Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung eines Gläubigerausschusses zurückgewiesen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 14. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14 T 13626/25
- Datum
- 22.01.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen durch die tragenden Erwägungen des Erstgerichts umfassend entkräftet wird.
Das Beschwerdegericht kann zur Begründung seiner Entscheidung auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Insolvenzgerichts in Ausgangsentscheidung, Nichtabhilfebeschluss und ergänzender Stellungnahme Bezug nehmen.
Der erfolglose Beschwerdeführer trägt im Insolvenzverfahren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
Wird der Beschluss der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses aufgehoben, entfällt auch die darauf beruhende Wahl der einzelnen Ausschussmitglieder.
Vorinstanzen
AG München, Bes, vom 2025-07-22, – 1501 IN 12207/24
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.07.2025, Az. 1501 IN 12207/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht vom 22.07.2025, dessen Tenor wie folgt lautet:
„Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, wird aufgehoben, § 78 InsO. Daraus folgt, dass auch die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses aufgehoben ist.“
Mit Beschluss vom 16.10.2025 hat das Erstgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
Auf Aufforderung des Beschwerdegerichts vom 13.12.2025 hat sich das Erstgericht mit Verfügung vom 16.12.2025 ergänzend zum Beschwerdevorbringen verhalten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Insoweit kann vollumfänglich auf die nunmehr ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss vom 22.07.2025, im Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2025 und der Verfügung vom 16.12.2025 Bezug genommen werden.
Das Beschwerdevorbringen wird dadurch umfassend entkräftet.
Weitere Ausführungen seitens des Beschwerdegerichts sind daher nicht veranlasst. Die angefochtene Entscheidung ist mitnichten nicht zu beanstanden.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 4 InsO.