Berichtigung des Passivrubrums wegen offenbaren Schreibversehens
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 19. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 19 O 3638/19
- Datum
- 30.03.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn seine Fassung ein offensichtliches Schreibversehen enthält.
Die unrichtige Bezeichnung einer Partei im Rubrum ist berichtigungsfähig, sofern sich die zutreffende Parteibezeichnung zweifelsfrei aus den Verfahrensakten ergibt.
Eine bereits im Termin protokollierte Berichtigung der Parteibezeichnung kann die Annahme eines offenbaren Schreibversehens in der Urteilsfassung stützen.
Vorinstanzen
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2021-02-25, – 19 O 3638/19
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 25.02.2021 wird im Passivrubrum berichtigt. Die korrekte Bezeichnung der Beklagten zu 2) lautet wie folgt:
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Das Passivrubrum wurde bereits im Termin vom 14.01.2021 (vgl. Protokoll, Bl. 291 d.A.) entsprechend berichtigt.