Zulassung der Berufung (§78 AsylVfG) mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- 9 A 233/13.A
- Datum
- 06.05.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2014:0506.9A233.13A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachte Zulassungsbedingung substantiiert darlegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes gehört die konkrete Darstellung, warum die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist und weshalb ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.
Bereits überzeugend durch obergerichtliche Entscheidungen geklärte Fragen begründen regelmäßig keinen neuen grundsätzlichen Klärungsbedarf; abweichende Schlussfolgerungen des Antragstellers allein genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 5086/12.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 AsylVfG im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Aus der Antragsbegründung und dem diese ergänzenden Schriftsatz vom 16. April 2014 ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die vom Kläger in seiner Antragsbegründung vom 14. Januar 2013 aufgeworfene Frage,
ob das Asylverfahren und die Wiederaufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen und die Verfahren Schutzsuchender in Italien europäischen Standards entsprechen,
ist mittlerweile nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn sowohl der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris,
als auch bereits zuvor vier weitere Obergerichte,
OVG Koblenz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 4 LA 167/13 -, AuAS 2014, 44; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 4 L 44/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - OVG 3 S 40.13 -, juris Rdnr. 6 m. w. N.,
haben diese Frage unter Auswertung sämtlicher relevanter aktueller Erkenntnisquellen jedenfalls für den „Normalfall“ einer nicht besonders schutzbedürftigen Person mit überzeugender Begründung verneint.
Vgl. ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 - 13 A 1878/13.A und 13 A 2383/12.A -, jeweils jurs.
Einen über die genannten Entscheidungen hinaus gehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art hinsichtlich einer hier entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfrage zeigt der Kläger - ein inzwischen knapp 20-jähriger, alleinstehender und gesunder Mann - in seiner Antragsbegründung, die er mit Schriftsatz vom 16. April 2014 noch ergänzt hat, nicht auf. Insbesondere sind die vom Kläger angeführten Erkenntnisquellen - soweit sie noch aktuell sind und unter Berücksichtigung des nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitpunkts einer etwaigen Berufungsverhandlung zu berücksichtigen wären - in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen bereits berücksichtigt. Dass der Kläger aus diesen Erkenntnisquellen andere Schlüsse zieht als die genannten Obergerichte, begründet keinen erneuten grundsätzlichen Klärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 A 21/12.A · 07.03.2014Dublin-II-Überstellung nach Italien: keine systemischen Mängel i.S.v. Art. 4 GRCh
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 1878/13.A · 28.03.2014Antrag auf Zulassung der Berufung zu Dublin-Rückkehrern nach Italien zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 A 2383/12.A · 28.03.2014Zulassung der Berufung in Dublin‑Rücküberstellung wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen
Zitiert von (14)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 5a K 2360/13.A · 23.10.2014Dublin-Überstellung nach Italien: keine systemischen Mängel, PTBS-Behandlung ausreichend
- Verwaltungsgericht Aachen · 2 L 511/14.A · 18.11.2014Dublin-III: Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Italien verfristet
- Verwaltungsgericht Aachen · 2 L 622/14.A · 17.12.2014Dublin III: Keine aufschiebende Wirkung gegen Überstellung eines alleinstehenden Asylbewerbers nach Italien
- Verwaltungsgericht Aachen · 2 L 596/14.A · 21.11.2014Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Dublin-Überstellung nach Italien abgelehnt
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 9a L 162/15.A · 09.02.2015Dublin-III-Überstellung nach Italien: keine systemischen Mängel, Eilrechtsschutz abgelehnt
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 9a L 1080/15.A · 09.06.2015Dublin III: Keine systemischen Mängel in Italien bei Überstellung alleinstehender Asylbewerber
- Dublin-III: Kein Eilrechtsschutz ohne Nachweis eines Schutzstatus in Italien
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 9a L 1626/15.A · 03.08.2015Einstweilige Anordnung gegen Dublin-Abschiebung: Wiederaufgreifen und Attestanforderungen
- Verwaltungsgericht Aachen · 2 L 235/14.A · 26.06.2014Dublin-Überstellung nach Italien: Aufschiebende Wirkung für alleinerziehende Mutter mit Kleinkind
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 9a L 1406/15.A · 02.07.2015Dublin III: Italien zuständig bei Schengenvisum; Eilrechtsschutz gegen Überstellung abgelehnt
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 9a L 201/15.A · 03.03.2015Dublin-III-Überstellung nach Italien: Keine systemischen Mängel, Eilrechtsschutz abgelehnt
- Verwaltungsgericht Aachen · 2 L 234/14.A · 26.06.2014Dublin-Überstellung nach Italien: Aufschiebende Wirkung für Kleinkind mit alleinstehender Mutter
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 9a L 1341/15.A · 02.07.2015Dublin III: Rücknahme des Asylantrags beendet Italiens Zuständigkeit nicht
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 9a L 202115.A · 09.10.2015Dublin-III-Überstellung nach Italien: kein Eilrechtsschutz ohne Nachweis von Schutzstatus