Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Verelendungsprognose abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 2103/15.A
- Datum
- 29.01.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.4A2103.15A.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Sache eine bisher obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufwirft und berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
Der Zulassungsantrag muss konkret darlegen, inwiefern die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist sowie welche Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus hat.
Generelle, pauschale Behauptungen über landesweite Existenzgefährdungen in sicheren Landesteilen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; es sind konkrete, substantiierte Anhaltspunkte vorzulegen.
Zur Begründung einer Verelendungsprognose sind konkrete Indizien erforderlich (z. B. Anhaltspunkte dafür, dass regelmäßige familiäre Unterstützungsleistungen generell ausgeschlossen sind); bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2951/13.A
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 – 13 A 1631/14.A –, juris, Rn 2, sowie zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Beschluss vom 7.11.2011 – 5 A 1352/10 –, DÖV 2012, 160 = juris, Rn. 10, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30.6.2006 – 5 B 99.05 –, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage,
ob Personen, die in den sicheren Landesteilen von Pakistan über keine Familienmitglieder und über keine finanziellen Mittel verfügen, bei Rückkehr in ihr Heimatland mit Verelendung und als Folge davon mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechnen müssen,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Insoweit ist eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich einzelfallbezogen angenommen, der Kläger sei jung und gesund und könne sich in anderen Landesteilen Pakistans mit Unterstützung seiner Großfamilie und seiner Arbeitskraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen. Der Kläger wendet hiergegen ebenfalls einzelfallbezogen ein, er sehe für sich keine Möglichkeit, dies umzusetzen. Generell führt er lediglich an, in Pakistan sei der Schutz und die Unterstützung der Familie überlebenswichtig. Aus diesem nicht näher ausgeführten pauschalen Vorbringen ergibt sich nicht, weshalb unabhängig vom jeweiligen Einzelfall für alle Personen – einschließlich junger und gesunder arbeitsfähiger Männer –, die in sicheren Landesteilen Pakistans über keine Familienmitglieder und über keine finanziellen Mittel verfügen, die Prognose gerechtfertigt sein könnte, sie müssten generell bei Rückkehr in ihr Heimatland mit Verelendung und als Folge davon mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechnen. Insbesondere sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür bezeichnet, dass in Pakistan eine finanzielle Unterstützung – etwa im Wege regelmäßiger Geldtransfers – durch die Familie generell für jemanden ausgeschlossen sein könnte, der sich in anderen Landesteilen ansiedelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.8.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Zitiert (2)
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 685/14.A · 23.02.2017AsylG: Berufungszulassung und PKH für ehemaligen pakistanischen Polizisten abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2657/15.A · 20.10.2016Asylverfahren: Ablehnung von PKH und Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 869/16.A · 26.04.2018Asyl Pakistan: Keine Zulassung der Berufung zur behaupteten Gruppenverfolgung von Schiiten
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 3232/18.A · 21.09.2018Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2379/15.A · 18.03.2016Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2203/15.A · 19.12.2016Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 259/19.A · 23.01.2019Zulassungsantrag der Berufung in Asylsache mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1995/19.A · 22.11.2019Zulassung der Berufung nach AsylG abgelehnt – kein Gehörsverstoß, keine Grundsatzfrage
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 A 844/20.A · 23.06.2020Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen COVID‑19-Risiko abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2252/17.A · 28.09.2017Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung verworfen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1560/16.A · 24.03.2017Zulassungsbeschluss: Berufung und Prozesskostenhilfe im Asylverfahren abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 3830/18.A · 22.10.2018Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2573/18.A · 18.07.2018Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 355/18.A · 07.08.2018Berufungszulassung in Asylsache wegen fehlender Begründung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 3423/19.A · 30.10.2019Berufungszulassung in Asylverfahren: Ausreise über Flughafen Kinshasa kein grundsätzlicher Klärungsbedarf
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1867/16.A · 18.12.2017Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt – Darlegungsanforderungen nach §78 AsylG
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2927/17.A · 21.12.2017Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen Punjabi-Zugehörigkeit abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2430/19.A · 23.07.2020Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Gruppenverfolgung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2862/17.A · 07.12.2017Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 A 850/16.A · 06.07.2016Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 1436/16.A · 11.01.2018Abweisung von Prozesskostenhilfe und Zulassungsantrag in Asylsache
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2874/15.A · 25.11.2016Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt