Treffer
LG Kostenfestsetzungsbeschluss

Kostenfestsetzung: Terminsvertreterkosten des Hauptbevollmächtigten nicht erstattungsfähig

Gericht
LG
Spruchkörper
28. Zivilkammer (Rechtspfleger)
Aktenzeichen
28 O 16198/18
Datum
06.12.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO setzte das Landgericht die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten beider Instanzen fest. Die von der Klägerin beantragten Kosten einer Terminsvertretung wurden nicht berücksichtigt. Da der Terminsvertreter vom Hauptbevollmächtigten beauftragt und diesem gegenüber abgerechnet hatte, war er dessen Erfüllungsgehilfe; seine Kosten sind durch die Terminsgebühr abgegolten. Erstattungsfähig waren damit insgesamt 4.523,38 Euro nebst Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten eines Terminsvertreters sind gegen den Prozessgegner nicht gesondert festsetzbar, wenn dieser durch den Hauptbevollmächtigten beauftragt wurde und diesem gegenüber abrechnet.

2

Der vom Hauptbevollmächtigten beauftragte Terminsvertreter handelt im Verhältnis zur Partei als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten.

3

Mit der Terminsgebühr sind die Kosten der durch den Hauptbevollmächtigten veranlassten Terminsvertretung grundsätzlich abgegolten.

4

Weder fiktive Reisekosten noch eine zwischen Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter vereinbarte Pauschale können in diesem Fall als Kosten der Partei gegen die Gegenseite festgesetzt werden.

5

Von einer Partei gezahlte und auf die Kostenschuld des Gegners verrechnete Gerichtskosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstatten.

Relevante Normen

Vorinstanzen

OLG München, Endurteil, vom 2021-09-13, – 3 U 1418/20

LG München I, Endurteil, vom 2020-02-03, – 28 O 16198/18

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 26.07.2021 zu erstattenden Kosten der I. und II. Instanz werden auf

4.523,38 €

(in Worten: viertausendfünfhundertdreiundzwanzig 38/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 10.11.2021 festgesetzt.

Gründe

1

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

879,00 €

Zahlung der Klagepartei

879,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

879,00 €

2

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

3

Die von der Klagepartei angesetzten Terminsvertreterkosten waren jeweils in Abzug zu bringen. Auf BGH Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11 wird Bezug genommen. Die Rechnung der Termiensvertretung erfolgte nicht gegenüber der Partei, sondern gegenüber den Hauptbevollmächtigten. Wurde der Terminsvertreter durch den Hauptbevollmächtigter beauftragt, können weder die mit korrigiertem Kostenausgleichsantrag vom 24.11.2021 genannten (höheren) fiktive Reisekosten noch die zwischen den Bevollmächtigten vereinbarte Pauschale gegen die Gegenseite festgesetzt werden. Vielmehr sind mit der Terminsgebühr alle Vertreterkosten abgedeckt. Der Terminsvertreter ist insofern als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten aufgetreten, vgl. Beschluss des OLG Stuttgarts vom 21.07.2017, AZ: 8 W 321/15.

4

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten I. Instanz

879,00 €

Anwaltskosten II. Instanz

2.189,60 €

Anwaltskosten I. Instanz

1.454,78 €

Gerichtskosten

879,00 €

Anwaltskosten

3.644,38 €

Summe

4.523,38 €

Zitiert (1)

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