Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterlassenem Augenschein und fehlerhafter Würdigung bei Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 855/52
Datum
19.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Hanau im Verfahren wegen Notzucht auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Fulda zurück. Anlass war die unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags auf Augenschein am angeblichen Tatstuhl (§ 244 StPO) und unzureichende Feststellungen zum Tatvorsatz beim Notzuchtsversuch. Ferner beanstandete der Senat die rechtsfehlerhafte Anwendbarkeit strafrechtlicher Vorschriften und die sich daraus ergebende Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Augenschein (Besichtigung) ist zu beachten, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung von Bedeutung ist und zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist; die Ablehnung mit dem bloßen Hinweis auf die (vermeintliche) Glaubwürdigkeit einer Zeugin verletzt § 244 StPO.

2

Bei der Prüfung des Vorsatzes beim Versuch der Notzucht ist zu erörtern, ob der Täter sich der Ernsthaftigkeit des Widerstands bewusst war; das bloße Zurückweichen des Täters kann darauf hindeuten, dass der Vorsatz fehlt und bedarf eingehender Feststellung.

3

Bei konkurrierenden Straftatbeständen darf dem Täter nicht der günstigere Strafrahmen eines besonderen Gesetzes zugutekommen, wenn eine allgemeinere Strafnorm für die vollendete Tat eine höhere Mindeststrafe vorsieht; die höhere Mindeststrafe ist zu beachten, auch wenn das besondere Gesetz nur den Versuch erfasst.

4

Verfahrensfehler in der Beweiserhebung oder unzureichende Sachaufklärung können die Grundlage eines Urteils so beeinträchtigen, dass Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung erforderlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 28. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut ████ aus ███, dort geboren am ███ ███ ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ████████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 28. August 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Vollendete Notzucht

Der Angeklagte beanstandet unter gleichzeitiger Erhebung der Sachbeschwerde die Verletzung der §§ 244, 245 StPO, weil die Strafkammer dem von ihm hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Herbeischaffung des Sessels, auf dem die Notzucht ausgeübt worden sein soll, nicht stattgegeben habe. Die Rüge hat Erfolg.

Mit dem Antrag wollte der Angeklagte die Richtigkeit seiner Behauptung beweisen, dass der von der Zeugin Margot ██ geschilderte Tathergang unmöglich sei. Es handelte sich also um das Verlangen einer Besichtigung des Sessels. Das war aus dem Beweisantrag eindeutig erkennbar, ist überdies auch aus den Urteilsgründen ersichtlich. Danach ist der Antrag abgelehnt worden mit der Begründung, im Hinblick auf die glaubwürdige Bekundung der Zeugin bestehe zur Besichtigung des Sessels kein Anlass. Damit hat die Strafkammer gegen § 244 Abs. 2, 3 StPO verstoßen.

Nach der Darstellung der Zeugin soll der Angeklagte sie in einen Sessel geworfen, ihr die Beine nach oben gerissen, sich selbst auf den Sessel gesetzt und seine Beine durch die beiden Lehnen gesteckt haben. In dieser Stellung soll er gegen den Willen des Mädchens und trotz ihrer Abwehr innerhalb eines größeren Zeitraums sein Glied zweimal in deren Scheide eingeführt haben.

Diese Art der Tatbegehung ist ungewöhnlich. Da der Angeklagte sich damit verteidigt hat, dass sie in dieser Form namentlich bei einem ernsthaften Widerstand der angegriffenen Frau gar nicht hätte geschehen können, musste die Strafkammer den erbetenen Beweis erheben, um ein klares Bild über den Vorfall zu gewinnen. Die gesamten Umstände drängten selbst ohne Antrag nach einer Ausdehnung der Beweiserhebung in dieser Richtung. Noch weniger durfte ein ausdrücklicher Antrag abgelehnt werden unter Hinweis auf die glaubhafte Bekundung der ████████. Denn die Beantwortung der Frage über ihre Glaubwürdigkeit hing wesentlich davon ab, ob gegen ihren Widerstand der gewaltsame Geschlechtsverkehr in der beschriebenen Weise ausgeübt werden konnte. Demnach war die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung von Bedeutung und zur Erforschung der Wahrheit erforderlich. Infolgedessen konnte das Landgericht von der Einnahme des Augenscheins nicht gemäß § 244 Abs. 5 StPO absehen. Vielmehr war die Besichtigung mit der Vernehmung der Zeugin zu verbinden.

Auf dem Verfahrensmangel kann das zu diesem Fall erlassene Urteil beruhen. Es konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden.

2. Notzuchtsversuch

Der Angeklagte hat die Sachbeschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Nichtanwendung.

a) Revision des Angeklagten

Die Strafkammer hat festgestellt, die Absicht des Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, die ██████ mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen. Zur Erreichung des erstrebten Zieles habe er vergebens körperliche Kraft angewendet, um den von ihr geleisteten Widerstand zu brechen.

Diese Tatsachen rechtfertigen die Bejahung des äußeren Tatbestandes eines Verbrechens der versuchten Notzucht.

Für die innere Tatseite ist von Belang, ob sich der Angeklagte der Ernstlichkeit der Abwehr bewusst war. Das Landgericht hat den Vorsatz bejaht mit der kurzen Bemerkung, es lägen für die etwaige Annahme des Angeklagten, die ████ könnte ihm zu Willen sein, so wenig Anhaltspunkte vor wie im Falle ██.

Diese Begründung reicht bei den hier vorliegenden Verhältnissen für die Bejahung des Vorsatzes nicht aus. Der Angeklagte hat seinen Angriff auf die ████ aufgegeben. Hätte er das sofort getan, nachdem er die Ernsthaftigkeit des ihm entgegengesetzten Widerstandes erkannt hatte, so könnte ihm das Bewusstsein der Gewaltsanwendung gefehlt haben (RG LZ 1926 Sp. 936 Nr. 1). Es war daher eine eingehende Untersuchung und Erörterung darüber nötig, ob der Angeklagte, dem der sittlich anstößige Umgang der █████ mit Angehörigen der Besatzungsmacht bekannt war, nicht darauf gehofft hat, sie werde vielleicht auch ihm trotz anfänglichen Sträubens zugänglich sein und sich seinem Vorhaben nicht ernsthaft widersetzen. Diese Prüfung konnte nicht durch einen Hinweis auf den Fall ██ ersetzt werden, zumal die darüber getroffene Entscheidung auf einer unzulänglichen Sachaufklärung aufgebaut ist und keinen Bestand haben kann.

Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils auch in dem zu diesem Fall ergangenen Schuldspruch.

b) Revision der Staatsanwaltschaft

Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafaussprach erhobenen Einwendungen sind ebenfalls begründet.

Das Verhalten des Angeklagten – sein Liegen auf der ███████ und sein Versuch, ihr den Schlüpfer herunterzuziehen – schloss auch die gewaltsame Vornahme von Unzuchtshandlungen ein. Da diese jedoch nicht für sich allein seiner Sinnenlust dienen, sondern nur die Vollziehung des Beischlafs ermöglichen sollten, fielen sie unter die engere Strafbestimmung des § 177 StGB, die wegen Gesetzeseinheit der Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegensteht. Ein derartiges rechtliches Hindernis darf dem Täter, der durch eine Tat gegen mehrere Strafgesetze verstoßen hat, nicht zum Vorteil gereichen. Die durch das verletzte allgemeinere Gesetz für die vollendete Tat angedrohte Mindeststrafe darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn nach dem strengeren besonderen Gesetz eine geringere Strafe zulässig wäre, weil wie hier dessen Tatbestand nur in der Versuchsform erfüllt ist (BGHSt 1, 152). Da dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind, betrug die nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirkte Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus. Unter sie konnte deshalb nicht heruntergegangen werden.

Der Revision der Staatsanwaltschaft war daher gemäß dem Antrag des Oberbundesanwalts zu entsprechen.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

KoenigerBuschMaas
RothbergBaldus
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