Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen; einstweilige Anordnung erledigt
- Gericht
- Verfassungsgerichtshof NRW
- Spruchkörper
- VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- Aktenzeichen
- VerfGH 44/19.VB-3
- Datum
- 14.01.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0114.VERFGH44.19VB3.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt (§ 18 Abs. 1 S. 2, § 55 VerfGHG).
Bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer substantiiert mit der Begründung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzt.
Der Verfassungsgerichtshof ist kein Superrevisionsgericht; ein Eingreifen kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Fachgerichte den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts grundsätzlich verkennen.
Eine inhaltsarme Wiederholung von Vorbringen aus dem Fachverfahren genügt nicht, um die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu begründen.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung erübrigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen wird; Auslagenerstattung erfolgt nur bei Obsiegen des Beschwerdeführers (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.
Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 6 f., m. w. N.). Im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2 –, juris, Rn. 5).
Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, BVerfGE 122, 248 = juris, Rn. 102, 148). Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3 –, juris, Rn. 28, m. w. N.). Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 2 BvR 2189/18 –, juris, Rn. 31).
Diesen Anforderungen wird die gesamte Begründung der Verfassungsbeschwerde, die sich allenfalls punktuell mit den entscheidungstragenden Erwägungen der jeweils angefochtenen Beschlüsse auseinandersetzt und überdies im Wesentlichen aus einer zitatweisen Wiederholung von Vorbringen aus dem fachgerichtlichen Verfahren besteht, nicht gerecht. Mit einer solchermaßen begründeten Verfassungsbeschwerde wird unter den hier gegebenen Umständen nicht die Möglichkeit aufgezeigt, dass das Oberverwaltungsgericht in den jeweils angefochtenen Beschlüssen nicht nur einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen hat oder ihm nicht lediglich eine nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts unterlaufen ist, sondern es den Gewährleistungsgehalt eines Grundrechts verkannt haben könnte.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die jeweiligen Anhörungsrügebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts wenden sollte, würde dasselbe gelten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.
Zitiert (2)
Zitiert von (30)
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