Treffer
BGH Urteil

Revision: Anpassung des Schuldspruchs nach Strafrechtsreform bei Exhibitionismus und sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 610/73
Datum
12.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen exhibitionistischer Handlungen und sexuellen Missbrauchs von Kindern. Entscheidungsfrage war die Anwendung nachträglich milderer Vorschriften (§§ 176, 183 StGB n.F.). Der BGH passte den Schuldspruch dem milderen Recht an, hob Strafausspruch und Unterbringung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesetzesänderung zugunsten des Angeklagten ist der Schuldspruch in der Revisionsinstanz dem milderen Recht anzupassen.

2

Der Tatbestand "sexuelle Handlungen vor einem Kind" umfasst auch exhibitionistische Betätigung, soweit sie auf das Betrachten des entblößten Geschlechtsteils gerichtet ist.

3

Die Neufassung des § 183 StGB als Antragsdelikt kann durch einen sinngemäßen Strafantrag der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Verletzter als erfüllt angesehen werden; fehlt ein Antrag nur für eine beteiligte Person, kann eine aus der Handlungseinheit abgeleitete Verurteilung für die betroffene Person bestehen.

4

Milderes Recht kann die Grundlage für Strafausspruch und Unterbringungsanordnung entziehen; in diesem Fall sind Strafausspruch und darauf beruhende Unterbringung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 610/73

in der Strafsache gegen den Operator Erwin T ██ aus ██████, dort geboren ███ █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1974, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Mai 1973

1. im Schuldspruch wie folgt geändert: der Angeklagte ist schuldig

a) der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen vor je 2 Kindern und in zwei Fällen vor je 3 Kindern (§§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 73, 74 StGB),

b) der Vornahme exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen, davon in einem Fall gegenüber 2 Personen (§§ 183, 73, 74 StGB);

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) in 4 Fällen und wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) in zwei Fällen unter Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Das Urteil legt dem Angeklagten exhibitionistische Handlungen zur Last. Es geht dabei von der Feststellung aus, dass der Angeklagte versuchte, junge Mädchen, und zwar überwiegend Kinder unter 14 Jahren (Fälle III 1, 4, 6), zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils zu veranlassen.

Mit seiner in zulässiger Weise beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung prozessualen und sachlichen Rechts. Er wendet sich gegen das Strafmaß und die Unterbringungsanordnung. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.

II. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Strafausspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt, soweit das zur Tatzeit und im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung geltende Recht in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler. Dennoch kann das Urteil nicht in vollem Umfang bestehen bleiben, weil die angewandten Strafvorschriften inzwischen durch das 4. StrRG im Sinne der Milderung geändert worden sind (§ 2 Abs. 2 StGB; § 354 a StPO).

Soweit § 176 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StGB das Verleiten eines Kindes zum geflissentlichen Betrachten eines zur Schau gestellten nackten Geschlechtsteils und den entsprechenden Verleitungsversuch unter Strafe stellte (vgl. BGHSt 1, 171; 8, 3; 15, 122), ist die Vorschrift nunmehr durch die mildere Bestimmung des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB ersetzt, wonach bereits wegen vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern bestraft wird – allerdings nur mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe –, wer „sexuelle Handlungen vor einem Kind“ vornimmt.

§ 183 a.F. StGB bezweckte mit der Strafdrohung für die Erregung eines öffentlichen Ärgernisses durch eine unzüchtige Handlung vorwiegend die Sicherung von Allgemeininteressen (BGHSt 11, 284). Demgegenüber dient die mildere Neufassung der Vorschrift in erster Linie dem Schutz der Betroffenen vor ungewollter Begegnung mit einer möglicherweise schockierenden sexuellen Handlung; § 183 n.F. StGB ist daher jetzt auch als Antragsdelikt ausgestaltet (vgl. Dreher, StGB 34. Aufl. § 183 Anm. 1).

Beide Änderungen haben für den vorliegenden Fall zunächst die Bedeutung, dass der Schuldspruch auf Grund der widerspruchsfrei und ersichtlich vollständig getroffenen Feststellungen dem neuen Recht anzupassen ist. Dem steht die Beschränkung der Revision nicht entgegen (BGHSt 20, 116, 120; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1969 – 4 StR 352/69 – und vom 22. Januar 1974 – 1 StR 490/73).

Die Vornahme „sexueller Handlungen vor einem Kind“ umfasst ohne weiteres auch die vom Betroffenen wahrgenommene exhibitionistische Betätigung, wie sie vom Tatrichter in den Fällen III 1, 4, 6 der Urteilsgründe festgestellt worden ist (Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 183 Anm. 3 unter Hinweis auf § 184 c Nr. 1 StGB; Dreher aaO § 176 Anm. 3 D). Ebensowenig ist zu bezweifeln, dass die vor den älteren Mädchen begangenen exhibitionistischen Handlungen des Angeklagten (II 2 und 3 der Urteilsgründe) nunmehr als Straftaten im Sinne des § 183 n.F. StGB zu würdigen sind. Die Strafkammer hat in diesen Fällen das Vorliegen eines öffentlichen Ärgernisses mit der Feststellung begründet, dass die Mädchen jeweils an dem Verhalten des Angeklagten „Anstoß in geschlechtlicher Hinsicht“ genommen hatten (UA S. 22). Darin liegt jedenfalls unter den gegebenen näheren Umständen (geringe räumliche Entfernung, sichtbare Manipulationen des Angeklagten, sofortige Reaktion der Betroffenen) zugleich die Feststellung einer Belästigung, wie sie die Neufassung verlangt (vgl. Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 183 Rdn. 7; Dreher aaO § 183 Anm. 3 B). Die Verurteilung nach § 183 n.F. StGB wird auch nicht dadurch gehindert, dass ausdrucklich auf diese Vorschrift bezogene Strafanträge nicht vorliegen. Der von den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Schülerinnen FC, ███ und L ███████ wegen „Beleidigung auf sittlicher Grundlage“ gestellte Strafantrag ist sinngemäß dahin aufzufassen, dass er das Begehren enthält, die Strafverfolgung gegen den Angeklagten wegen eines sittlich anstößigen Benehmens gegenüber den verletzten Mädchen unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt in Angriff zu nehmen; damit ist dem Erfordernis der Antragstellung Genüge getan. Ein Strafantrag fehlt lediglich für die im Fall III 3 der Urteilsgründe mitbetroffene Schülerin BC ██████████. Dieses neu geschaffene Verfahrenshindernis ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (Dreher, aaO § 2 Anm. 2 Ac). Insoweit wird der Schuldspruch jedoch durch die im Rahmen der angenommenen Handlungseinheit gegenüber der Schülerin LC ███████████ begangene Straftat getragen; lediglich der Schuldumfang bedarf im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Personen einer aus dem Urteilssatz ersichtlichen Einschränkung.

Die Möglichkeit, dass der Angeklagte sich gegenüber dem aus den neuen Straftatbeständen abzuleitenden Schuldvorwurf anders als bisher verteidigen könnte, ist nach Sachlage auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 530/73 – und vom 22. Januar 1974 – 1 StR 490/73). Nach alledem ist der Schuldspruch in der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Weise zu ändern (§§ 354 Abs. 1, 354 a StPO).

Da nunmehr mildere Strafvorschriften zur Anwendung kommen, ist damit dem Strafausspruch und der darauf beruhenden Unterbringungsanordnung die rechtliche Grundlage entzogen. Insoweit unterliegt das Urteil – im Ergebnis dem Anliegen des Revisionsführers entsprechend – der Aufhebung und Zurückverweisung.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch die Anwendung von § 183 Abs. 3 n.F. StGB – in Verbindung mit § 23 Abs. 1 bis 3 StGB – zu prüfen.

Loesdau Mösl Pikart

RiBGH Zipfel ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.

Loesdau
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