Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung eines Tatbestands wegen offensichtlichen Schreibversehens

Gericht
LG
Spruchkörper
4. Kammer
Aktenzeichen
4 HK O 13097/24
Datum
11.08.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht München I berichtigte sein Endurteil vom 30. Juni 2025 im Tatbestand. Betroffen waren zwei Textpassagen zur früheren Impressumsangabe auf einer Homepage sowie zu einer zwischen den Parteien vorgetragenen Zusammenarbeit. Das Gericht wertete die unzutreffenden Formulierungen als offensichtliche Diktat- oder Schreibversehen. Die Berichtigung erfolgte daher gemäß § 319 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es offensichtliche Diktat- oder Schreibversehen enthält.

2

Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO dient der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten im Tatbestand.

3

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO darf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung nicht sachlich verändern, sondern nur deren fehlerhafte Niederschrift korrigieren.

Relevante Normen

Vorinstanzen

LG München I, Endurteil, vom 2025-06-30, – 4 HK O 13097/24

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts München I – 4. Kammer für Handelssachen – vom 30.06.2025 wird

im Tatbestand wie folgt berichtigt:

1.) Auf Seite 6, zweiter Absatz muss es heißen:

„Dadurch, dass in der Vergangenheit auf der streitgegenständlichen Homepage im Impressum Angaben …“

2. Auf Seite 6, vorletzter Absatz, beginnende in der 6. Zeile muss es heißen:

„Die von dem Kläger im anschließenden schrifltichen Verfahren vorgetragene Zusammenarbeit, die im übrigen von der Beklagten im schrifltichen Verfahren auch nicht mehr bestritten wurde, muss daher bestanden haben, …“

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.