Berichtigung eines Schreibversehens im Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 31 O 939/20
- Datum
- 24.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit in der Eingangsformel eines Berichtigungsbeschlusses kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Ein Schreibversehen liegt vor, wenn sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, welche Entscheidung von der Berichtigung erfasst sein sollte.
Die fehlerhafte Bezeichnung des Entscheidungsdatums ist berichtigungsfähig, wenn die tatsächlich gemeinte Entscheidung zweifelsfrei bestimmbar ist.
Vorinstanzen
LG Bayreuth, Berichtigungsbeschluss, vom 2022-03-01, – 31 O 939/20
LG Bayreuth, Grund- und Teilurteil, vom 2022-01-20, – 31 O 939/20
Tenor
Der Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2022 wird gern. § 319 ZPO in der Eingangsformel dahingehend berichtigt, dass durch den Beschluss das Grundurteil vom 20. Januar 2022 (nicht vom 28.10.2021, aber ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021) gem. § 319 ZPO berichtigt wird.
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.