Beschwerde: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entlassung auf Widerruf
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 977/17
- Datum
- 27.09.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0927.6B977.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung ist nur rechtmäßig, wenn die Behörde ihre Eignungszweifel auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Tatsachensachverhalt stützt und bei der Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet.
Für die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung ist keine strafrechtliche Verurteilung erforderlich; die Behörde muss jedoch eine hinlänglich gesicherte Tatsachengrundlage darlegen, die ein dienstrechtliches Verbleiben unzumutbar erscheinen lässt.
Entfällt eine mittragende Erwägung der Prognoseentscheidung, ist die Entlassungsverfügung insgesamt rechtsfehlerhaft, sofern die Behörde nicht eine anderweitig allein tragende und rechtsfehlerfreie Begründung vorlegt.
Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Schutzinteresse des Antragstellers abzuwägen; ergiebt die summarische Prüfung Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme, ist die Aufschiebung wiederherzustellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 981/17
Leitsatz
Erfolgreiche Beschwerde eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Juni 2017 – 1 K 3008/17 – gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2017 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2017 hat Erfolg, weil die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Die in dem Bescheid verfügte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. Die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung eines Widerrufsbeamten kommt in Betracht, wenn seitens des Dienstherrn berechtigte Zweifel an der persönlichen (charakterlichen oder gesundheitlichen) Eignung des Widerrufsbeamten bestehen. Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 –, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen.
In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die streitgegenständliche Entlassungsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig dar. Der Antragsgegner hat die Entlassung des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung gestützt. Gegen den Antragsteller werde derzeit durch die Staatsanwaltschaft L. in dem Verfahren 941 Js 922/17 wegen Nachstellung, einfacher Körperverletzung, Beleidigung, Leistungskreditbetrug und weiterer Delikte ermittelt; die Straftaten sollen zum Nachteil der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers, zum Nachteil von zwei Mitstudenten sowie zum Nachteil des Antragsgegners verübt worden sein.
Diese Einschätzung der mangelnden charakterlichen Eignung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil ihr ein nicht vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt bzw. sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend beachtet. Der Antragsgegner legt zu Grunde, dass wegen der oben genannten Straftaten gegen den Antragsteller ein Strafverfahren anhängig gemacht worden ist. Im Rahmen der Begründung der mangelnden charakterlichen Eignung verweist er allerdings ausdrücklich darauf, dass insoweit bislang lediglich ein entsprechender Verdacht vorliege, das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Täterschaft des Antragstellers noch nicht eindeutig feststehe.
Für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit ist es zwar – auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – nicht erforderlich, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt; demnach muss auch nicht der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werden. Vielmehr kann der Dienstherr auch dann beurteilungsfehlerfrei die mangelnde charakterliche Eignung annehmen, wenn der Beamte – unabhängig von der Strafwürdigkeit – ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das mit dem Verbleib im Polizeidienst nicht zu vereinbaren ist. Ferner erscheint es denkbar, dass der Dienstherr im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einem vom Ergebnis des Strafverfahrens abweichenden Einschätzung gelangt. Jedenfalls bedarf es insoweit aber einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017– 6 B 751/17 –, juris, Rn. 8 ff, und vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 –, juris, Rn. 6.
Daran fehlt es hier. Hinsichtlich der in der Entlassungsverfügung aufgeführten Straftaten der Nachstellung, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, der Beleidigung und „weiterer Delikte“, wegen derer gegen den Antragsteller ermittelt werde, wird nicht hinreichend erkennbar, auf welche konkreten Umstände bzw. Verhaltensweisen des Antragstellers sich der Antragsgegner dabei stützen will. Die Ausführungen in der Entlassungsverfügung erschöpfen sich in der reinen Benennung der Straftatbestände sowie in dem Verweis auf die „sehr glaubhafte Aussage der Frau T. “ und „weitere objektive Indizien und Beweise“. Auch dem Anhörungsschreiben vom 28. April 2017 zur beabsichtigten Entlassung lässt sich dazu nichts Näheres entnehmen.
In Bezug auf den gegen den Antragsteller ebenfalls erhobenen Betrugsverdacht (hinsichtlich der Gewährung von Trennungsentschädigung bzw. der Abrechnung von Fahrten zum Dienstort) macht der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung zwar einige, über die schlichte Benennung des Straftatbestandes hinausgehende Angaben. Diese sind aber gleichwohl nicht geeignet, die vom Antragsgegner angenommenen Eignungszweifel in beurteilungsfehlerfreier Weise zu tragen. Denn der Antragsgegner hat die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsstellers nicht allein auf den Betrugsvorwurf gestützt, sondern auf den Umstand, dass dem Antragsteller insgesamt eine Reihe von Straftaten vorgeworfen werde und ein entsprechendes Strafverfahren anhängig sei. Entfällt – wie hier – eine die Prognoseentscheidung (mit)tragende Erwägung, ist die konkrete, vom Dienstherrn getroffene Entscheidung nicht mehr von hinreichenden Erwägungen gestützt und daher insgesamt fehlerhaft. Etwas anderes gilt nur, wenn die Behörde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits eine einzelne Erwägung sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein tragend ist.
Vgl. etwa Kopp/schenke, Kommentar, VwGO, 23. Auflage 2017, § 114, Rn. 6a.
Die vom Verwaltungsgericht in dem Erörterungstermin am 6. Juli 2017 geäußerte Einschätzung, dass von den ursprünglich erhobenen Vorwürfen mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 30. Juni 2017 nur noch auf den Vorwurf bezüglich der Täuschung bei der Trennungsentschädigung abgestellt worden sei, teilt der Senat nicht. In diesem Schriftsatz wird vielmehr erneut auf die verschiedenen Vorwürfe verwiesen und zudem ausdrücklich betont, dass die Vorwürfe des Strafverfahrens „in der Gesamtschau“ so gravierend seien, dass nur auf eine charakterliche Ungeeignetheit geschlossen werden könne.
Schon deswegen bedarf es hier keiner weiteren Überprüfung, ob die in der Entlassungsverfügung sowie in dem Schriftsatz vom 30. Juni 2017 geschilderten Umstände „hinsichtlich des Betrugsverdachts“ für sich gesehen in beurteilungsfehlerfrier Weise die Einschätzung mangelnder charakterlicher Eignung tragen können. Angemerkt sei allerdings, dass sich der konkrete Zeitraum, auf den sich der Antragsgegner stützen will, kaum ausmachen lässt. Auch die teils abweichenden tatsächlichen Darstellungen des Antragstellers, die u.U. Auswirkungen auf die Höhe der möglicherweise zu Unrecht erlangten Trennungsentschädigung und auf das Verschulden haben könnten, haben keine Berücksichtigung gefunden.
Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu der Einschätzung gelangt, es stehe fest, dass der Antragsteller mittels unzutreffender Angaben jedenfalls in den Anträgen auf Trennungsentschädigung für die Monate November 2016 bis Februar 2017 Leistungen des Antragsgegners in Höhe von 600,00 Euro erlangt habe und (allein) dieses Verhalten ganz erhebliche charakterliche Eignungsdefizite offenbare, setzt es seine eigene – im Rahmen einer Entscheidung mit Beurteilungsspielraum nicht maßgebliche – Bewertung an die Stelle der Bewertung des dazu berufenen Dienstherrn. Dass dieser möglicherweise in beurteilungsfehlerfreier Weise eine entsprechende Entscheidung hätte treffen können, ist nicht erheblich.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass es nach diesem Beschluss nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsgegner eine rechtmäßige, insbesondere hinreichend begründete Entlassungsverfügung erlässt oder auch die bisher vorliegenden Erwägungen ergänzt und klarstellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert (3)
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Zitiert von (30)
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