Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Darlegung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 4434/19.A
- Datum
- 17.12.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.4A4434.19A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe substantiiert und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend darlegt.
Pauschale Behauptungen, insbesondere die bloße Angabe, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, genügen nicht zur Darlegung eines Zulassungsgrundes.
Die Frist zur Vorlage der Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 AsylG ist maßgeblich; ihre Versäumung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über die Zulassung der Berufung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG.
Beschlüsse nach § 80 AsylG sind unanfechtbar, soweit die Vorschrift dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 660/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Die bloße Behauptung, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierzu nicht aus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 ‒ 4 A 2149/17.A ‒, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die Frist für die Vorlage der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 AsylG) ist zwischenzeitlich verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 31.10.2019 mit Ablauf des 2.12.2019.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.