Treffer
VG Beschluss

Hängebeschluss gegen amtsärztliche Untersuchung zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes

Gericht
VG
Spruchkörper
5. Kammer
Aktenzeichen
M 5 E 22.2653
Datum
18.05.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einer unmittelbar bevorstehenden amtsärztlichen Untersuchung. Das Verwaltungsgericht stellte sie bis zur Entscheidung im Eilverfahren vorläufig von dieser Pflicht frei. Ohne die Zwischenentscheidung drohten vollendete Tatsachen und eine Entwertung ihrer höchstpersönlichen Rechtsposition. Die Maßnahme dient daher der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zwischenentscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um bis zur Entscheidung im Eilverfahren vollendete Tatsachen zu verhindern.

2

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung kann höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen und eine vorläufige Sicherung der betroffenen Rechtsposition erfordern.

3

Effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, während eines anhängigen Eilverfahrens Maßnahmen zu unterbinden, die die Rechtsposition des Antragstellers irreversibel entwerten würden.

4

Lehnt die Behörde eine freiwillige Aussetzung einer unmittelbar bevorstehenden Maßnahme ab, kann eine gerichtliche Sicherungsanordnung für die Dauer des Eilverfahrens erforderlich sein.

Tenor

Die Antragstellerin wird bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren M 5 E 22.2653 von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freigestellt.

Gründe

1

Die Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) ist gerechtfertigt, da es im Rahmen einer Interessenabwägung für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Schaffen vollendeter Tatsachen zu verhindern. Dies dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Antragstellerin, deren höchstpersönliche Rechtsgüter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung betroffen werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 60).

2

Da die Antragsgegnerin nicht bereit war, die Antragstellerin von der Teilnahme am unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermin freizustellen, ist eine entsprechende Sicherung der Rechte der Antragstellerin während des Laufs des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens erforderlich (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/Grundgesetz - GG). Für die Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind daher durch diesen Beschluss Maßnahmen zu unterbinden, die eine Entwertung der Rechtsposition der Antragstellerin darstellen würden.