Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung nach §78 AsylG
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 4652/19.A
- Datum
- 16.09.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0916.4A4652.19A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller die dort genannten Zulassungsgründe nicht nach §78 Abs.4 S.4 AsylG substantiiert darlegt.
Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung genügt nicht, um den Zulassungsgrund des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG zu begründen.
Einzelfallbezogene Darlegungen (z. B. zur sexuellen Orientierung und individuellen Situation im Herkunftsstaat) begründen allein keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf.
Der Europäische Gerichtshof ist kein "divergenzfähiges" Gericht im Sinne des §78 Abs.3 Nr.2 AsylG; auf diese Weise behauptete Divergenzen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten stellen für sich genommen keine Zulassungsgründe nach §78 Abs.3 AsylG dar; die Einhaltung der Begründungsfrist nach §78 Abs.4 AsylG ist bindend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 4121/18.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung und seiner Situation in Pakistan genügen auch sinngemäß nicht ansatzweise, um einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen.
Ebenso wenig ist der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt. Bei dem Europäischen Gerichtshof handelt es sich nicht um ein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind keine Zulassungsgründe im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Frist für die Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 6.11.2019 mit Ablauf des 6.12.2019.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.