Treffer
VG Beschluss

Vergleich über die Einleitung des Stufenverfahrens bei verweigerter Personalratszustimmung

Gericht
VG
Spruchkörper
14. Kammer
Aktenzeichen
M 14 P 25.4000
Datum
10.10.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beteiligten eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens erzielten einen außergerichtlichen Vergleich. Die Geschäftsführung des Jobcenters verpflichtet sich, nach Rechtskraft das Stufenverfahren nach § 71 BPersVG einzuleiten und die streitigen Zustimmungsverweigerungen des Personalrats zu Eingruppierungen der zuständigen Trägerversammlung vorzulegen. Die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle nach § 72 BPersVG bleibt unberührt. Das Gericht stellte das Zustandekommen des Vergleichs fest; der Rechtsstreit ist erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich kann im Beschlussverfahren gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt werden.

2

Verpflichtet sich die Dienststellenleitung vergleichsweise zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens, ist der streitige Vorgang der zuständigen übergeordneten Stelle vorzulegen.

3

Eine vergleichsweise Regelung über die Einleitung des Stufenverfahrens lässt die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrufung der Einigungsstelle bei fortbestehender Nichteinigung unberührt.

4

Mit der gerichtlichen Feststellung eines den Streitgegenstand abschließend regelnden Vergleichs ist der Rechtsstreit erledigt.

Tenor

Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des folgenden Vergleichs festgestellt:

1. Die Geschäftsführung des Jobcenters N. verpflichtet sich, das Stufenverfahren nach § 71 BPersVG unverzüglich nach Rechtskraft des Vergleichs einzuleiten und die im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren streitgegenständlichen Vorgänge (Zustimmungsverweigerungen des Personalrates bezüglich der Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Frau A. und Frau O. . ) unverzüglich der zuständigen Trägerversammlung vorzulegen.

2. Die Bestimmungen zur Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer Nichteinigung gemäß § 72 BPersVG bleiben von dieser Einigung unberührt.

3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Gründe

1

Die Beteiligten sind nach erfolgreichen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu der genannten gütlichen Einigung gelangt. Der Rechtstreit ist somit erledigt.