Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweiswürdigung, Zeugenidentifizierung und Ablehnung des Augenscheins

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/68
Datum
20.02.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des Landgerichts wegen Diebstahls, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung mit Revision an. Streitpunkte waren u. a. die Unterlassung der Verlesung polizeilicher Niederschriften (§ 253 StPO), die Auslegung einer Zeugenäußerung (§ 261 StPO) und die Nichtvornahme eines Augenscheins. Der BGH verwirft die Revision. Er hält die beanstandeten Verfahrenshandlungen für nicht substantiiert oder vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen; die Beweiswürdigung sei möglich und nicht mit Denkgesetzen unvereinbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie sich darauf beschränkt zu behaupten, bestimmten Zeugen seien in der Hauptverhandlung bestimmte Fragen nicht gestellt worden; das Revisionsgericht kann den Umfang der Befragung nicht feststellen.

2

Die Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift nach § 253 StPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt werden; bloße Behauptungen eines Widerspruchs genügen nicht.

3

Die Ablehnung eines Antrags auf Augenschein ist zulässig, wenn der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund glaubwürdiger Zeugenaussagen die Verhältnisse hinreichend geklärt ansieht und dadurch die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nicht verletzt wird (§ 244 Abs. 5 StPO).

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur zu beanstanden, wenn sie mit den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung unvereinbar ist oder offenkundige Widersprüche aufweist; dass andere Schlüsse möglich wären, reicht für die Sachrüge nicht aus.

5

Die Entscheidung über Tatmehrheit oder Tateinheit richtet sich nach den Besonderheiten des Tathergangs; das Gericht darf Tatmehrheit annehmen, wenn die tatsächlichen Umstände dies rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 31. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schiler Reinhard ███, aus ███████████, geboren am ██ 1944 in KC-Y (Sudetenland),

wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. August 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, schweren Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten lässt die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls zum Schuldspruch unbeanstandet. Im Übrigen wendet der Angeklagte sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen die Feststellung seiner Täterschaft im zweiten Fall; ferner greift er den Strafausspruch an. Sämtliche Revisionsangriffe bleiben jedoch erfolglos.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese sieht er darin, dass den Zeugen █████████ und ███ die polizeiliche Vernehmungsniederschrift vom 17.3.1967 (Bl. 7 ad. HA), die einschränkende Angaben ██ über die Identifizierung des Angeklagten ausweise, nicht gemäß § 253 StPO vorgelesen bzw. vorgehalten worden sei. Hierauf beruhe auch die Verurteilung, weil das Landgericht die diesem Akteninhalt widersprechenden Aussagen der Zeugen seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, während eine nähere Klärung der Widersprüche einschließlich eines Irrtums des Gerichts über die Zahl der zur Identifizierung vorgelegten Lichtbilder (8 statt 6) durch Auswertung der Niederschrift möglich gewesen wäre.

Damit kann die Revision nicht durchdringen. Die Voraussetzungen für eine Verlesung der Niederschrift gemäß § 253 StPO legt der Beschwerdeführer nicht dar; er ist vielmehr offenbar selbst der Meinung, dass der von ihm behauptete Widerspruch im Wege des einfachen Vorhalts zu lösen gewesen wäre. Sein Vorbringen läuft daher auf die Behauptung hinaus, dass den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien. Eine solche Begründung der Aufklärungsrüge ist aber unzulässig, weil das Revisionsgericht den Umfang der Befragung nicht feststellen kann (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 15, 268). Im Übrigen ist auch kein Widerspruch ersichtlich, der für das Gericht begründeten Anlass zu einer Klärung (vgl. BGHSt 17, 351) hätte sein müssen.

2. Die Revision rügt ferner eine Verletzung des § 261 StPO. Sie meint, die Strafkammer habe die Bekundung des Zeugen Gail: „Ich kann keinen Eid darauf schwören, dass der Angeklagte 100 %ig der Täter ist“ zu Unrecht allein auf die Identifizierung in der Hauptverhandlung bezogen; diese beschränkte Auslegung der Erklärung des Zeugen verstoße gegen den Grundsatz der „Klarheit der Beweiswürdigung“ und lasse zumindest auch einen Aufklärungsmangel hervortreten. Dieses Revisionsvorbringen kann ebenfalls keinen Erfolg haben; es wendet sich in Wirklichkeit nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, der insoweit, wie noch darzulegen sein wird, auch kein sachlich-rechtlicher Fehler anhaftet.

3. Weiterhin beanstandet die Revision die Ablehnung des Antrags der Verteidigung, am Ort der festgestellten tatsächlichen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und Gail einen richterlichen Augenschein einzunehmen. Sie ist der Ansicht, dieser Antrag, durch den die Unmöglichkeit eines hinreichend sicheren Erkennens des Täters bewiesen werden sollte, hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass sich das Gericht auf Grund der Aussage des Zeugen Gail ein ausreichendes Bild der gegebenen Beleuchtungs- und Sichtverhältnisse habe machen können. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Zwar darf der Tatrichter einen Antrag auf Augenscheinseinnahme, der die Entkräftung einer Zeugenaussage bezweckt, in der Regel nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass er den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für zuverlässig hält (BGHSt 8, 177, 188; BGH Urteil vom 19. März 1953 – 3 StR 855/52 –). Wie sich aus § 244 Abs. 5 StPO ergibt, ist aber für die Berechtigung der Ablehnung des Antrags auf Einnahme eines Augenscheins letztlich entscheidend, ob dadurch die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit verletzt wird (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1954 – 1 StR 206/54 –). Das war hier offensichtlich nicht der Fall; denn Klaus Gail war mit dem Einbrecher in eine tatsächliche Auseinandersetzung geraten und hatte ihn nach seinen bestätigten Angaben vor der Polizei bei sehr guter Straßenbeleuchtung (Bl. 2, 2 R. d. HA) aus nächster Nähe gesehen; auch war ihm die Identifizierung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs gelungen. Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen von der Erhebung eines Augenscheinsbeweises Abstand nehmen, und so ist auch der Ablehnungsbeschluss inhaltlich zu verstehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches Ergebnis die beantragte Besichtigung des Tatorts hätte erbringen sollen, zumal der Angeklagte bestritten hat, sich dort aufgehalten zu haben.

II. Sachrüge

Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen gehen insgesamt fehl. Ob die Schlüsse des Tatrichters, der die Verantwortung für ihre Richtigkeit trägt, in allen Punkten zwingend sind, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung; sie müssen nur möglich sein. In dieser Hinsicht gibt das Urteil aber zu keinen rechtlichen Bedenken Anlass. Insbesondere steht die unterstützende Verwertung zahlreicher belastender Tatsachen (UA S. 9 ff.) ebenso wie die Auseinandersetzung mit den Umständen, die an der Richtigkeit der Zeugenaussage Zweifel erwecken könnten (UA S. 11 ff.), mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung im Einklang. Das gilt im Ergebnis auch für die Ausführungen des Urteils zum Verhalten des Angeklagten nach seiner Diebstahlsanzeige. Wenn in diesem Zusammenhang dargelegt wird, die Aufforderung, zur Polizei zu kommen, hätte sich bei Nichtbeteiligung des Angeklagten an dem Einbruchsdiebstahl nur auf den gemeldeten Diebstahl seines Fahrzeuges beziehen können (UA S. 11 oben), so ist dies mit der Feststellung, dass der Angeklagte zugegebenermaßen einen Kraftstoffdiebstahl begangen hatte, durchaus vereinbar. Denn insoweit hatte er nach dem festgestellten Sachverhalt von seinem Standpunkt aus wahrlich eine Entdeckung noch im Fall einer Überführung so schwerwiegende Maßnahmen zu erwarten, dass er hierwegen Grund gehabt hatte, sich unter Aufgabe seines möglicherweise bereits aufgefundenen Fahrzeugs zu einem sofortigen Verlassen des Stadtgebiets von München auf dem Anhalterweg zu entschließen. Dies hat der Tatrichter ersichtlich erwogen.

Die Anwendung des Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Einbruchsdiebstahl und der tateinheitlich mit Nötigung begangenen Körperverletzung entspricht den Besonderheiten des Tathergangs (vgl. BGHSt 9, 162, 164).

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

SeibertLoesdauPfeiffer
FischerPikart

Zitiert (2)