Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit als rechtsmissbräuchlich verworfen; PKH abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 427/16
- Datum
- 09.02.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0209.4A427.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist rechtsmissbräuchlich und unzulässig, wenn es ausschließlich mit der Kritik an früheren Entscheidungen begründet wird und keine individuellen Anhaltspunkte für eine persönliche Voreingenommenheit darlegt.
Bei offenkundigem Rechtsmissbrauch entscheidet der Spruchkörper in seiner planmäßigen Besetzung auch unter Mitwirkung des angeführten Richters; eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters ist insoweit nicht erforderlich.
Wiederholt vorgebrachte, unbegründete Ablehnungsgesuche können künftig ohne förmliche Entscheidung zu den Akten genommen werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Frist zumindest in groben Zügen die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO darlegt; fehlt diese Darlegung, besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Unterlässt die Partei trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung die Stellung eines Sachantrags, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4430/14
Tenor
1. Das Gesuch, Herrn Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2.2.2017 ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn das Gesuch gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.2013 – 2 BvR 909/06 u. a. –, BVerfGE 133, 377 = juris, Rn. 69, und vom 19.6.2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 = juris, Rn. 43 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 14.11.2012 – 2 KSt 1.11 –, NVwZ 2013, 225 = juris, Rn. 2, vom 29.1.2014 – 7 C 13.13 –, NJW 2014, 953 = juris, Rn. 5 und vom 23.4.2015 – 4 BN 10.15 u. a. –, juris, Rn. 3.
So liegt es hier. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 2.2.2017 geltend gemacht, der abgelehnte Richter habe an drei das Recht beugenden Beschlüssen mitgewirkt und müsse nun zur Vermeidung seiner Überführung auch in der Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren das Recht beugen. Damit hat der Kläger sein Ablehnungsgesuch ausschließlich mit Einwänden gegen die – aus seiner Sicht – rechtswidrigen Entscheidungen, an denen der abgelehnte Richter mitgewirkt hat, begründet. Er legt weder individuelle, auf die Person des einzelnen abgelehnten Richters bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar, noch ist der Begründung seines Ablehnungsgesuchs zu entnehmen, dass sich aus der Kollegialentscheidung in Form der von ihm angeführten Beschlüsse des Senats selbst Anhaltspunkte für eine Befangenheit in diesem Sinne ergäben. Nachdem der Kläger sein Ablehnungsgesuch im Übrigen ohne Weiteres sinngemäß auf dieselben Gründe stützt, die er bereits für sein schon beschiedenes vorheriges Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden des Senats benannt hatte, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 26.1.2017 Bezug genommen werden. Dort ist dem Kläger bereits erläutert worden, dass derartiges Vorbringen nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Hiermit hat sich der Kläger nicht im Ansatz auseinander gesetzt. Stattdessen hat er seit 2014 immer wieder deutlich gemacht, dass er in jeder Abweisung von Klagen und Berufungen wegen Schornsteinfegertätigkeiten die „Unterstützung einer kriminellen Vereinigung“, Rechtsbeugungen und Strafvereitelungen im Amt sieht.
In Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit ständig wiederholter grundloser Ablehnungsgesuche, auch in Verbindung mit entsprechenden Dienstaufsichtsbeschwerden und Anzeigen wegen Rechtsbeugung,
vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 2.11.1960 –, 2 BvR 473/60 –, BVerfGE 11, 343 = juris, Rn. 14, sowie BVerwG, Beschluss vom 4.5.2011 – 7 PKH 9.11 –, NVwZ-RR 2011, 621 = juris, Rn. 4,
wird der Senat gleichgelagerte Gesuche des Klägers in Zukunft ohne förmliche Entscheidung zu den Akten nehmen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.1.2016 hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15.D –, juris, Rn. 2, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2011 – 18 A 1721/10 –, juris, Rn. 2, m. w. N.
Davon ausgehend hat der Kläger – sinngemäß – gerügt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der anzufechtenden Entscheidung (dazu a), die überdies auf der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmängeln beruhe (dazu b). Außerdem liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor (dazu c). Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger indes nicht durch.
a) Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des anzufechtenden Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Klage sei bereits unzulässig, weil sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz entsprechender Aufforderung durch die Einzelrichterin geweigert habe, einen Sachantrag zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese das Urteil selbständig tragende Erwägung unzutreffend sein könnte.
Unterlässt es die zur mündlichen Verhandlung erschienene Klägerseite trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden einen (Sach-)Antrag zu stellen, ist die Klage unzulässig und bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2015 – 4 A 167/15 –, m. w. N.
Soweit der Kläger ausführt, er sei nicht verpflichtet gewesen, vor einer unzuständigen Richterin einen Sachantrag zu stellen, trägt er das Risiko der Klageabweisung, sofern das Gericht wie hier seine Zuständigkeit zutreffend annimmt. Die Rüge des Klägers, für das Verfahren sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts die 17. Kammer zuständig gewesen, greift offensichtlich nicht durch. Der Polizeieinsatz, dessen vom Kläger angenommene Rechtswidrigkeit ihm Anlass zur vorliegenden Klage gegeben hat, diente unstreitig der Durchsetzung einer Ersatzvornahme auf dem Grundstück Dritter aus dem Bereich des Schornsteinfegerrechts. Der Kläger selbst hat auch dem Senat gegenüber im Schriftsatz vom 19.2.2016 die Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes damit begründet, dass Brennwertfeuerungsanlagen der Firma W. nicht von Schornsteinfegern überprüft werden müssten. Die streitentscheidenden Normen für sein Begehren betreffen somit das Schornsteinfegerrecht.
Im Übrigen bestehen auch an der Richtigkeit der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel, die Klage sei darüber hinaus mangels Klagebefugnis unzulässig. Aus § 860 BGB ergibt sich nichts anderes, weil diese Vorschrift dem Besitzdiener gerade kein eigenes (Selbsthilfe-)Recht verleiht.
Vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 860, Rn. 1.
Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme der Messarbeiten und damit zur Frage der Nichtigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlagen kommt es demgemäß nicht an. Von daher kam schon deswegen die vom Kläger beantragte Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht, weshalb eine Berufungszulassung mit Blick hierauf unter keinem Gesichtspunkt in Rede stehen kann.
b) Das Vorbringen des Klägers führt auch nicht zur Annahme von Verfahrensmängeln im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
Dies gilt insbesondere für den wiederholten Vorwurf der Befangenheit der Kammer des Verwaltungsgerichts bzw. (sinngemäß) der fehlerhaften Ablehnung von Befangenheitsanträgen. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind daher gemäß § 173 Satz 1 i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Gründe, nach denen die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ausnahmsweise als unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beachtlich wäre bzw. daraus resultierende fortwirkende Mängel der Sachentscheidung als solcher,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.4.2007 – 8 B 75.06 –, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 67 = juris, Rn. 3, und vom 22.12.1997 – 8 B 255.97 –, NJW 1998, 2301 = juris, Rn. 2 sowie Bay. VGH, Beschluss vom 23.6.2016 – 10 ZB 14.1058 –, juris, Rn. 11, m. w. N.,
sind nicht erkennbar. Die Einzelrichterin hat aus den Gründen des angegriffenen Urteils das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch jedenfalls willkürfrei als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, weil der Kläger im ganzen Verfahren stets deutlich gemacht hat, er halte jede Maßnahme zum Nachteil von Eigentümern und Besitzern von Feuerungsanlagen für strafbar. In diesem Zusammenhang stehen die Gründe, die der Kläger für die Ablehnung angeführt hat, die sich darauf beschränken, dass das für Schornsteinfegerangelegenheiten zuständige Gericht eine andere Rechtsauffassung als der Kläger vertritt.
Die vom Kläger gerügte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter begründet gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO ebenfalls keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG) verletzt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2015 – 4 A 167/15 –, m. w. N.
Hierfür ist jedoch kein Anhalt gegeben.
c) Die geltend gemachte Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor. Entgegen der Darstellung des Klägers gibt es keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedermann befugt wäre, die Rechtswidrigkeit jedweder Polizeimaßnahme unabhängig von der individuellen Betroffenheit gerichtlich feststellen zu lassen. Der Kläger benennt auch keine Entscheidung, aus der sich dies seiner Ansicht nach ergeben soll.
Soweit der Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch im Zusammenhang mit seinem Recht auf den gesetzlichen Richter Bezug nimmt, lässt sich der anzufechtenden Entscheidung kein Rechtssatz entnehmen, der von den in der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2142/11) aufgestellten Rechtssätzen abweichen würde.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert (5)
- BVerfG · 2 BvR 1397/09 · 19.06.2012Familienzuschlag Stufe 1: Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Beamtenbesoldungsrecht
- BVerfG · 1 BvR 2142/11 · 16.12.2014Unterlassene Art-100-Vorlage bei unvertretbarer verfassungskonformer Auslegung verletzt Art 101 GG
- BVerwG · 2 KSt 1/11 · 14.11.2012Befangenheitsgesuch gegen Einzelrichter: Spruchkörper entscheidet; rechtsmissbräuchliche Ablehnung
- BVerwG · 7 C 13/13 · 29.01.2014Befangenheitsablehnung sämtlicher BVerwG-Richter: Entscheidung trotz Selbstentscheidungslage
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Zitiert von (24)
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 3205/19.A · 26.09.2019PKH-Antrag für Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Fristversäumnis abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 100/21 · 15.01.2021Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit und Anhörungsrüge abgewiesen
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