Berichtigung eines Tatbestands wegen offensichtlichen Schreibversehens
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Aktenzeichen
- 4 HK O 13097/24
- Datum
- 11.08.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es offensichtliche Diktat- oder Schreibversehen enthält.
Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO dient der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten im Tatbestand.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung nicht sachlich verändern, sondern nur deren fehlerhafte Niederschrift korrigieren.
Vorinstanzen
LG München I, Endurteil, vom 2025-06-30, – 4 HK O 13097/24
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts München I – 4. Kammer für Handelssachen – vom 30.06.2025 wird
im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1.) Auf Seite 6, zweiter Absatz muss es heißen:
„Dadurch, dass in der Vergangenheit auf der streitgegenständlichen Homepage im Impressum Angaben …“
2. Auf Seite 6, vorletzter Absatz, beginnende in der 6. Zeile muss es heißen:
„Die von dem Kläger im anschließenden schrifltichen Verfahren vorgetragene Zusammenarbeit, die im übrigen von der Beklagten im schrifltichen Verfahren auch nicht mehr bestritten wurde, muss daher bestanden haben, …“
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.