Dublin-III: Kein Eilrechtsschutz ohne Nachweis eines Schutzstatus in Italien
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse, in die die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich einzustellen sind.
Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn nach der Dublin-III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig ist; in diesem Fall ist die Abschiebung in den zuständigen Staat nach § 34a Abs. 1 AsylVfG anzuordnen.
Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-Verordnung begründen grundsätzlich kein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch den ersuchten Staat.
Eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist nur ausgeschlossen, wenn wesentliche Gründe für systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat vorliegen, die eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK begründen.
Behauptet der Antragsteller im Eilverfahren eine Schutzgewährung durch den zuständigen Mitgliedstaat, ohne sie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, treten verbleibende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung regelmäßig hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück.