Treffer
LG Teilend- und Versäumnisurteil

Keine Säumniszuschläge auf Beiträge im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung

Gericht
LG
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
1 O 2184/23
Datum
25.07.2024
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die private Krankenversicherung verlangte vom säumigen Versicherungsnehmer rückständige Beiträge des Notlagentarifs sowie Säumniszuschläge. Das Landgericht sprach die Prämien für März 2021 bis September 2023 im Wege des Teilversäumnisurteils zu, wies die Klage hinsichtlich der Zuschläge jedoch ab. § 193 Abs. 6 VVG erfasse nur Rückstände im Ausgangstarif; für den Notlagentarif nach § 193 Abs. 7 VVG seien Säumniszuschläge nicht vorgesehen. Eine erweiternde Auslegung widerspreche dem Zweck, Beitragsrückstände zahlungsunfähiger Versicherungsnehmer zu begrenzen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG können nur auf Beitragsrückstände aus dem ursprünglichen Krankenversicherungstarif erhoben werden.

2

Für Beitragsrückstände aus dem Notlagentarif gemäß § 193 Abs. 7 VVG besteht mangels gesetzlicher Anordnung kein Anspruch auf Säumniszuschläge.

3

Der Notlagentarif ist kein eigenständiger substitutiver Krankenversicherungstarif im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG, weil der ursprüngliche Tarif währenddessen lediglich ruht und die Versicherungspflicht weiterhin erfüllt.

4

Eine erweiternde Auslegung der Regelung über Säumniszuschläge auf den Notlagentarif scheidet aus, weil sie dem Zweck der Begrenzung von Beitragsrückständen bei zahlungsunfähigen Versicherungsnehmern widerspräche.

5

Säumniszuschläge sind als Zinsen im Sinne von § 289 BGB einzuordnen, sodass ein Zinsanspruch auf sie ausgeschlossen ist.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.720,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.09.2023 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Für die Klägerin wird die Berufung zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.720,22 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Beitragsansprüche aus einer privaten Krankenversicherung.

Die Klägerin trägt vor:

2

Der Beklagte ist bei der Klägerin privat krankenversichert mit … und … als Mitversicherte, wobei sich der Vertrag im Notlagentarif befindet.

3

Im Zeitraum März 2021 bis September 2023 zahlte der Beklagte die Beiträge nicht. Für den Zeitraum März bis Dezember 2021 beträgt der Beitrag für den Notlagentarif 171,93 € monatlich, für den Zeitraum Januar 2022 bis September 2023 190,52 € monatlich.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden neben den Beiträgen Säumniszuschläge aus den nicht gezahlten Beiträgen zu.

5

Die Klägerin beantragt,

Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.617,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.720,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt den Erlaß eines Versäumnisurteils.

6

Es wird Bezug genommen auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 20.06.2024 (Blatt 43-45), sämtliche von der Klägerin eingereichten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt.

Gründe

7

Es war weitgehend durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden. Lediglich hinsichtlich der beantragten Säumniszuschläge war die Klage durch Teilendurteil abzuweisen, da auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags die Klage insoweit nicht begründet ist.

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Bei der Entscheidungsfindung war das tatsächliche Vorbringen der Klägerseite zugrundezulegen, da der Beklagte in der Hauptverhandlung vom 20.06.2024 säumig war, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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1. Die monatlichen Versicherungsprämien für den Notlagentarif ergeben für den geltend gemachten Zeitraum (aus der Forderungsaufstellung Anlage … 1 ergibt sich ein Beginn des Zeitraums mit März 2021 im Gegensatz zur Ausführung in der Anspruchsbegründung, wo April 2021 angegeben ist) März 2021 bis September 2023 einen Gesamtbetrag von 5.720,22 €.

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2. Ein Anspruch der Klägerin auf Säumniszuschläge, § 193 Abs. 6 VVG, besteht nicht. Satz 2 dieser Vorschrift, welcher die Säumniszuschläge regelt, bezieht sich auf Rückstände aus dem Ausgangstarif. Säumniszuschläge für den Notlagentarif, welcher in § 193 Abs. 7 VVG geregelt ist, sind dort nicht vorgesehen.

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Es kann auch nicht argumentiert werden, der Notlagentarif stelle einen substitutiven Krankenversicherungstarif nach § 193 Abs. 3 VVG dar. Aus § 193 Abs. 6 Sätze 4 ff. VVG ergibt sich vielmehr, dass der Vertrag im ursprünglichen Tarif fortbesteht, in dem dort angegebenen Zeitraum jedoch ruht. Durch das Bestehen des Vertrages wird die Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt. Der Notlagentarif nach § 193 Abs. 7 VVG regelt demgegenüber eine Grundversorgung des Versicherungsnehmers während der Zeit des vorgenannten Ruhens des ursprünglichen Tarifs. Der Notlagentarif als solcher braucht nicht § 193 Abs. 3 VVG zu unterfallen, da wie ausgeführt die Krankenversicherungspflicht bereits durch den ursprünglichen, ruhenden Tarif erfüllt wird.

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Ein Anspruch auf Säumniszuschläge ergibt sich auch nicht aus einer erweiternden Gesetzesauslegung. Die Regelung über den Notlagentarif bezweckt ersichtlich, bei einem nicht zahlungsfähigen Versicherungsnehmer die Höhe der auflaufenden Beitragsrückstände zu begrenzen. Regelmäßig beruht eine Nichtzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen auf einer unzulänglichen Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers. Würde man hier Säumniszuschläge zuerkennen, würde dies dem Ziel der Begrenzung des Beitragsrückstandes zuwiderlaufen. Auch das Ziel der Säumniszuschläge, einen Versicherungsnehmer zu einer zeitnahen Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge anzuhalten, kann bei einem unzureichend zahlungsfähigen Versicherungsnehmer auch durch Säumniszuschläge regelmäßig nicht erreicht werden.

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Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass bei der Einführung des Notlagentarifes in der Regelung in § 193 Abs. 7 VVG ein Anfall von Säumniszuschlägen gerade nicht festgelegt wurde, weder durch ausdrückliche Angabe noch durch Bezugnahme.

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3. Ergänzend ist zu sehen, dass einem Zinsanspruch auf Säumniszuschläge § 289 BGB entgegenstünde. Säumniszuschläge wären als Zinsen im Sinne dieser Vorschrift einzuordnen,

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4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Er konnte im Rahmen des gestellten Hilfsantrages zuerkannt werden.

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5. Kosten: § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

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6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 2 ZPO

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7. Zulassung der Berufung für die Klägerin: § 511 Abs. 4 ZPO. Hinsichtlich der Teilabweisung der Klage betreffend das Begehren von Säumniszuschlägen bei einer Versicherung im Notlagentarif hat diese Problemstellung in der Rechtsprechung und Literatur noch keine ausreichende Klärung erfahren. Die Bedeutung der Problemstellung geht über den Einzelfall hinaus.

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