Streitwertfestsetzung bei Feuerstättenbescheid: 5.000 € nach §52 GKG bestätigt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 E 1007/10
- Datum
- 09.12.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2010:1209.4E1007.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller zugrunde zu legen; bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Fehlt es an konkreten wertbildenden Umständen (z. B. konkreter Vermögensschaden oder bezifferbarer Kostengrund), rechtfertigt die bloße Befürchtung einer Vollstreckung keine Herabsetzung des Streitwerts.
Für die Bestimmung des Streitwerts ist nicht ohne weiteres auf die hypothetischen oder langfristig anfallenden Kosten der angeordneten Maßnahmen abzustellen, wenn diese Kosten den erforderlichen Anhaltspunkt für eine wertmäßige Einschätzung nicht liefern.
Ist ein Rechtsmittel zulässig, aber in der Sache unbegründet, ist die Beschwerde zurückzuweisen bzw. abzuweisen; Gebührenfreiheit und Nichterstattung der Kosten richten sich nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1563/10
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit welcher der Beklagte eine Herabsetzung des Streitwertes auf 300,00 Euro begehrt, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens zutreffend auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Letzteres ist auch hier der Fall.
Der Kläger hat sich als ehemaliger Insolvenzverwalter nicht gegen den Feuerstättenbescheid vom 26. Mai 2010 in Bezug auf die dort festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten (Art und Durchführungsfristen) gewandt, sondern gegen den Erlass des Bescheides als solchen ihm gegenüber, weil das betroffene Grundstück bereits zuvor aus der Insolvenzmasse freigegeben und das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 8. September 2009 aufgehoben worden war. Seine Befürchtung war, dass aus dem Bescheid gegen ihn vollstreckt werden könne. Genügende Anhaltspunkte für eine wertmäßige Einschätzung des Antragsbegehrens liegen danach nicht vor. Insbesondere war hier kein Raum - wie der Beklagte meint -, für die Festsetzung des Streitwerts an die Kosten der bis 2015 auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten anzuknüpfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.