Kein gesonderter Streitwert bei unbeschränkter Nebenintervention
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 33. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 33 O 8738/23
- Datum
- 30.04.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt ein Streitverkündeter einer Partei unbeschränkt bei und schließt sich deren Anträgen uneingeschränkt an, ist für die Nebenintervention grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich.
Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts der Nebenintervention setzt voraus, dass das Interesse des Streithelfers vom Streitwert der Hauptsache abweicht.
Das wirtschaftliche Interesse eines Streithelfers entspricht dem Hauptsacheinteresse, wenn der Streitgegenstand zugleich die behauptete Forderung gegen den Streithelfer betrifft.
Der unbeschränkte Beitritt und der uneingeschränkte Anschluss an die Anträge der Hauptpartei schließen im Regelfall eine abweichende Wertbemessung der Nebenintervention aus.
Tenor
Der Antrag der Beklagtenseite auf Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für die Nebenintervention vom 31.3.2025 (Bl. 264) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Mit Schriftsatz vom 31.3.2025 beantragte die Beklagenseite Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für die Nebenintervention, da sich dieser nicht nach dem Antrag der unterstützten Partei, sondern dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers … der von ihm unterstützten Partei richte.
2. Klägerseite sowie die Streithelfen … wurden angehört. Sie haben die Zurückweisung des Antrags beantragt, da die Beitritte unbeschränkt erfolgt seien.
3. Tritt ein Streitverkündeter unbeschränkt einer Partei bei und schließt er sich den Anträgen der von ihm unterstützten Partei uneingeschränkt an, so ist der Wert der Hauptsache maßgeblich (OLG München Beschl. v. 11.6.2019 – 9 W 635/19, BeckRS 2019, 11871; OLG Hamm, Beschl. v. 4.5.2011 – 20 W 4/11; NJOZ 2012, 490; BGH Beschl. v. 11.12.2012 – II ZR 233/09, BeckRS 2013, 01256; a.A. OLG Dresden v. 19.2.2018 – 10 W 30/18 – BeckRS 2018, 7499).
4. Vorliegend hat die Beklagtenpartei in der Klageerwiderung vom 30.8.2023, S. 7 (Bl. 17 d.A.) den Streithelfern uneingeschränkt den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seite des Beklagten beizutreten. Ausgeführt wurde hierzu, dass der Umstand, dass die klägerische Forderung bislang nicht erfüllt sein, nicht am Beklagten liege, der Auszahlungsanweisungen bereits hinterlegt habe, sondern „an den noch nicht vorgenommen Auszahlungsanweisungen der übrigen Bruchteileigentümer“, die deren Durchführung ohne Rechtsgrund verweigern würden. Die Beklagtenpartei führt also aus, dass sich die streitgegenständliche Forderung bei – nach ihrer Sicht – richtiger Betrachtung nicht gegen sie, sondern gegen die anderen Bruchteileigentümer richte. Sie behauptet damit eine Forderung in Höhe des Streitgegenstands gegen die anderen Bruchteileigentümer.
5. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit ohne Beschränkung beigetreten. In der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 19.11.2024, Bl. 180 d.S.) haben sich die drei Streithelfer uneingeschränkt den Anträgen der Klägerseite angeschlossen.
6. Vor diesem Hintergrund kann keine andere Bemessung des Interesses der Streithelfer als dasjenige der Hauptsache angenommen werden. Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandeswertes der Nebenintervention kommt damit vorliegend nicht in Betracht.