Kostenfestsetzung: Terminsvertreterkosten des Hauptbevollmächtigten nicht erstattungsfähig
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 28. Zivilkammer (Rechtspfleger)
- Aktenzeichen
- 28 O 16198/18
- Datum
- 06.12.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines Terminsvertreters sind gegen den Prozessgegner nicht gesondert festsetzbar, wenn dieser durch den Hauptbevollmächtigten beauftragt wurde und diesem gegenüber abrechnet.
Der vom Hauptbevollmächtigten beauftragte Terminsvertreter handelt im Verhältnis zur Partei als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten.
Mit der Terminsgebühr sind die Kosten der durch den Hauptbevollmächtigten veranlassten Terminsvertretung grundsätzlich abgegolten.
Weder fiktive Reisekosten noch eine zwischen Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter vereinbarte Pauschale können in diesem Fall als Kosten der Partei gegen die Gegenseite festgesetzt werden.
Von einer Partei gezahlte und auf die Kostenschuld des Gegners verrechnete Gerichtskosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstatten.
Vorinstanzen
OLG München, Endurteil, vom 2021-09-13, – 3 U 1418/20
LG München I, Endurteil, vom 2020-02-03, – 28 O 16198/18
Tenor
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 26.07.2021 zu erstattenden Kosten der I. und II. Instanz werden auf
4.523,38 €
(in Worten: viertausendfünfhundertdreiundzwanzig 38/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 10.11.2021 festgesetzt.
Gründe
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
879,00 €
Zahlung der Klagepartei
879,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
879,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
Die von der Klagepartei angesetzten Terminsvertreterkosten waren jeweils in Abzug zu bringen. Auf BGH Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11 wird Bezug genommen. Die Rechnung der Termiensvertretung erfolgte nicht gegenüber der Partei, sondern gegenüber den Hauptbevollmächtigten. Wurde der Terminsvertreter durch den Hauptbevollmächtigter beauftragt, können weder die mit korrigiertem Kostenausgleichsantrag vom 24.11.2021 genannten (höheren) fiktive Reisekosten noch die zwischen den Bevollmächtigten vereinbarte Pauschale gegen die Gegenseite festgesetzt werden. Vielmehr sind mit der Terminsgebühr alle Vertreterkosten abgedeckt. Der Terminsvertreter ist insofern als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten aufgetreten, vgl. Beschluss des OLG Stuttgarts vom 21.07.2017, AZ: 8 W 321/15.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
Gerichtskosten I. Instanz
879,00 €
Anwaltskosten II. Instanz
2.189,60 €
Anwaltskosten I. Instanz
1.454,78 €
Gerichtskosten
879,00 €
Anwaltskosten
3.644,38 €
Summe
4.523,38 €