Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Feuerstättenbescheid zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 E 146/11
- Datum
- 24.02.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.4E146.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen; bieten die Anhaltspunkte des Sach‑ und Streitstands hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Bei feststellenden Verwaltungsakten, die Pflichten des Grundstückseigentümers konkretisieren (z. B. Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG), lässt sich die Bedeutung der Sache regelmäßig nicht durch künftige Ausführungskosten bemessen; der Auffangwert ist daher angemessen.
Eine Anknüpfung der Streitwertbestimmung an die im mehrjährigen Geltungszeitraum anfallenden, derzeit weder bestimmten noch bestimmbaren Schornsteinfegerkosten ist ausgeschlossen.
Die Gerichtsgebührenentscheidung kann auf § 68 Abs. 3 GKG gestützt werden; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass Kostenerstattung angeordnet wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1578/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. So liegt der Fall hier.
Ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung liegen nicht vor. Streitgegenstand ist ein Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG, mit dem festgesetzt wird, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Die Bedeutung dieses feststellenden Verwaltungsakts, der die Pflichten des Grundstückseigentümers nach § 1 Abs. 1 SchfHwG konkretisiert, lässt sich nur mit dem Auffangwert angemessen erfassen. Insbesondere kommt eine Anknüpfung an die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten nicht in Betracht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2010
- 4 E 1007/10 -.
Die Abwendung bestimmter Kosten ist nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens. Die im mehrjährigen Geltungszeitraum des Bescheides anfallenden Kosten sind im Übrigen derzeit weder bestimmt noch bestimmbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.