Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt – keine Gehörsverletzung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 A 2617/20.A
- Datum
- 28.06.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.19A2617.20A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung in Asylsachen setzt voraus, dass der Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 AsylG fallbezogen und so konkret dargelegt wird, dass das Berufungsgericht allein aus der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen kann.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des wesentlichen Vortrags zulassen; bloßes Abweichen des Gerichts von vorgetragenen Auffassungen begründet keinen Gehörsverstoß.
Zur substantiellen Gehörsrüge gehört die darlegungsfähige Angabe dessen, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO muss der Antragsteller die innerhalb der Frist zu erhebenden Schritte und die hierfür maßgeblichen Umstände konkret und glaubhaft darstellen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 7545/17.A
Leitsatz
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch denBerichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020- 19 A 4548/18 ‑, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138Nr. 3 VwGO wegen des sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 19 A 2142/20.A -, juris, Rn. 7 f., vom 18. Februar 2021‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4.
Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.
a) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand des angefochtenen Urteils zu Unrecht unter Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift ausgeführt, er sei in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen seines Asylantrags persönlich angehört worden. Aus dem Protokoll ergebe sich das allerdings nicht; der Kläger sei nur zur Frage der Zustellung des Bescheids des Bundesamts gehört worden, seine Asylgründe habe er nicht vorgetragen.
Auch wenn der Tatbestand des Urteils an dieser Stelle unrichtig sein mag, führt dies nicht auf einen Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hat eine persönliche Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen wegen der Versäumung der Klagefrist nicht für erforderlich gehalten, aber dem Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dass die persönliche Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen hier erforderlich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Unabhängig davon genügt für eine schlüssige Gehörsrüge nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993- 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, NJW 1986, 3221, juris, Rn. 6, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A -, juris, Rn. 30, und vom 23. Januar 2002 - 21 A 1590/01.A -, juris, Rn. 12; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 127 ff.
Daran fehlt es hier.
b) Erfolglos bleibt auch die weitere Gehörsrüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht stattgegeben.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 A 170/21.A -, juris, Rn. 12, und vom 12. November 2019 - 4 A 2526/19.A -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt hat und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht habe, dass er den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt habe. Dem tritt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen lediglich mit der Behauptung entgegen, er habe noch nichts davon gewusst, dass ein Bescheid ergangen sei, als er seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt habe, ohne diese Behauptung näher zu erläutern oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Auch den Zeitpunkt und den Ablauf des Gesprächs beim Sozialamt hat der Kläger nicht näher erläutert, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass er entgegen der Annahme des Gerichts nicht vorgetragen habe, dass er das Sozialamt vor der Übersendung des Bescheids an seinen Prozessbevollmächtigten besucht habe. Damit wird die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage gestellt.
Unabhängig davon setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Kläger ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten (S. 10 ff. des Urteils), festgestellt hat, er habe auf dem Weg einer Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Postanstalt und dem gleichzeitigen Einwurf einer schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung in den Gemeinschaftspostkasten schon mehrere Zustellungen erhalten. Zugleich sei ihm das Risiko einer derartigen Einrichtung bekannt gewesen, ohne dass er es unternommen hätte, dieses Verlustrisiko abzustellen. Mit dem Zulassungsvorbringen ist nicht dargelegt, dass der Kläger jedenfalls versucht hätte, den ihm bekannten – und später wohl auch tatsächlich abgestellten – Missstand zu beseitigen.
2. Die Berufung ist nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020- 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.
Außerdem ist es nach allgemeinen, die verfassungsrechtlichen Grenzen einhaltenden,
vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 15 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff.,
Maßstäben Sache des Rechtsmittelführers, sich mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diesen nicht lediglich eine eigene Tatsachenbehauptung gänzlich unverbunden gegenüberzustellen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen und Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen.
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
„ob derartige Überlegungen für ein Verschulden eines Klägers, der in einer Gemeinschaftseinrichtung wohnt und die entsprechenden Regeln hinzunehmen hat, Geltung haben können.“
Die Frage ist in dieser Pauschalität einer generellen Klärung schon nicht zugänglich. Auch ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den obigen Maßstäben nicht dargelegt. Mit den seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen einzelfallbezogenen Feststellungen (siehe oben 1.b) setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert auseinander. Im Übrigen ist die Frage einer generellen Klärung nicht zugänglich, da ihre Beantwortung maßgeblich von weiteren Einzelfallumständen abhängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert (15)
- BVerfG · 1 BvR 587/17 · 18.06.2019Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG bei Subdelegation; Art. 19 Abs. 4 GG und Berufungszulassung
- BVerfG · 2 BvR 350/18 · 06.06.2018Berufungszulassung: Überspannte Darlegungsanforderungen verletzen Art. 19 Abs. 4 GG
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 4739/19.A · 12.03.2020Asylrecht: Berufungszulassung abgelehnt wegen unzureichender Gehörs- und Grundsatzrüge
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 4548/18 · 17.07.2020Zulassungsantrag zur Berufung gegen Schulordnungsmaßnahme abgelehnt
- BVerfG · 2 BvR 854/20 · 25.09.2020Asylverfahren: Gehörsverstoß bei Nichtbeachtung von Vortrag zu Sklaverei/Existenzminimum in Mauretanien
- Verfassungsgerichtshof NRW · VerfGH 56/19.VB-3 · 17.12.2019VerfGH NRW: Verwirkung der Nachbarklage und Darlegungslast im Zulassungsverfahren
- BVerfG · 1 BvR 2326/19 · 17.04.2020Stattgabe der Verfassungsbeschwerde: Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 355/18.A · 07.08.2018Berufungszulassung in Asylsache wegen fehlender Begründung abgelehnt
- BVerwG · 1 C 25/20 · 23.04.2020Gehörsverletzung durch Ablehnung eines Schriftsatznachlasses zum Passnachweis
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 147/20.A · 18.03.2020Asyl: Beweisantrag zu Aufspüren durch nigerianische Kultgruppen als Ausforschung unzulässig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1510/19.A · 18.02.2021AsylG § 78 Abs. 3: Gehörsrüge gegen Beweiswürdigung im Eritrea-Asylverfahren
- Oberverwaltungsgericht NRW · 21 A 1590/01.A · 23.01.2002Zulassungsantrag im Asylverfahren wegen unzureichender Grundsatz- und Gehörsrüge verworfen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2142/20.A · 08.06.2021Ablehnung von Berufungszulassung und PKH mangels hinreichender Zulassungsbegründung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 2526/19.A · 12.11.2019Zulassungsantrag der Berufung abgelehnt – Fristversäumnis, kein Gehörsverstoß
- Oberverwaltungsgericht NRW · 4 A 170/21.A · 13.04.2021Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt
Zitiert von (16)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 544/21.A · 09.02.2022Asyl: Berufungszulassung mangels Darlegung und ohne Gehörsverstoß abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 532/22.A · 18.05.2022Zulassung der Berufung in Asylsache wegen unzureichender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1736/21.A · 17.01.2022Asyl: Protokollierung der Ablehnung von Beweisanträgen und Darlegung im Zulassungsantrag
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 592/21.A · 07.10.2021AsylG § 78: Zulassung der Berufung mangels ausreichender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2557/21.A · 16.02.2022Asyl: Berufungszulassung mangels Darlegung von Grundsatz und Gehörsverstoß abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2131/21.A · 25.01.2022Asyl: Berufungszulassung mangels Darlegung von Gehörsverstoß und Grundsatzbedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1065/22.A · 02.06.2022Zulassung der Berufung (§78 AsylG) abgewiesen wegen unzureichender Darlegung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2877/20.A · 29.07.2021AsylG § 26: Kein Familienschutz bei in Deutschland geborenem Kind ohne Personensorge
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 2878/20.A · 07.10.2021Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren abgelehnt – Keine Gehörsverletzung, Zustellungsfiktion bejaht
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1640/21.A · 14.01.2022Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt wegen unzureichender Darlegung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 531/22.A · 24.03.2022Zulassungsablehnung der Berufung im Asylverfahren wegen unzureichender Darlegung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 785/22.A · 12.05.2022Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt: Darlegungspflicht und Untersuchungsgrundsatz
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 1696/21.A · 04.03.2022Asyl: Berufungszulassung und PKH bei Tuberkulose-Abschiebung nach Somalia abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 512/22.A · 17.03.2022Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Begründung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 428/21.A · 06.12.2021Berufungszulassung in Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 19 A 906/22.A · 06.05.2022Antrag auf Berufungszulassung im Asylverfahren mangels Darlegung abgelehnt