Treffer
LG Beschluss

Unzulässige Berufung einer prozessunfähigen Klägerin auf Katzenherausgabe

Gericht
LG
Spruchkörper
2. Zivilkammer
Aktenzeichen
2 S 1280/24
Datum
07.02.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte die Herausgabe zweier Katzen, die sie nach Abschluss eines als „Übereignungsvertrag“ bezeichneten Vertrags zurückverlangte. Das Amtsgericht hatte die Klage wegen Prozessunfähigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufungskammer verwarf die Berufung ebenfalls als unzulässig, weil ein eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten die Prozessunfähigkeit der Klägerin bestätigte. Konkrete Berufungsanträge waren ihren Ausführungen zudem nicht zu entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prozesshandlung einer prozessunfähigen Partei ist unzulässig, sofern sie nicht wirksam durch einen gesetzlichen Vertreter vorgenommen wird.

2

Das Gericht kann die Prozessfähigkeit einer Partei auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens feststellen.

3

Ergibt das Sachverständigengutachten nach persönlicher Untersuchung und Auswertung der Unterlagen die Prozessunfähigkeit, kann die Berufung einer nicht vertretenen Partei als unzulässig verworfen werden.

4

Eine Berufung erfordert einen hinreichend bestimmten Berufungsantrag; fehlen konkrete Sachanträge, ist das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß geführt.

Vorinstanzen

AG Dachau, Endurteil, vom 2024-03-18, – 3 C 494/22

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 18.03.2024, Aktenzeichen 3 C 494/22, wird verworfen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 600,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt, soweit ihre Ausführungen verständlich sind, die Herausgabe zweier Katzen, die sie am 12.2.2022 in das verbracht hat. Hierbei wurde zwischen den Parteien ein „Übereignungsvertrag“ geschlossen, die Klägerin verlangte kurze Zeit später die Katzen zurück.

2

Das Amtsgericht Dachau hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin prozessunfähig sei. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 18.03.2024 Bezug genommen.

3

Im Berufungsverfahren wird beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Dachau aufzuheben, konkrete Sachanträge waren den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin ausweislich des von der Berufungskammer eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 11.9.2024 prozessunfähig ist. Der Sachverständige, der dem Gericht als äußerst kompetent bekannt ist, hat die Klägerin persönlich untersucht und die Unterlagen ausgewertet. An seinen Feststellungen hat die Kammer keinerlei Zweifel.

6

Der seitens der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren wurde von der Kammer rechtskräftig abgelehnt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Zitiert (1)