Aussetzung wegen EuGH-Vorlage zur Erstattung von Online-Pokerverlusten
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 31 O 828/23
- Datum
- 25.01.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung analog § 148 ZPO kommt in Betracht, wenn die Entscheidung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH für den anhängigen Rechtsstreit vorgreiflich ist.
Ein Verfahren über die Erstattung von Verlusten aus verbotenen Online-Pokerspielen kann bis zur Klärung unionsrechtlicher Fragen durch den EuGH ausgesetzt werden.
Für die Aussetzungsentscheidung kann berücksichtigt werden, dass ein Parallelverfahren beim Bundesgerichtshof wegen desselben rechtlichen Fragenkomplexes bis zu einer EuGH-Entscheidung ausgesetzt wurde.
Tenor
1. Die Verhandlung wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 analog § 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe
Das Gericht folgt mit der Aussetzungsentscheidung, die von der beklagten Partei beantragt wurde, nach Anhörung der Klagepartei der mit Pressemitteilung vom 17.01.2024 mitgeteilten Aussetzungsentscheidung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren I ZR 53/23, das ebenfalls, wie im vorliegenden Verfahren, die Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen betrifft.
Die Beklagte hat ihren Sitz ebenfalls in Malta.