Vergleich über die Einleitung des Stufenverfahrens bei verweigerter Personalratszustimmung
- Gericht
- VG
- Spruchkörper
- 14. Kammer
- Aktenzeichen
- M 14 P 25.4000
- Datum
- 10.10.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich kann im Beschlussverfahren gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt werden.
Verpflichtet sich die Dienststellenleitung vergleichsweise zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens, ist der streitige Vorgang der zuständigen übergeordneten Stelle vorzulegen.
Eine vergleichsweise Regelung über die Einleitung des Stufenverfahrens lässt die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrufung der Einigungsstelle bei fortbestehender Nichteinigung unberührt.
Mit der gerichtlichen Feststellung eines den Streitgegenstand abschließend regelnden Vergleichs ist der Rechtsstreit erledigt.
Tenor
Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des folgenden Vergleichs festgestellt:
1. Die Geschäftsführung des Jobcenters N. verpflichtet sich, das Stufenverfahren nach § 71 BPersVG unverzüglich nach Rechtskraft des Vergleichs einzuleiten und die im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren streitgegenständlichen Vorgänge (Zustimmungsverweigerungen des Personalrates bezüglich der Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Frau A. und Frau O. . ) unverzüglich der zuständigen Trägerversammlung vorzulegen.
2. Die Bestimmungen zur Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer Nichteinigung gemäß § 72 BPersVG bleiben von dieser Einigung unberührt.
3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Gründe
Die Beteiligten sind nach erfolgreichen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu der genannten gütlichen Einigung gelangt. Der Rechtstreit ist somit erledigt.