Treffer
LG Kostenfestsetzungsbeschluss

Kostenfestsetzung nach anteiliger Kostenquote von 4/5 zu 1/5

Gericht
LG
Spruchkörper
26. Zivilkammer
Aktenzeichen
26 O 11982/22
Datum
10.09.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht setzte die von der Klagepartei nach der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts München an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten fest. Es verrechnete die anteiligen Gerichtskosten beider Instanzen sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten entsprechend einer Kostenquote von 4/5 zu 1/5. Nach Saldierung der jeweiligen Erstattungsansprüche schuldet die Klagepartei 253,84 Euro. Der Betrag ist seit dem 12.07.2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Gerichtskosten und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten entsprechend der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung quotal auf die Parteien zu verteilen.

2

Auf die eigene Kostenschuld einer Partei verrechnete Gerichtskostenvorschüsse sind bei der Ermittlung des zwischen den Parteien auszugleichenden Betrags zu berücksichtigen.

3

Die wechselseitigen Erstattungsansprüche aus den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten sind im Kostenfestsetzungsbeschluss zu saldieren.

4

Der festgesetzte Kostenerstattungsbetrag ist nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung ab dem dort bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen.

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gern. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.07.2024 zu erstattenden Kosten werden auf

253,84 €

(in Worten: zweihundertdreiundfünfzig 84/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 12.07.2024 festgesetzt.

Gründe

Gerichtskosten

I. Instanz

1

Die Gerichtskosten betragen

4.111,91 €

2

Davon entfallen auf:

Klagepartei 4/5

3.289,53 € Beklagtenpartei 1/5

822,38 €

Vorschuss Klagepartei

4.010,76 € Vorschuss Beklagtenpartei

101,15€

hiervon verrechnet auf

hiervon verrechnet auf

eigene Kostenschuld

3.289,53 € eigene Kostenschuld

101,15€

auf Kostenschuld der

721,23 €

Gegenseite verrechneter Überschuss

3

Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.

II. Instanz

4

Die auszugleichenden Gerichtskosten betragen

364,00 €

5

Davon entfallen auf:

Klagepartei 4/5

291,20 € Beklagtenpartei 1/5

72,80 €

abzüglich Zahlung hierauf

728,00 € abzüglich Zahlung hier auf

0,00 €

auf Restbetrag der Gegenseite verrechneter Überschuss

-72,80 € Restbetrag

72,80 €

Außergerichtliche Kosten

6

Folgende außergerichtliche Kosten sind einzubeziehen:

Klagepartei

Beklagtenpartei

Anwaltskosten

3.024,03 € Anwaltskosten

2.065,84 €

7

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

5.089,87 €

Davon tragen:

Klagepartei

4/5 Beklagtenpartei

1/5

Außergerichtliche Kosten

4.071,90€ Außergerichtliche Kosten

1.017,97 €

abzüglich eigene Kosten

3.024,03 € abzüglich eigene Kosten

2.065,84 €

der Gegenseite zu erstatten

1.047,87 € der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

Zusammenfassung Berechnung

Gerichtskosten I. Instanz

721,23 € zu erstatten von der Beklagtenpartei

Gerichtskosten II. Instanz

72,80 € zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten

1.047,87 € zu erstatten von der Klagepartei

Summe

253,84 € zu erstatten von der Klagepartei