Beschwerde gegen Aussetzungs- und Anordnungsanträge wegen unbekannter Anschrift zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 2274/02
- Datum
- 12.12.2002
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2002:1212.18B2274.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfüllt die formellen Anforderungen nicht, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung und Fristsetzung seine gegenwärtig erreichbare Anschrift nicht angibt (§ 82 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwenden).
Ein Aussetzungsantrag, der eine auf § 32 AuslG gestützte Aufenthaltserteilung zum Ziel hat, ist unzulässig, wenn der Betroffene nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylfolgeverfahrens ausreisepflichtig ist und ihm nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG weder erlaubter noch geduldeter Aufenthalt zukommt.
Ein Anordnungsantrag nach § 123 VwGO setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus; fehlt dieser (z.B. wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen), ist der Antrag unbegründet.
Beschlüsse im Beschwerdeverfahren sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3963/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weshalb es auf die dargelegten Beschwerdegründe nicht ankommt.
Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2002 - 18 B 815/02, vom 5. September 2002 - 18 B 252/02 - und vom 6. September 2002 - 18 B 1569/02 -
Hinsichtlich des Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Antragstellers zu 1. kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller zu 1. trotz entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung ohne zureichenden Grund seine Anschrift, unter der er gegenwärtig tatsächlich zu erreichen ist, nicht bekannt gegeben hat und sein Antrag damit nicht den sich aus dem entsprechend anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen entspricht.
Vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - 18 B 1176/01 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 1. im Übrigen auch deswegen unzulässig ist, weil er nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylfolgeverfahrens bereits infolgedessen ausreisepflichtig (und noch nicht ausgereist) war und seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der auf § 32 AuslG gestützten Anordnung der obersten Landesbehörde somit wegen § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG (iVm § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) weder die Fiktion des erlaubten, noch des geduldeten Aufenthalts zukam.
Vgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2002 - 18 B 743/02 - mit weiteren Nachweisen
Bezüglich des Anordnungsantrags (§ 123 VwGO) der Antragsteller zu 2. bis 5., mit dem diese Abschiebungsschutz für den Antragsteller zu 1. begehren, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil es insoweit mit Blick auf den unbekannten Aufenthalt des Antragstellers zu 1. nunmehr jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.
Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
Zitiert von (13)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 120/06 · 23.03.2006§ 81 Abs. 4 AufenthG: Fortbestandsfiktion auch bei geringfügig verspätetem Verlängerungsantrag
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 787/05 · 27.03.2006Duldung: Erwerbstätigkeitserlaubnis nach § 10 BeschVerfV und Art. 8 EMRK
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 443/05 · 05.04.2005Beschwerde gegen Aussetzungsbegehren wegen Einreiseverbots (§11 AufenthG) zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 915/04 · 31.01.2005Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Ausweisung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 257/07 · 15.03.2007Beschwerde gegen Abschiebung: Fortsetzungsfeststellung im vorläufigen Rechtsschutz unzulässig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 1088/06 · 28.06.2006Zuständigkeit für Entlassungsanträge aus Abschiebungshaft nach FEVG
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 2422/03 · 13.02.2004Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiligen Rechtsschutzes im Ausländer-/Asylrecht
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 1707/05 · 17.02.2006Beschwerde gegen Versagung länderübergreifender Duldung mangels Duldungsgrund
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 2527/04 · 17.01.2005Beschwerde auf Abschiebungsschutz wegen 'Untertauchens' zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 1154/08 · 07.10.2008Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Aufenthaltsschutzes: Fiktionswirkung bei §43 AsylVfG ausgeschlossen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 2216/03 · 13.11.2003Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 2511/06 · 09.02.2007Beschwerde gegen Versagung vorläufiger Duldung nach unerlaubter Wiedereinreise
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 2092/03 · 28.06.2004Beschwerde gegen Aussetzung der Vollziehung bei Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen