Treffer
VerfGH Beschluss

Ausschluss nichtberuflichen Verfassungsrichters wegen früherer Parlamentsmitwirkung

Gericht
VerfGH
Aktenzeichen
Vf. 36-IVa-22
Datum
05.06.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Ein nichtberufliches Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, früher Abgeordneter in der 18. Legislaturperiode, hatte als Abgeordneter an der Ablehnung von Kandidaten mitgewirkt, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind. Es stellte sich die Frage, ob diese frühere Mitwirkung einen Ausschließungsgrund begründet. Das Gericht schloss den Richter wegen des Grundsatzes "niemand ist Richter in eigener Sache" aus. Maßgeblich war die vor Amtsantritt erfolgte konkrete Mitwirkung an den beanstandeten Maßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von der Ausübung des Richteramtes ist ausgeschlossen, wer vor Amtsantritt an den im Verfahren beanstandeten Maßnahmen als Abgeordneter mitgewirkt hat.

2

Der allgemeine Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (nemo iudex in causa sua), gilt auch für nichtberufliche Mitglieder verfassungsgerichtlicher Spruchkörper und rechtfertigt deren Ausschluss bei vorheriger konkreter Beteiligung an der streitgegenständlichen Entscheidung.

3

Die Zugehörigkeit eines Richters zu der aufgrund der Geschäftsverteilung zuständigen Spruchgruppe enthebt ihn nicht von der Befangenheitsregel, wenn er zuvor als Abgeordneter an den beanstandeten Maßnahmen mitgewirkt hat.

4

Für den Ausschluss ist entscheidend die konkrete Mitwirkung vor Amtsantritt; frühere politische Beteiligung an den konkret angegriffenen Entscheidungen begründet einen Ausschließungsgrund unabhängig von sonstigen persönlichen Interessen.

Relevante Normen
§ VfGHG Art. 9§ StPO § 22, § 23

Tenor

Das Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kr. ist von der Ausübung seines Richteramtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.

Gründe

1

Der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kr. gehört nach der Geschäftsverteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs als nichtberufsrichterliches Mitglied der für die Entscheidung über die Verfassungsstreitigkeit zuständigen Spruchgruppe X an. In der 18. Legislaturperiode – in welcher die Verfassungsstreitigkeit eingeleitet wurde – war er Abgeordneter des Bayerischen Landtags. Als solcher war er zur Mitwirkung an den beanstandeten „Ablehnungen“ der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums berufen. Der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Kr. ist damit nach dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf (vgl. Art. 9 VfGHG, §§ 22, 23 StPO), im vorliegenden Verfahren von der Mitwirkung ausgeschlossen (vgl. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 30, 48/58; vom 29.7.1981 VerfGHE 34, 119/121 f.; vgl. auch BVerfG vom 18.4.2012 – 2 BvE 2/09 – juris zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).

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