Treffer
BVerfG Beschluss

Ausschluss eines BVerfG-Richters wegen vorheriger Mitwirkung in derselben Sache (§ 18 Abs.1 Nr.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvE 2/09
Datum
18.04.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120418.2bve000209
Quelle
Im Organstreitverfahren wurde der Richter Müller von der Mitwirkung ausgeschlossen. Das Gericht stellte fest, dass er vor seiner Ernennung als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin (Bundesversammlung) bereits entscheidend in derselben Sache mitgewirkt hat. Damit greift § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG und der Ausschluss wurde angeordnet. Die Entscheidung dient dem Schutz der Unabhängigkeit und der Erscheinung der Unparteilichkeit des Gerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG schließt einen Richter von der Mitwirkung aus, wenn er vor seiner Ernennung in derselben Sache entscheidend tätig gewesen ist.

2

Die Mitgliedschaft in einem Organ oder einer Versammlung, die als Antragsgegnerin in einem Organstreitverfahren auftritt, kann als entscheidende Mitwirkung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gelten.

3

Der Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist nicht von einem Nachweis persönlicher Befangenheit abhängig; maßgeblich ist die frühere Mitwirkung in derselben Sache vor der Ernennung.

4

Der Ausschluss dient dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und dem Erhalt des Vertrauens in die Unparteilichkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Relevante Normen
§ Art 54 Abs 1 S 1 GG§ 63ff BVerfGG§ 13 Nr 5 BVerfGG§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG§ 63 BVerfGG§ BPräsWahlG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 10. Juni 2014, Az: 2 BvE 2/09, Urteil

Tenor

Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).

Ausschluss eines BVerfG-Richters wegen vorheriger Mitwirkung in derselben Sache (§ 18 Abs.1 Nr.2 BVerfGG) — Themis