Treffer
LG Beschluss

Kostenfolge nach Rücknahme eines aktienrechtlichen Antrags

Gericht
LG
Spruchkörper
5. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
5 HK O 5232/25 e
Datum
30.04.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragstellerin nahm ihren Antrag im Verfahren vor dem Landgericht zurück. Das Gericht entschied deshalb allein über die Kosten und den Streitwert. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO trägt die Antragstellerin infolge der Antragsrücknahme die Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setzte das Gericht gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf 500.000 Euro fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, trägt er nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.

2

Die Kostenentscheidung nach einer Antragsrücknahme erfolgt unabhängig von einer Sachentscheidung über den ursprünglich geltend gemachten Antrag.

3

Der Streitwert in aktienrechtlichen Verfahren ist nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 AktG festzusetzen.

Tenor

1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits,

2. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, nachdem die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat.

2

2. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in § 247 Abs. 1 AktG