Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Zulassungsantrag zur Berufung gegen Gerichtsbescheid
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 1422/19
- Datum
- 29.05.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0529.4A1422.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Auch für anwaltlich nicht vertretene Kläger muss im PKH-Verfahren für ein Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest in groben Zügen dargelegt werden, welche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO verfolgt werden sollen.
Die Darlegung einer bloßen Strafanzeige genügt nicht, um die Richtigkeit eines Gerichtsbescheids mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und unterschriebener Fassung in der Akte in Zweifel zu ziehen.
Beschlüsse über die Ablehnung von Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 2388/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.3.2019 wird abgelehnt.
Gründe
Das vom Kläger am 10.4.2019 eingelegte Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11.3.2019 wird als Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Anwalt noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden. Der Kläger ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung vom 18.4.2019 hingewiesen worden und hat dagegen keine Einwendungen erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Kläger hat nicht dargetan, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8.
Die Ausführungen des Klägers genügen diesen Anforderungen nicht. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits verfristet und deshalb unzulässig, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere vermag der Hinweis auf die vom Kläger am 9.4.2019 verfasste Strafanzeige keine Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids zu begründen, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist und dessen unterschriebene Fassung sich in der Gerichtsakte befindet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).