Hängebeschluss zur Aussetzung einer amtsärztlichen Untersuchung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- Aktenzeichen
- M 5 E 22.2655
- Datum
- 18.05.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um bis zur Entscheidung über den Eilantrag vollendete Tatsachen zu verhindern.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung kann höchstpersönliche Rechtsgüter berühren und deshalb einen besonderen Sicherungsbedarf im vorläufigen Rechtsschutz begründen.
Effektiver Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert eine vorläufige Sicherungsanordnung, wenn eine bevorstehende behördliche Maßnahme die Rechtsposition des Betroffenen vor Abschluss des Eilverfahrens entwerten würde.
Eine gerichtliche Freistellung von einer Untersuchungspflicht für die Dauer des Eilverfahrens kommt insbesondere in Betracht, wenn die Behörde eine freiwillige Terminverschiebung oder Freistellung ablehnt.
Tenor
Die Antragstellerin wird bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren M 5 E 22.2655 von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freigestellt.
Gründe
Die Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) ist gerechtfertigt, da es im Rahmen einer Interessenabwägung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Schaffen vollendeter Tatsachen zu verhindern. Dies dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Antragstellerin, deren höchstpersönliche Rechtsgüter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung betroffen werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 60).
Da die Antragsgegnerin nicht bereit war, die Antragstellerin von der Teilnahme am unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermin freizustellen, ist eine entsprechende Sicherung der Rechte der Antragstellerin während des Laufs des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens erforderlich (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/Grundgesetz - GG). Für die Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind daher durch diesen Beschluss Maßnahmen zu unterbinden, die eine Entwertung der Rechtsposition der Antragstellerin darstellen würden.