Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium wegen fehlender Härtegründe
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 B 440/13
- Datum
- 14.06.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0614.13B440.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Härtequote nach § 15 VergabeVO Stiftung dient nicht der Kompensation erlittenen Leidens, sondern soll verhindern, dass Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sozialer Benachteiligungen ihr Berufsziel nicht erreichen können; hierfür ist konkret darzulegen, dass ohne Zulassung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium nicht mehr durchführen oder beenden zu können.
Zur Begründung eines Härtefallanspruchs obliegt dem Bewerber die substantielle Darlegung und der Nachweis, dass die vorgetragenen Nachteile objektiv die Aufnahme oder erfolgreiche Beendigung des Studiums ohne sofortige Zulassung ausschließen; bloße Verzögerungen des Bildungswegs oder laufende Behandlungen genügen nicht automatisch.
Statistische Angaben über reduzierte Lebenserwartung oder ein erhöhtes Lebensalter begründen für sich genommen keinen Anspruch auf sofortige Zulassung; entscheidend ist die konkrete, überzeugend belegte Prognose einer Unmöglichkeit der Studiendurchführung ohne Zulassung.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist eine eigenständige Möglichkeit bei Verzögerung des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung aus nicht zu vertretenden Gründen, ersetzt aber keinen Anspruch auf Zulassung nach Härtegesichtspunkten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 313/13
Rubrum
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Sie erfüllt nicht die Auswahlgrenzen, die für sie im zentralen Vergabeverfahren nach der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) im Studiengang Humanmedizin maßgeblich sind. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung über die Härtequote (§ 15 VergabeVO Stiftung) ist nicht gegeben. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.
Die Antragstellerin beruft sich auf familiäre Umstände und macht zur Begründung geltend, sie sei von Geburt an lang anhaltenden komplexen Traumatisierungen ausgesetzt gewesen, die erstmals 2003 erkannt und therapeutisch behandelt worden seien und die Ablegung des Abiturs um 10 Jahre verzögert hätten. Entgegen ihrer Auffassung begründet diese Leidensgeschichte und ihre beachtliche Leistung, spät auf dem zweiten Bildungsweg noch erfolgreich das Abitur abgelegt zu haben, aber keinen Härtefall im Sinne des § 15 VergabeVO Stiftung. Diese Vorschrift dient, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Kompensation erlittener Schicksalsschläge. Sie greift deshalb nicht bei Überschreiten einer bestimmten Leidensgrenze, sondern soll schon nach ihrem klaren Wortlaut lediglich verhindern, dass ein Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen sein Berufsziel nicht erreichen kann. Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats konkret darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung nicht mehr durchführen bzw. beenden zu können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2012 – 13 B 656/12 -, vom 27. Mai 2011 – 13 B 523/11 -, und vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 -, jeweils juris.
Daran fehlt es hier. Auch die angeführte statistisch verkürzte Lebenserwartung von Traumapatienten um bis zu 20 %, das deutlich höhere Lebensalter der Antragstellerin sowie die weiterhin erforderliche Behandlung sind keine Umstände, die im vorstehenden Sinne die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2010 ‑ 13 B 469/10 -, a. a. O.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin auch nicht auf einen Nachteilsausgleich verwiesen, sondern lediglich ergänzend ausgeführt, soweit die Verzögerung des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung auf Umständen beruhe, die sie nicht zu vertreten habe, stehe ihr der Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verfügung. Ob ein solcher Antrag hier erfolgversprechend gewesen wäre, ist für den im Beschwerdeverfahren allein streitgegenständlichen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten nicht relevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 469/10 · 03.05.2010Beschwerde gegen Ablehnung der Härtefallzulassung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 523/11 · 27.05.2011Beschwerde wegen Härtequote bei Studienplatzvergabe wegen Krankheit zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 656/12 · 02.07.2012Beschwerde gegen Ablehnung der Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO zurückgewiesen
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 1242/13 · 14.11.2013Beschwerdeabweisung: Kein Härtefall für vorläufige Zulassung zum Medizinstudium
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z L 1403/14 · 15.10.2014Eilantrag auf Zulassung zum Medizinstudium: Härtefallquote bei psychischer Erkrankung
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z K 4229/13 · 18.03.2014Vorlage an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Vergabe von Medizinstudienplätzen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z L 1208/13 · 30.09.2013Einstweilige Anordnung: Ablehnung der Härtefall-Zulassung zum Medizinstudium
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z K 4455/13 · 18.03.2014Vorlage an das BVerfG: Medizinstudienplatzvergabe, Wartezeit über Regelstudienzeit
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z L 1210/13 · 18.10.2013Eilrechtsschutz: Kein Medizinstudienplatz ohne glaubhaft gemachten Nachteilsausgleich
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z K 4324/13 · 18.03.2014Vorlage an das BVerfG: Medizinstudienplatzvergabe, Wartezeit über Regelstudienzeit
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6 K 3872/14 · 17.08.2015Medizinstudienplatz: Härtefallzulassung wegen Depression und Studienfachwechsel abgelehnt
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- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z L 1319/21 · 18.10.2021Eilantrag auf Zulassung Zahnmedizin: Kein Härtefall ohne substantiierte Prognose
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z L 1306/21 · 19.10.2021Einstweilige Anordnung auf Zahnmedizinstudienplatz mangels Härtefall-Gutachten abgelehnt
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z L 1686/23 · 20.10.2023Einstweilige Anordnung auf Medizinstudienplatz: Härtefallgutachten und Ausschlussfrist
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 6z L 503/14 · 12.05.2014Eilantrag auf Zulassung zum Zahnmedizinstudium: Kein Anspruch aus Härtefallquote
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