Treffer
LG Berichtigungsbeschluss

Berichtigung des Passivrubrums wegen offenbaren Schreibversehens

Gericht
LG
Spruchkörper
19. Zivilkammer
Aktenzeichen
19 O 3638/19
Datum
30.03.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Landgericht berichtigte sein Endurteil im Passivrubrum hinsichtlich der Bezeichnung der Beklagten zu 2). Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die unzutreffende Parteibezeichnung als offenbares Schreibversehen korrigiert werden kann. Das Gericht bejahte dies nach § 319 ZPO. Maßgeblich war zudem, dass die Berichtigung der Parteibezeichnung bereits im Termin protokolliert worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn seine Fassung ein offensichtliches Schreibversehen enthält.

2

Die unrichtige Bezeichnung einer Partei im Rubrum ist berichtigungsfähig, sofern sich die zutreffende Parteibezeichnung zweifelsfrei aus den Verfahrensakten ergibt.

3

Eine bereits im Termin protokollierte Berichtigung der Parteibezeichnung kann die Annahme eines offenbaren Schreibversehens in der Urteilsfassung stützen.

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil, vom 2021-02-25, – 19 O 3638/19

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth – 19. Zivilkammer – vom 25.02.2021 wird im Passivrubrum berichtigt. Die korrekte Bezeichnung der Beklagten zu 2) lautet wie folgt:

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Das Passivrubrum wurde bereits im Termin vom 14.01.2021 (vgl. Protokoll, Bl. 291 d.A.) entsprechend berichtigt.