Einstweilige Freihaltung eines Ausbildungsplatzes wegen nicht hinreichend belegter Trunkenheitsfahrt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Aktenzeichen
- 6 B 1520/08
- Datum
- 04.12.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:1204.6B1520.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst setzt eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage voraus; bloße Vermutungen oder unzuverlässige Indizien genügen nicht.
Eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, die als persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten erscheint und folgenlos geblieben ist, rechtfertigt regelmäßig nicht die Versagung der Einstellung oder die Entlassung.
Vage, widersprüchliche oder zeitlich verzögert erhobene Zeugenaussagen sowie Aussagen alkoholbeeinflusster Zeugen genügen nicht zur substantiierten Feststellung von Fahruntüchtigkeit.
Für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs; zur Abwendung nachteiliger Folgen kann die Freihaltung eines Ausbildungsplatzes bis zur materiellen Entscheidung angeordnet werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 506/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, für den Antragsteller einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über dessen Bewerbung um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Sie hat einen Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die beabsichtigte Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig.
Der Antragsgegner nimmt an, es bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Dieser habe am 8. Oktober 2005 unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und dabei eine nicht unerhebliche Strecke zurückgelegt. Gerade von Polizeibeamten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei, werde ein integres Auftreten und eine Charakterfestigkeit erwartet, die über das allgemeine Maß hinausgehe. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, Bewerber einzustellen, von deren Integrität nicht unbedingt ausgegangen werden könne. Angesichts der beschriebenen Trunkenheitsfahrt sei bei dem Antragsteller die notwendige Charakterfestigkeit nicht anzunehmen.
Diese Erwägungen tragen die angekündigte Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst nicht. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner die Anforderungen an die Charakterfestigkeit eines Polizeibeamten überspannt und damit möglicherweise allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nämlich eine folgenlose außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, selbst wenn sie den Tatbestand einer Straftat erfüllt, jedenfalls dann nicht die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis, wenn sie sich als einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten darstellt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 6 B 1389/05 - m.w.N.
Zwar dürfte dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in Bezug auf die Eignungseinschätzung ein größerer Spielraum zuzugestehen sein als bei der Entscheidung über die Entlassung eines Beamten aus einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf, doch muss auch die Verneinung der Eignung anlässlich eines Einstellungsbegehrens zumindest auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen.
Daran fehlt es hier. Ob der Antragsteller am 8. Oktober 2005 tatsächlich in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, kann allenfalls vermutet werden. Eine Blutprobe wurde dem Antragsteller nicht entnommen. Seine Fahruntüchtigkeit zum damaligen Zeitpunkt ergibt sich ebenso wenig aus seinen Einlassungen in dem gegen ihn wegen des Verdachts einer Sexualstraftat geführten Ermittlungsverfahren, seinen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen SMS- Botschaften an K. U. , deren Zeugenaussagen sowie den Zeugenaussagen von Q. C. und I. P. im besagten Ermittlungsverfahren.
Die Zeugenaussagen liefern keine belastbaren Tatsachen. Sie sind im Hinblick auf den Trunkenheitszustand des Antragstellers vage und geben nicht den geringsten Anhalt für die Bestimmung der Alkoholmenge, die der Antragsteller im fraglichen Zeitraum möglicherweise konsumiert hat. Letztlich handelt es sich um subjektive Einschätzungen der Zeugen, deren Beobachtungen zudem in maßgeblichen Punkten nicht übereinstimmen. Während die Anzeigenerstatterin K. U. angegeben hat, der Antragsteller sei sehr betrunken gewesen, habe kaum fahren können und sei fast ausschließlich auf der Gegenfahrbahn gefahren, hat der Mitfahrer Q. C. ausgesagt, er glaube schon, dass der Antragsteller betrunken gewesen sei. Dieser sei ziemlich schnell gefahren. Die Zeugin I. P. , die bei der Autofahrt nicht dabei war, hat ihre Eindrücke erst sieben Monate nach der vermeintlichen Trunkenheitsfahrt geschildert. Danach habe der Antragsteller in der Kneipe, wo sich die Gruppe vor der Fahrt aufgehalten habe, herumgeschrieen, sei laut und "einfach betrunken" beziehungsweise "angetrunken" gewesen. Berücksichtigt man, dass alle Zeugen nach eigenen Angaben selbst Alkohol getrunken hatten, die Aussagen der Zeugen C. und P. erst viele Monate nach dem fraglichen Vorfall - zudem anlässlich der Vernehmung wegen einer ganz anderen Straftat - aufgenommen wurden und der Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin U. im Übrigen zweifelhaft ist, ist eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers in fahruntüchtigem Zustand nicht belegt.
Dass er in seiner schriftlichen Einlassung vom 20. Dezember 2005 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. angegeben hat, am 7. und/oder 8. Oktober 2005 Alkohol konsumiert zu haben, lässt keinen Schluss auf die konsumierte Alkoholmenge und seine Fahrtüchtigkeit im Zeitpunkt der Autofahrt zu. Auch die am 10. Oktober 2005 an die Zeugin U. gesandten SMS-Botschaften des Antragstellers sind insoweit nicht eindeutig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert (1)
Zitiert von (20)
- BVerwG · 2 B 17/16 · 20.07.2016Justizvollzugsdienst: Einstellung wegen fehlender charakterlicher Eignung nach „Kollegenstreich“
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 B 977/17 · 27.09.2017Beschwerde: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entlassung auf Widerruf
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 1896/13 · 19.11.2014Ablehnung Probebeamtenverhältnis wegen verschwiegenen Ermittlungsverfahrens im Vollzugsdienst
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 383/20 · 01.06.2023Polizeidienst: Keine Übernahme auf Probe bei Zweifeln an charakterlicher Eignung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 767/16 · 26.10.2017Zulassung der Berufung gegen Verpflichtung zur Neubescheidung eines Verbeamtungsbegehrens abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 B 1164/11 · 13.10.2011Eilantrag: Freihaltung eines Ausbildungsplatzes nach Ablehnung der Einstellung in den Polizeidienst
- Verwaltungsgericht Aachen · 1 L 505/19 · 21.06.2019Einstweilige Anordnung: Keine Zulassung zum Polizeiauswahlverfahren wegen Eignungszweifeln
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 383/20 · 25.08.2021Polizeikommissaranwärter: Neubescheidung wegen fehlerhafter Eignungsprognose
- Verwaltungsgericht Aachen · 1 L 832/23 · 25.09.2023Polizeieinstellung NRW: Tätowierung allein begründet keine Eignungszweifel
- Verwaltungsgericht Köln · 15 L 2332/19 · 08.04.2020Einstweilige Anordnung zur Beamtenübernahme beim BfV wegen Eignungszweifeln abgelehnt
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 1 L 2265/17 · 03.08.2017Einstweilige Anordnung: Ausschluss vom Polizeiauswahlverfahren wegen Zweifel an charakterlicher Eignung
- Verwaltungsgericht Köln · 19 L 1258/19 · 19.06.2019Abgelehnte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Entlassungsverfügung eines Kommissaranwärters
- Verwaltungsgericht Minden · 12 L 648/23 · 24.08.2023Einstweiliger Rechtsschutz: Polizeidienstuntauglichkeit wegen hyperreagiblem Bronchialsystem
- Verwaltungsgericht Aachen · 1 K 221/18 · 24.10.2019Entlassung eines Kommissaranwärters wegen fehlender charakterlicher Eignung
- Verwaltungsgericht Köln · 15 K 11716/16 · 23.03.2017Einstellung abgelehnt wegen Verschweigens staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 1 L 946/09 · 29.09.2009Einstweilige Anordnung: Freihaltung eines Ausbildungsplatzes im geh. Polizeivollzugsdienst
- Verwaltungsgericht Köln · 15 L 1965/16 · 21.09.2016Einstweiliger Rechtsschutz: Nichtübernahme als Polizeivollzugsbeamter wegen Eignungszweifeln
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 2 L 535/12 · 21.05.2012Einstweilige Anordnung: Ausbildungsplatz im gehobenen Polizeivollzugsdienst freizuhalten
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 2 L 1913/14 · 09.09.2014Einstweilige Anordnung auf Ernennung zum Polizeikommissar wegen fehlender Eignung abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 2 L 1328/18 · 09.08.2018Einstweiliger Rechtsschutz: Zulassung zum Polizeiauswahlverfahren NRW trotz Eignungszweifeln