Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 A 532/22.A
- Datum
- 18.05.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:0518.19A532.22A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung in Asylsachen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe konkret und fallbezogen dargelegt ist, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsfrage ohne weitergehende Ermittlungen beurteilen kann.
Die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nur vor, wenn eine obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung besteht und deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dient.
Feststellungen zur allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage eines Herkunftsstaates bedürfen keiner erneuten Klärung, wenn sie bereits in obergerichtlicher Rechtsprechung hinreichend behandelt sind.
Ein Zulassungsantrag ist zu versagen, wenn der Antragsteller sich nicht substantiiert mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen individuellen Feststellungen auseinandersetzt oder keine konkreten Anknüpfungspunkte für die geltend gemachten Zulassungsgründe vorträgt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 212/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 24, vom 17. Januar 2022 ‑ 19 A 1736/21.A ‑, juris, Rn. 18, vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 6, vom 28. Juni 2021 ‑ 19 A 2617/20.A ‑, juris, Rn. 20, vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.
Diese Anforderungen erfüllen die durch die Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
1. Inwiefern ist eine Mutter von drei Kleinkindern, die über keine familiären Bindungen verfügt, in der Lage, bei einer Rückkehr nach Nigeria das Existenzminimum zu erwirtschaften?
2. Welchen Einfluss hat dabei der Umstand, dass die Klägerin mehrere Jahre in Europa verbracht hat?
Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie verfehlen bereits die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin über keine familiären Bindungen in Nigeria mehr verfüge. Es hat vielmehr angenommen, dass die Klägerin in Nigeria auf ein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen könne (S. 8 f. des Urteils).
Unabhängig davon sind Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt sind. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie festgestellt, dass ‑ soweit dies einer generalisierenden Tatsachenfeststellung überhaupt zugänglich ist ‑ auch alleinstehende Frauen mit Kleinkindern ohne unterstützende Familien- und Sozialstrukturen am Ort ihres Aufenthalts das Existenzminimum durch eigene Arbeit sichern können, wobei nicht verkannt wird, dass die bereits allgemein schwierige soziale und ökonomische Lage für diese Personen prekär ist.
OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑, juris, Rn. 65 bis 67.
Einer weiteren Klärung dieser generalisierenden Tatsachenfeststellungen bedarf es nicht. Der Senat hat ausdrücklich festgestellt, dass jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können.
OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑, juris, und vom 18. Mai 2021, a. a. O., jeweils Rn. 67.
Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Zulassungsantrag ergibt keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in Bezug auf diese Tatsachenfeststellungen.
Unabhängig davon unterlässt die Klägerin jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen insbesondere zu den verfügbaren Unterstützungsprogrammen und Starthilfen in Nigeria, wie auch mit den individuellen Feststellungen zur Fähigkeit der Klägerin, allein für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert (9)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 4548/18 · 17.07.2020Zulassungsantrag zur Berufung gegen Schulordnungsmaßnahme abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 544/21.A · 09.02.2022Asyl: Berufungszulassung mangels Darlegung und ohne Gehörsverstoß abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 4604/19.A · 18.05.2021Kein Abschiebungsverbot wegen Malaria- und COVID-19-Risiken für in Europa geborenes Kleinkind
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 4386/19.A · 22.06.2021Nigeria: Kein Abschiebungsverbot für europäisch geborene Kleinkinder wegen Malaria/COVID-19
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 355/18.A · 07.08.2018Berufungszulassung in Asylsache wegen fehlender Begründung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 147/20.A · 18.03.2020Asyl: Beweisantrag zu Aufspüren durch nigerianische Kultgruppen als Ausforschung unzulässig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1736/21.A · 17.01.2022Asyl: Protokollierung der Ablehnung von Beweisanträgen und Darlegung im Zulassungsantrag
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 592/21.A · 07.10.2021AsylG § 78: Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2617/20.A · 28.06.2021Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt – keine Gehörsverletzung
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1798/22.A · 19.09.2022AsylG § 78: Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2155/22.A · 07.11.2022Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Zulassungsbegründung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 657/22.A · 14.06.2022Berufungszulassungsantrag nach §78 AsylG abgelehnt – keine Zulassungsgründe
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1540/22.A · 29.08.2022Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 380/23.A · 19.06.2023Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren abgelehnt – Zulassungsgründe nicht dargelegt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2358/22.A · 07.12.2022AsylG: Berufungszulassung mangels Darlegung und ohne Gehörsverletzung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2212/23.A · 12.03.2024Ablehnung der Berufungszulassung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1102/22.A · 30.01.2023Asyl: Keine Berufungszulassung/PKH bei unbegründeter Gehörsrüge und fehlender Grundsatzfrage
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1678/24.A · 08.11.2024Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt – fehlende Darlegung, kein Gehörsverstoß
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 987/23.A · 14.11.2023Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Zulassungsbegründung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1090/22.A · 18.08.2022Berufungszulassung im Asylverfahren: Zulassungsantrag mangels Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 442/23.A · 19.06.2023Berufungszulassung im Asylverfahren verworfen – fehlende Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 575/23.A · 22.06.2023Zulassung der Berufung abgelehnt – unzureichende Darlegung der Zulassungsgründe (§78 AsylG)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1181/22.A · 22.06.2022Berufungszulassung zu Zweitanträgen (§71a AsylG) mangels Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 407/22.A · 27.03.2023AsylG: Berufungszulassung scheitert bei mehreren tragenden Gründen des VG-Urteils
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1474/23.A · 13.11.2023Asyl: Berufungszulassung wegen Grundsatz/Divergenz bei Nigeria-FGM und Existenzsicherung verneint
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2216/22.A · 21.11.2022Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1133/22.A · 07.07.2023Familienasyl: Kernfamilie muss im Herkunftsland bestanden haben (§ 26 Abs. 3 AsylG)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1410/23.A · 28.02.2024Zulassung der Berufung wegen Fragen zu Nigeria/IPOB abgelehnt
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 266/24.A · 06.03.2024Berufungszulassungsantrag in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2477/22.A · 14.03.2024Antrag auf Berufungszulassung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1675/24.A · 26.09.2024Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1084/23.A · 23.01.2024Asyl: Berufungszulassung wegen Grundsatzrüge zu Nigeria (Existenzsicherung/FGM/Malaria) abgelehnt
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 530/22.A · 27.01.2023Berufungszulassung nach §78 AsylG abgelehnt – fehlende substantielle Grundsatzrüge zu Somalia
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2529/22.A · 28.06.2023Familienangehörige nach §26 Abs.3 AsylG: Familienbestand im Herkunftsland erforderlich
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2146/23.A · 16.02.2024Berufungszulassung im Asylverfahren und PKH-Antrag abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 990/23.A · 13.11.2023Asylrecht: Ablehnung der Berufungszulassung und PKH mangels substantiierten Vortrags