LG Beschluss
Kostenfolge nach Rücknahme eines aktienrechtlichen Antrags
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 5. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 5 HK O 5232/25 e
- Datum
- 30.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Die Antragstellerin nahm ihren Antrag im Verfahren vor dem Landgericht zurück. Das Gericht entschied deshalb allein über die Kosten und den Streitwert. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO trägt die Antragstellerin infolge der Antragsrücknahme die Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte das Gericht gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf 500.000 Euro fest.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, trägt er nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.
2
Die Kostenentscheidung nach einer Antragsrücknahme erfolgt unabhängig von einer Sachentscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Antrag.
3
Der Streitwert in aktienrechtlichen Verfahren ist nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 AktG festzusetzen.
Relevante Normen
Tenor
1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits,
2. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
1. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat.
2
2. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in § 247 Abs. 1 AktG