Treffer
VG Beschluss

Hängebeschluss zur Aussetzung einer amtsärztlichen Untersuchung

Gericht
VG
Spruchkörper
5. Kammer
Aktenzeichen
M 5 E 22.2655
Datum
18.05.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einer unmittelbar bevorstehenden amtsärztlichen Untersuchung. Das Verwaltungsgericht stellte sie bis zur Entscheidung im Eilverfahren vorläufig von dieser Pflicht frei. Ohne die Zwischenentscheidung drohten durch den Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter vollendete Tatsachen. Die Anordnung sichert daher effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG im Verfahren nach § 123 VwGO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwischenentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um bis zur Entscheidung über den Eilantrag vollendete Tatsachen zu verhindern.

2

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung kann höchstpersönliche Rechtsgüter berühren und deshalb einen besonderen Sicherungsbedarf im vorläufigen Rechtsschutz begründen.

3

Effektiver Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG erfordert eine vorläufige Sicherungsanordnung, wenn eine bevorstehende behördliche Maßnahme die Rechtsposition des Betroffenen vor Abschluss des Eilverfahrens entwerten würde.

4

Eine gerichtliche Freistellung von einer Untersuchungspflicht für die Dauer des Eilverfahrens kommt insbesondere in Betracht, wenn die Behörde eine freiwillige Terminverschiebung oder Freistellung ablehnt.

Tenor

Die Antragstellerin wird bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren M 5 E 22.2655 von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freigestellt.

Gründe

1

Die Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) ist gerechtfertigt, da es im Rahmen einer Interessenabwägung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Schaffen vollendeter Tatsachen zu verhindern. Dies dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Antragstellerin, deren höchstpersönliche Rechtsgüter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung betroffen werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 60).

2

Da die Antragsgegnerin nicht bereit war, die Antragstellerin von der Teilnahme am unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermin freizustellen, ist eine entsprechende Sicherung der Rechte der Antragstellerin während des Laufs des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens erforderlich (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/Grundgesetz - GG). Für die Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind daher durch diesen Beschluss Maßnahmen zu unterbinden, die eine Entwertung der Rechtsposition der Antragstellerin darstellen würden.