Streitwertfestsetzung bei Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 DS‑GVO
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 29. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 29 O 13114/21
- Datum
- 26.04.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS‑GVO ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen.
Bei einer Stufenklage i.S.v. § 44 GKG ist keine Addition der Streitwerte vorzunehmen; maßgeblich ist ausschließlich der höhere Anspruch.
Werden Klage und Widerklage nicht auf denselben Gegenstand gerichtet, ist der Gesamtstreitwert durch Addition der einzelnen Streitwerte zu bilden.
Bei der Streitwertfestsetzung kann das Gericht konkrete Streitwertangaben der Partei (z. B. im PKH-Verfahren) berücksichtigen, sofern diese plausibel erscheinen.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2023-03-23, – 5 W 194/23 e
LG München I, Bes, vom 2023-01-25, – 29 O 13114/21
Tenor
Der Streitwert wird auf 23.009,99 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert der Klage beträgt 8.009,99 EUR.
Der Streitwert der Widerklage beträgt insgesamt 15.000 EUR. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Antrag auf Auskunft vom 7.12.2021: 5.000 EUR
Für einen Datenauskunftsanspruch ist regelmäßig ein pauschaler Streitwert von bis zu 5.000 EUR angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020, 9 W 34/20).
Antrag auf eidesstattliche Versicherung vom 10.3.2022: 2000 EUR
Es liegt hier eine Stufenklage vor. Gemäß § 44 GKG ist hier keine Streitwertaddition vorzunehmen, sondern es ist nur der höhere Anspruch ist maßgebend, somit 5.000 EUR.
Antrag auf Schmerzensgeld vom 29.3.2023: 10.000 EUR
Dies entspricht den Angaben der Widerklagepartei im PKH-Beschwerdeverfahren zu m Streitwert des Schmerzensgeldantrags.
Da Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand haben, ist der Streitwert daher insgesamt auf 23.009,99 EUR festzusetzen.