Beschwerde gegen Ablehnung der Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 B 656/12
- Datum
- 02.07.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2012:0702.13B656.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 15 VergabeVO Stiftung ist eine Zulassung in der Härtequote nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte zu gewähren; diese liegt vor, wenn persönliche soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern.
Für die Gewährung einer Härtefallzulassung aufgrund gesundheitlicher Gründe ist eine strenge, konkrete Prognose erforderlich; aus dem fachärztlichen Gutachten muss sich nachvollziehbar ergeben, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Studium bei Ablehnung der sofortigen Zulassung nicht mehr beendet werden kann.
Allgemeine oder pauschale ärztliche Befürwortungen einer "schnellstmöglichen Zulassung" ohne konkrete Ausführungen zur Studienfähigkeit und zur Unmöglichkeit einer zumutbaren Überbrückung genügen nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer außergewöhnlichen Härte.
Die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz ist in besonderem Maße an die Vorbringen der Beschwerde gebunden; die vorinstanzliche Würdigung fachärztlicher Atteste wird nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für deren Fehlwürdigung überwunden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 317/12
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Grundlage der rechtlichen Erörterung ist § 15 VergabeVO Stiftung. Nach dessen Satz 1 werden die Studienplätze der Härtequote auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach Satz 2 vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob eine außergewöhnliche Härte gegeben ist. Diese Frage hat es verneint. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Wertung nicht.
Im Hinblick auf eine Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 der VergabeVO Stiftung ist eine strenge Betrachtungsweise geboten, da diese Zulassung zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt. Aus dem zum Härtefallantrag vorzulegenden fachärztlichen Gutachten muss sich - im Hinblick auch das erfolgreiche Absolvieren des Studiums - die Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte ergeben. Es ist konkret darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Semester aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beenden zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 13 B 469/10 -, vom 17. Mai 2010 13 B 504/10 -, und vom 27. Mai 2011 13 B 523/11 , jeweils juris.
Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrem Sonderdruck (Zulassungschancen können verbessert werden) unter D (Härtefallantrag) Regelbeispiele formuliert, bei deren Vorliegen sie einen Härtefall akzeptiert (http://www.hochschulstart.de/fileadmin/downloads/Sonderdrucke/S07.pdf). Gemäß D 1.1 gibt sie dem Antrag in der Regel statt, wenn eine Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Nach D. 1.2 gilt das gleiche bei einer Behinderung durch Krankheit, wenn die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist.
Eine solche Prognose lässt sich den fachärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand der Antragstellerin von Frau Dr. T. vom 12. Januar 2012, die eine Hemiparese rechts und eine mittelstarke Hüftdysplasie angibt, und von Dr. I. vom 5. Dezember 2011, der eine infantile Cerebralparese vom Typ einer spastischen Hemiplegie rechts diagnostiziert hat, nicht entnehmen. Beide Atteste befürworten nicht nachvollziehbar die sofortige Aufnahme des Studiums aus gesundheitlichen Gründen, damit die Hochschulausbildung noch beendet werden kann oder weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. Dr. T. plädiert zwar für die umgehende Aufnahme des Studiums, "um die mit dem Studium verbundenen Belastungen möglichst erträglich zu halten". Die Notwendigkeit eines sofortigen Studienbeginns im oben erläuterten Sinn zeigt sie indes in keiner Weise schlüssig auf. Dies gilt erst recht für das Fachärztliche Attest von Dr. I. , der für das Studium und die Ausübung des gewünschten Berufs keine Einschränkungen sieht und ohne nähere Angabe von Gründen aus medizinischen Gründen eine bevorzugte Aufnahme möglichst bald als sinnvoll erachtet. All diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits berücksichtigt. Anlass für ergänzende Ausführungen besteht daher nicht. Zur Vermeidung nicht notwendiger Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit die Antragstellerin sich auf die weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. I. vom 18. April 2012 beruft, verhilft auch dieses Attest der Beschwerde nicht zum Erfolg. Er prognostiziert einen Gelenkverschleiß der rechten Hüfte, was in einigen Jahren möglicherweise stellungsverbessernd operiert werden müsste; ggf. stehe später ein Gelenkersatz im Raum. Hiervon ausgehend befürwortet er die "schnellstmögliche Zulassung zum Studium", "bevor die körperlichen Voraussetzungen zum Studium sich verschlechtern". Die Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte zeigen diese Ausführungen jedoch nach wie vor nicht auf. Soweit Dr. I. darüber hinaus eine zumutbare Tätigkeit für die Antragstellerin bis zu einer Zuweisung eines Studienplatzes ausschließt, bleibt diese Einschätzung ohne weitere Begründung. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zur Überbrückung der Wartezeit keinen ihr körperlich zumutbaren Ausbildungsberuf ausüben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 469/10 · 03.05.2010Beschwerde gegen Ablehnung der Härtefallzulassung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 523/11 · 27.05.2011Beschwerde wegen Härtequote bei Studienplatzvergabe wegen Krankheit zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 504/10 · 17.05.2010Beschwerde gegen Ablehnung des Härtefallantrags auf Studienzulassung zurückgewiesen
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 440/13 · 14.06.2013Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium wegen fehlender Härtegründe
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 1242/13 · 14.11.2013Beschwerdeabweisung: Kein Härtefall für vorläufige Zulassung zum Medizinstudium
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z L 1403/14 · 15.10.2014Eilantrag auf Zulassung zum Medizinstudium: Härtefallquote bei psychischer Erkrankung
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- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z K 4455/13 · 18.03.2014Vorlage an das BVerfG: Medizinstudienplatzvergabe, Wartezeit über Regelstudienzeit
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