Revision: Tateinheit von Pkw-Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis - Entfall Einzelstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 121/86
- Datum
- 10.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die Vollendung einer Tat erst in einem Verhalten liegt, das zugleich den Tatbestand einer weiteren Straftat erfüllt, sind die Taten in Tateinheit zu sehen und nicht in Tatmehrheit.
Die Feststellung von Tateinheit führt zum Wegfall einer wegen der Nebenstraftat verhängten Einzelstrafe; dies zwingt nicht zwingend zur Änderung der Gesamtstrafe, wenn Sachverhalt, Schuld- und Unrechtsgehalt sowie die Strafzumessungsgründe unverändert bleiben.
Eine Änderung des Schuldspruchs auf Revision ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, soweit sichergestellt ist, dass dem Angeklagten hierdurch keine Verteidigungsnachteile entstanden wären.
Die Kosten des im Wesentlichen erfolglos gebliebenen Rechtsmittels sind dem Angeklagten nach § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 24. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 121/86 in der Strafsache gegen Lothar A██ aus ███, geboren am ██ 1946 in ███, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Änderung des Schuldspruchs infolge richtiger 1. Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschl. vom 2. April 1985 – 4 StR 111/85) und zum dadurch bedingten Wegfall der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe (vgl. UA S. 67) hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Jugendkammer hat im Fall II. 4. zu Unrecht Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der Mitangeklagte Wilhelm H████, nachdem sie festgestellt hatten, dass der falsche Fahrzeugschlüssel auch für das Zündschloss des abgestellten Pkw des Zeugen B█████ passte, das Fahrzeug für sich zu behalten. Der Angeklagte fuhr dann entsprechend diesem Vorsatz mit dem Pkw weg. Damit war der Pkw-Diebstahl erst mit dem Wegfahren vollendet. Die Taten stehen deshalb zueinander in Tateinheit.
Der Schuldspruch ist daher – wie beantragt – zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es ist nach Sachlage ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders und wirksamer hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe. Dies zwingt hier indessen nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Der der Bemessung der Strafen zugrunde zu legende Sachverhalt, der Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten und der Unrechtsgehalt sämtlicher Taten sind gleichgeblieben; nur die rechtliche Würdigung hat in einem für die Strafzumessung selbst unwesentlichen Punkt eine Änderung erfahren. Die Strafzumessungserwägungen des Gerichts ergeben auch mit hinreichender Sicherheit, dass der Tatrichter, wenn ihm dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, bei der Anzahl und Höhe der im Übrigen ausgesprochenen Einzelstrafen sowie bei dem festgestellten Schuldumfang auf keine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.“
Dem schließt sich der Senat an (zur Aufrechterhaltung der festgesetzten Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 – 3 StR 399/84 und vom 23. Oktober 1985 – 2 StR 514/85).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Gemäß § 473 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des im Wesentlichen erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
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