Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 2216/03
- Datum
- 13.11.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2003:1113.18B2216.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat.
Die örtliche Zuständigkeit einer Behörde für die Durchsetzung einer Duldung setzt voraus, dass die betroffene Person im Zuständigkeitsbereich der Behörde lebt; bei tatsächlichem Wegzug fehlt diese Zuständigkeit.
Bei erfolgloser Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3824/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung
- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen -
dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier; auf die dargelegten Beschwerdegründe kommt es von daher nicht an.
Das Begehren des Antragstellers muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil er sich nach seinen Angaben nunmehr tatsächlich in N. aufhält und es somit jedenfalls jetzt an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die von ihm beantragte Duldung fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.