Ausschluss eines BVerfG-Richters wegen vorheriger Mitwirkung in derselben Sache (§ 18 Abs.1 Nr.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvE 2/09
- Datum
- 18.04.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:es20120418.2bve000209
Abstrakte Rechtssätze
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG schließt einen Richter von der Mitwirkung aus, wenn er vor seiner Ernennung in derselben Sache entscheidend tätig gewesen ist.
Die Mitgliedschaft in einem Organ oder einer Versammlung, die als Antragsgegnerin in einem Organstreitverfahren auftritt, kann als entscheidende Mitwirkung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG gelten.
Der Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist nicht von einem Nachweis persönlicher Befangenheit abhängig; maßgeblich ist die frühere Mitwirkung in derselben Sache vor der Ernennung.
Der Ausschluss dient dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und dem Erhalt des Vertrauens in die Unparteilichkeit des Bundesverfassungsgerichts.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 10. Juni 2014, Az: 2 BvE 2/09, Urteil
Tenor
Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).