Revision: Aufhebung von Verurteilung wegen Verfahrensmängeln (fehlender Verteidiger, unklare Anklage)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 133/62
- Datum
- 15.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen notwendiger Verteidigung darf die Hauptverhandlung nicht mit wesentlichen Verfahrenshandlungen begonnen werden, bevor der gewählte oder bestellte Verteidiger erschienen ist; liegt ein Verstoß vor, ist das Urteil nach § 338 Nr. 5 StPO mit den Feststellungen aufzuheben.
Der Angeklagte ist so zu belehren und die Anklageschrift so abzufassen, dass er erkennbar weiß, welche einzelnen Taten ihm zur Last gelegt werden; werden ihm neue oder nicht hinreichend bezeichnete Tatbestände verurteilt, verletzt dies § 265 Abs. 1 StPO und führt zur Aufhebung.
Mängel in der Form oder Ausgestaltung des Eröffnungsbeschlusses begründen nur dann eine Verfahrensvoraussetzungsverletzung, wenn sie so erheblich sind, dass eine der Angeklagten nachteilige Beeinflussung der Entscheidung der Richter zu besorgen ist.
Bleiben entscheidungserhebliche tatsächliche Voraussetzungen (z. B. Kenntnis von Vertrags- oder Bedingungsinhalten) in den Feststellungen offen, hat der Tatrichter insoweit nachzuforschen und eindeutige Feststellungen zu treffen; andernfalls ist Zurückverweisung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 13. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ den Handelsvertreter Werner ███ aus ██, Landkreis ████, geboren am ██ 1911 in ██, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte Werner ███ war seit 1950 kaufmännischer Leiter der Firma Gustav ███ ███, Landmaschinenfabrik in ████, über deren Vermögen Anfang 1958 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Angeklagte ist auf Grund eines seit März 1958 schwebenden Verfahrens, nach Voruntersuchung, von der Strafkammer wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu sechs Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden.
II. Seine Revision beanstandet den Eröffnungsbeschluss sowie das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
1. Der Eröffnungsbeschluss vom 5. Juni 1961 (Bd. II, Bl. 143 ff d. A.) weist zwar eine Fassung auf, die der Senat schon wiederholt als bedenklich bezeichnet hat (vgl. dazu: DRiZ 1961, 327 ff sowie Entschließung des Bayer. Staatsmin. der Justiz v. 9. März 1962 4114 - II 6261/62). Die Mängel sind aber nicht so erheblich, dass man annehmen müsste, es fehle an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung i. S. von RGSt 68, 105; BGHSt 10, 137. Der Beschluss ist auch, trotz seiner teilweise bedenklichen Gestaltung, nicht ausgesprochen fehlerhaft. Es ist in dieser Sache, wie die Verteidigung an anderer Stelle selbst hervorhebt, vier und einen halben Tag verhandelt worden (S. 9 der Rev.-Begr.). Teilweise wurde der Angeklagte freigesprochen. Es kann also, entgegen der Revision, keine Rede davon sein, dass die Berufs- und Laienrichter der Strafkammer durch die Fassung des Eröffnungsbeschlusses in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise beeinflusst worden seien (vgl. BGHSt 16, 73 ff).
2. Die Revision macht weiter geltend, die Strafkammer habe die Hauptverhandlung am ersten Tag begonnen, bevor der durch amerikanische Truppenbewegungen aufgehaltene Verteidiger des Beschwerdeführers ███████████████ erschienen sei. Dadurch sei § 338 Nr. 5 StPO verletzt worden. Dies trifft zu. Die Hauptverhandlung war für den 6. November 1961 auf 8.30 Uhr angesetzt worden (Bl. 165 Bd. II d. A.). Der Angeklagte hatte den Bamberger Rechtsanwalt ███ zu seinem Verteidiger gewählt (Bl. 97, 101 Bd. I d. A.). Obwohl dieser Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung noch nicht erschienen war, wurde, außer dem Angeklagten █████, auch der Angeklagte ███████████████ aufgefordert, seine Personalien anzugeben. Daran wurde mit der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses begonnen. Während dieser Verlesung, um 8.46 Uhr, erschien der Verteidiger, Rechtsanwalt ███, für den Angeklagten ███ (Bl. 168, 169 Bd. II d. A.). Angesichts der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage war ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben (§§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 2 StPO; BGHSt 15, 306 ff; BGH Urt. v. 5. Dezember 1961, 5 StR 418/61). Die Strafkammer hätte also gegenüber dem Angeklagten ███ bis zum Erscheinen von Rechtsanwalt ███ warten oder nach § 145 StPO verfahren müssen (vgl. den Hinweis in DRiZ 1961, 157 und Schwarz/Kleinknecht, Anm. 71 zu § 145 StPO). Dies ist jedoch nicht geschehen. Dass der Angeklagte ███ tatsächlich nur eine Viertelstunde ohne Verteidiger war, ist unerheblich. Denn der Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die teilweise Verlesung des Eröffnungsbeschlusses (§ 243 Abs. 2 StPO) waren wesentliche Verfahrensvorgänge, bei denen der Beschwerdeführer nicht ohne Verteidiger sein durfte (RGSt 53, 170; BGHSt 243, 244). Jene Verfahrensmaßnahmen sind nach Erscheinen des Verteidigers nicht wiederholt worden. Somit muss die angefochtene Entscheidung, soweit der Angeklagte ███ verurteilt worden ist, gemäß der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr. 5 StPO mit den Feststellungen aufgehoben werden.
3. Außerdem rügt die Revision mit Recht eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO in folgender Hinsicht: Der Angeklagte ist, wie schon erwähnt, wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt worden. Die fortgesetzte Urkundenfälschung wurde vom Tatrichter darin gesehen, dass der Angeklagte in den Fällen 22 b, 25 und 22 a Blankettfälschungen vornahm: Fälle █████ (22 a und b) und █████ (25); S. 21 ff., 23, 25, 43, 44 UA. Im Eröffnungsbeschluss (S. 5, 4) war zwar dem Angeklagten (auch) fortgesetzte Urkundenfälschung vorgeworfen. Dieser Vorwurf bezog sich jedoch ersichtlich nur auf die Fälle ████, ████, ██, ██, █████, ██████████, ████ (12, 13, 15 a. a. O.).
Der Angeklagte ist nicht darauf hingewiesen worden, dass er auch in den Fällen █████████ und █████ wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt werden könne. Dies wäre jedoch geboten gewesen. Da die Strafkammer Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung angenommen hat, muss auch dieser Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, bezüglich des Beschwerdeführers zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, soweit er verurteilt worden ist.
4. Auf die übrigen Verfahrensrügen, die zum Teil offensichtlich unbegründet sind, braucht nach Sachlage nicht näher eingegangen zu werden.
5. In sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Revision mit einer gewissen Berechtigung darauf hin, dass es nach den Feststellungen (S. 4, 6, 36/37 UA) offen bleibt, ob der Angeklagte in den Fällen ███, ███, ████, Michael ████, Karl ████ und im ersten Fall ████████ (S. 11 UA) zu den insoweit maßgebenden Zeitpunkten von dem wesentlichen Inhalt der Zinsverbilligungs-Bedingungen Kenntnis gehabt hat. Der Tatrichter hat Gelegenheit, hierzu deutlichere Feststellungen zu treffen.
6. Schließlich sei noch bemerkt: Dem Angeklagten wurde im Eröffnungsbeschluss unter A (a und b) je ein fortgesetzter Betrug vorgeworfen, und zwar bezüglich a: zum Nachteil der Kreditinstitute; zu b: zum Nachteil des bayerischen Staats. Wie die Urteilsgründe ergeben (S. 5, 6), hat die Strafkammer zu a) einen Schuldnachweis gegen den Angeklagten nicht zu führen vermocht. Er ist denn auch insoweit nicht verurteilt worden. Er hätte aber aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung der Anklage insofern freigesprochen werden müssen (BGH NJW 1951, 726 Nr. 27 und NJW 1952, 432 Nr. 29). Die Urteilsgründe sprechen sich hierüber nicht deutlich aus, sondern erwähnen ausdrücklich nur die Freisprüche in den Fällen ████████ und █████ (S. 45 ff., 48 ff., 535 oben UA). Die sonach gebotene Freisprechung des Angeklagten von dem Schuldvorwurf zu A a kann der Senat hiermit nachholen. Trotz dem braucht der Urteilsspruch der Strafkammer deswegen nicht ergänzt zu werden, weil das Landgericht sich des allgemeinen Ausspruchs der Freisprechung „im Übrigen“ bedient hat (vgl. BGH Urt. v. 11. November 1954 4 StR 456/54, S. 13).
| Justizangestellter | Seibert | Fischer | |||
| Dr. Geier | Hübner | Sanders |