Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht ausreichender Fristbegründung (§55 VerfGHG)
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 69/23.VB-2
- Datum
- 12.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH69.23VB2.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in §55 Abs.1 VerfGHG vorgeschriebenen Monatsfrist hinreichend begründet wird.
Die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG beginnt bei in Anwesenheit des Betroffenen verkündeten Strafurteilen mit der Verkündung, sonst mit Zustellung oder formloser Mitteilung der vollständigen Entscheidung (§55 S.2-3, §35 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Wahrung der Begründungsfrist substantiiert darzulegen; das Unterlassen dieser Darlegung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
Erfüllt die Verfassungsbeschwerde die formellen Voraussetzungen nicht, kann sie nach §58 Abs.2 und §59 Abs.2 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 VerfGHG ausreichend begründet worden und deshalb unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die gegen ein Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Diese Frist beginnt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerfGHG, § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO bei Urteilen in Strafverfahren, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, mit deren Verkündung, sonst mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Dass die am 1. August 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde vom 26. Juli 2023, die sich gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. Januar 2023 richtet, diese Frist wahrt, ist weder dargelegt noch ersichtlich (zu den Anforderungen an die Darlegung der Fristwahrung vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 3 ff.).