Kostenfestsetzung nach anteiliger Kostenquote von 4/5 zu 1/5
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 26. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 26 O 11982/22
- Datum
- 10.09.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Gerichtskosten und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten entsprechend der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung quotal auf die Parteien zu verteilen.
Auf die eigene Kostenschuld einer Partei verrechnete Gerichtskostenvorschüsse sind bei der Ermittlung des zwischen den Parteien auszugleichenden Betrags zu berücksichtigen.
Die wechselseitigen Erstattungsansprüche aus den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten sind im Kostenfestsetzungsbeschluss zu saldieren.
Der festgesetzte Kostenerstattungsbetrag ist nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung ab dem dort bestimmten Zeitpunkt zu verzinsen.
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gern. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.07.2024 zu erstattenden Kosten werden auf
253,84 €
(in Worten: zweihundertdreiundfünfzig 84/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 12.07.2024 festgesetzt.
Gründe
Gerichtskosten
I. Instanz
Die Gerichtskosten betragen
4.111,91 €
Davon entfallen auf:
Klagepartei 4/5
3.289,53 € Beklagtenpartei 1/5
822,38 €
Vorschuss Klagepartei
4.010,76 € Vorschuss Beklagtenpartei
101,15€
hiervon verrechnet auf
hiervon verrechnet auf
eigene Kostenschuld
3.289,53 € eigene Kostenschuld
101,15€
auf Kostenschuld der
721,23 €
Gegenseite verrechneter Überschuss
Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.
II. Instanz
Die auszugleichenden Gerichtskosten betragen
364,00 €
Davon entfallen auf:
Klagepartei 4/5
291,20 € Beklagtenpartei 1/5
72,80 €
abzüglich Zahlung hierauf
728,00 € abzüglich Zahlung hier auf
0,00 €
auf Restbetrag der Gegenseite verrechneter Überschuss
-72,80 € Restbetrag
72,80 €
Außergerichtliche Kosten
Folgende außergerichtliche Kosten sind einzubeziehen:
Klagepartei
Beklagtenpartei
Anwaltskosten
3.024,03 € Anwaltskosten
2.065,84 €
Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt
5.089,87 €
Davon tragen:
Klagepartei
4/5 Beklagtenpartei
1/5
Außergerichtliche Kosten
4.071,90€ Außergerichtliche Kosten
1.017,97 €
abzüglich eigene Kosten
3.024,03 € abzüglich eigene Kosten
2.065,84 €
der Gegenseite zu erstatten
1.047,87 € der Gegenseite zu erstatten
0,00 €
Zusammenfassung Berechnung
Gerichtskosten I. Instanz
721,23 € zu erstatten von der Beklagtenpartei
Gerichtskosten II. Instanz
72,80 € zu erstatten von der Beklagtenpartei
außergerichtliche Kosten
1.047,87 € zu erstatten von der Klagepartei
Summe
253,84 € zu erstatten von der Klagepartei