Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung eines Schreibversehens im Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO

Gericht
LG
Spruchkörper
3. Zivilkammer
Aktenzeichen
31 O 939/20
Datum
24.03.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht berichtigte einen eigenen Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO. In dessen Eingangsformel war fälschlich angegeben worden, berichtigt werde ein Urteil vom 28. Oktober 2021. Tatsächlich betraf die Berichtigung das aufgrund der Verhandlung vom 28. Oktober 2021 ergangene Grundurteil vom 20. Januar 2022. Das Gericht wertete die unzutreffende Datumsangabe als offensichtliches Schreibversehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit in der Eingangsformel eines Berichtigungsbeschlusses kann nach § 319 ZPO berichtigt werden.

2

Ein Schreibversehen liegt vor, wenn sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, welche Entscheidung von der Berichtigung erfasst sein sollte.

3

Die fehlerhafte Bezeichnung des Entscheidungsdatums ist berichtigungsfähig, wenn die tatsächlich gemeinte Entscheidung zweifelsfrei bestimmbar ist.

Relevante Normen

Vorinstanzen

LG Bayreuth, Berichtigungsbeschluss, vom 2022-03-01, – 31 O 939/20

LG Bayreuth, Grund- und Teilurteil, vom 2022-01-20, – 31 O 939/20

Tenor

Der Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2022 wird gern. § 319 ZPO in der Eingangsformel dahingehend berichtigt, dass durch den Beschluss das Grundurteil vom 20. Januar 2022 (nicht vom 28.10.2021, aber ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2021) gem. § 319 ZPO berichtigt wird.

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.