.200 Euro (600 Euro und 1.900 Euro abzüglich 300 Euro; UA S. 16, 24, 31, 36 u. 48) der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrags ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - 1 StR 261/23, BeckRS 2023, 33616).“

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

2. Der Senat hat von §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht. Der Angeklagte ist zwar derzeit aufgrund seiner Inhaftierung ohne ein festes Arbeitsverhältnis und hat kein Vermögen. Er hatte jedoch vor seinem Wechsel auf eine Privatschule bereits zwei Jahre Vollzeit gearbeitet. Vor diesem Hintergrund muss nicht davon abgesehen werden, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Da die Revision aber hinsichtlich der Einziehungsanordnung einen nicht unerheblichen Erfolg hat, sind insoweit § 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 9 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). Bei der Bemessung der Kostenquote war zu sehen, dass die Einziehung in Höhe von 2.200 Euro allein deswegen zu unterbleiben hatte, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des sichergestellten Bargeldes verzichtet hatte. Von einer Auferlegung der erstinstanzlich angefallenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten hat bereits das Landgericht gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG vollumfänglich abgesehen.

JägerAllgayerBöger
LeplowWelnhofer-Zeitler

Zitiert (3)