Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung eines Grundurteils und Zurückweisung von Tatbestandsberichtigungsanträgen

Gericht
LG
Spruchkörper
3. Zivilkammer
Aktenzeichen
31 O 939/20
Datum
01.03.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht berichtigte ein Grundurteil wegen offensichtlicher Schreib- und Übertragungsfehler in Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 319 ZPO. Die weitergehenden, fristgerecht gestellten Tatbestandsberichtigungsanträge beider Parteien nach § 320 ZPO wies es zurück. Diese zielten nicht auf fehlerhafte Zuordnungen zum unstreitigen oder streitigen Vortrag, sondern betrafen zutreffend wiedergegebenen Parteivortrag oder dessen rechtliche Würdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO ist bei offensichtlichen Schreibversehen und Übertragungsfehlern zulässig, sofern den Parteien rechtliches Gehör gewährt wurde.

2

Der Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO dient in erster Linie der Korrektur unzutreffender Zuordnungen zum unstreitigen oder streitigen Parteivortrag.

3

Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht veranlasst, wenn die beanstandete Formulierung den Parteivortrag inhaltlich zutreffend wiedergibt.

4

Der Streitstand erschließt sich aus der Gesamtschau des als streitig wiedergegebenen Vorbringens beider Parteien; einzelne Gegenpositionen müssen nicht an jeder Stelle des Tatbestands wiederholt werden.

5

Ein Tatbestandsberichtigungsantrag kann nicht dazu dienen, die rechtliche Würdigung oder die vom Gericht gewählte Darstellung des Parteivorbringens zu ändern.

Relevante Normen

Vorinstanzen

LG Bayreuth, Grund- und Teilurteil, vom 2022-01-20, – 31 O 939/20

Tenor

I. Das Grundurteil vom 28.10.2021 wird gemäß § 319 ZPO berichtigt wie folgt:

Ziffer 1. […]

- 4. Januar 2018 0:00 Uhr MEZ bis 16, Februar 2018, 18:58 Uhr MEZ;

jedoch für die Anlage Nummer 40 erst ab dem 5. Januar 2018 0:00 Uhr MEZ und für die Anlage Nummer 41 erst ab dem 6. Januar 2018,0:00 Uhr MEZ;

…

- 28. August 2018, 9:10 Uhr MESZ bis 30. August 2018, 13:03 Uhr MESZ, mit 26 betriebsbereiten Anlagen;

- 25. September 2018 von 1:23 Uh; bis 15:58 Uhr MESZ. mit 32 betriebsbereiten Anlagen;

- 2. Dezember 2018 von 1:28 Uhr bis 1:57 Uhr sowie von 21:21 Uhr bis 23:09 – Uhr MESZ, je mit 36 betriebsbereiten Anlagen.

Sowie im Tatbestand

Seite 3 Mitte, 4. Absatz:

Vom 28. August 2018, 9:10 Uhr bis 30. August 2018, 13:03. Uhr, … Seite 3 unten:

Am 25. September 2018 von 1:23 Uhr bis 15:58 Uhr, betriebsbereite Anlagen: 32;

Am 2. Dezember 2018 von 1:28 Uhr bis 1:57 Uhr sowie von 21:21 Uhr bis 23:09 Uhr, betriebsbereite Anlagen: 36. Seite 6 1. Absatz letzte Zeile: die Datumsangabe lautet richtig 2. Mai 2018 Seite 8 oben 1. Absatz, 2. Zeile: die Datumsangabe lautet richtig am 25. Dezember 2017

In den Entscheidungsgründen,

Seite 12 Ziffer 4. 2. Absatz: richtig § 17._e EnWG Abs. 1

II. Die weiteren Tatbestandsberichtigungsanträge der Parteien nach § 320 ZPO werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Soweit das Urteil berichtigt ist, handelt es sich sämtlich um offensichtliche Schreibversehen bzw. Übertragungsfehler. Die Parteien hatten Gehör.

2

Die Tatbestandsberichtigungsanträge beider Parteien nach § 320 ZPO (437 ff, 446 ff. d.A.) sind zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt, aber unbegründet.

3

Vorauszuschicken ist, dass es Sinn des Tatbestandsberichtigungsantrags nach § 320 ZPO in erster Linie ist, Zuordnungen zum unstreitigen oder zum streitigen Tatbestand zu berichtigen, die eventuell falsch vorgenommen wären. Solche werden von den Berichtigungsanträgen der Parteien aber gar nicht vorgetragen.

Im Einzelnen:

4

Soweit die Klägerin beanträgt, auf Seite 2 des Tatbestands die Formulierung 5 MW Spitzenleistung in 5 MW Nennleistung abzuändern, ist dies nicht veranlasst. Die Benennung an dieser Stelle beinhaltet nämlich gerade kein Eingehen des Urteils auf die später in den streitigen Tatbestandsteilen dargestellte Frage, ob dieser Leistungswert bei einzelnen Anlagen überschritten würden kann, sondern dient der allgemeinen Vorstellung des klägerischen Windparks..

5

Soweit die Klägerin auf Seite 4 Mitte den Halbsatz „die Beklagte hat ihn pauschal mit 9,81% abgezogen“ berichtigt haben will, ist der Antrag unbegründet. Tatsächlich hat die Beklagte einen solchen Abzug vorgenommen, dass die Klägerin mit der Berechnung nicht einverstanden ist, wird ausführlich dargestellt.

6

Soweit die Beklagte beantragt, auf Seite 6 Mitte die Formulierung „ein nach dem von der Beklagten auch sonst akzeptierten Jensen-Modell erstelltes Privatgutachten“ zu ändern, .ist dies unbegründet. Die Formulierung findet sich im streitigen Vortrag der Klägerseite. Die Klägerseite trägt tatsächlich vor, dass die Beklagten das Jensen-Modell sonst akzeptiert.

7

Soweit die Beklagte beantragt, auf Seite 8, 4. Absatz einen Satz anzufügen, aus dem hervorgeht, dass die Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin müsse zum Abschattungseffekt auch vortragen, übersieht die Beklagte, dass sich der Streitstand aus der Gesamtschau von streitigem Klägervortrag und streitigem Beklagtenvortrag ergibt.

8

Das Gericht hat im streitigen Klägervortrag bereits ausgeführt (Seite 6, 3. Absatz), dass die Klägerin meint, sie müsse einen Abzug für den Abschattungseffekt nicht vornehmen. Durch die Zuordnung ist festgehalten, dass diese Klägermeinung von der Beklagten nicht geteilt wird.