Treffer
LG Aussetzungsbeschluss

Aussetzung wegen EuGH-Vorlage zur Erstattung von Online-Pokerverlusten

Gericht
LG
Spruchkörper
3. Zivilkammer
Aktenzeichen
31 O 828/23
Datum
25.01.2024
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Landgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten analog § 148 ZPO ausgesetzt. Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Verlusten aus verbotenen Online-Pokerspielen. Die Aussetzung erfolgt bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen C-440/23 des Civil Court Malta. Das Gericht folgt damit der Aussetzung im parallelen BGH-Revisionsverfahren I ZR 53/23 und berücksichtigt den Sitz der Beklagten in Malta.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung analog § 148 ZPO kommt in Betracht, wenn die Entscheidung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH für den anhängigen Rechtsstreit vorgreiflich ist.

2

Ein Verfahren über die Erstattung von Verlusten aus verbotenen Online-Pokerspielen kann bis zur Klärung unionsrechtlicher Fragen durch den EuGH ausgesetzt werden.

3

Für die Aussetzungsentscheidung kann berücksichtigt werden, dass ein Parallelverfahren beim Bundesgerichtshof wegen desselben rechtlichen Fragenkomplexes bis zu einer EuGH-Entscheidung ausgesetzt wurde.

Relevante Normen

Tenor

1. Die Verhandlung wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 analog § 148 ZPO ausgesetzt.

Gründe

1

Das Gericht folgt mit der Aussetzungsentscheidung, die von der beklagten Partei beantragt wurde, nach Anhörung der Klagepartei der mit Pressemitteilung vom 17.01.2024 mitgeteilten Aussetzungsentscheidung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren I ZR 53/23, das ebenfalls, wie im vorliegenden Verfahren, die Erstattung von Verlusten bei verbotenen Online-Pokerspielen betrifft.

2

Die Beklagte hat ihren Sitz ebenfalls in Malta.

Zitiert von (1)