Revision verworfen: Schuldspruchberichtigung bei eingetretener Teilrechtskraft nur ausnahmsweise
- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 RVs 72/14
- Datum
- 09.09.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1RVS72.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft nur in Ausnahmefällen zulässig.
Eine Berichtigung des Tenors kommt nur in Betracht, wenn der bisherige Tenor unrichtig ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Teilrechtskraft vorliegen.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 24 Ns 1/14
Rubrum
Zusatz:
Der Senat hat von der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Schuldspruchberichtigung (Entfallen des Zusatzes „gemeinschaftlicher“) abgesehen. Der Senat hat über eine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14.05.2014 zu befinden, dessen Tenor nicht unrichtig ist. Zudem hat die obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung die Möglichkeit einer Schuldspruchberichtigung bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft bisher – soweit ersichtlich – nur in den Ausnahmefällen eingetretener Gesetzesänderung bejaht (vgl. BGH Urt. v. 12.02.1974 - 1 StR 610/73 = BeckRS 1974, 00114; OLG Stuttgart NJW 1962, 2118). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Leitsatz
Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft nur in Ausnahmefällen zulässig.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).