Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 2149/17.A
- Datum
- 26.10.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:1026.4A2149.17A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG ist unzulässig, wenn der Antragsteller die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe nicht substantiiert nach den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darlegt.
Die bloße Behauptung, ein Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, weiche von obergerichtlicher Rechtsprechung ab oder leide an einem Verfahrensmangel, erfüllt die Substantiierungsanforderungen für die Zulassung der Berufung nicht.
Die Frist zur Vorlage der Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG i.V.m. den diesbezüglichen Verfahrensvorschriften) ist einzuhalten; ihr Ablauf macht den Zulassungsantrag unzulässig.
Entscheidungen nach § 80 AsylG sind unanfechtbar; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 15030/16.A
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, die angefochtene Entscheidung weiche von obergerichtlichen Entscheidungen ab und leide an einem Verfahrensmangel reicht hierzu nicht aus.
Vgl. vielmehr OVG NRW, Beschlüsse vom 17.7.2014 – 11 A 1935/12.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N., vom 31.8.2017 – 4 A 1585/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. und vom 14.9.2017 – 13 A 2021/17.A –, juris, Rn. 2, m. w. N.
Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 9.8.2017 gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, mit Ablauf des 11.9.2017.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.