Räumungsvergleich im Berufungsverfahren mit wechselseitigem Forderungsverzicht
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 14. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14 S 14780/23
- Datum
- 13.06.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleich kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt werden, wenn die Parteien einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag annehmen.
Ein Räumungsvergleich kann eine konkret bestimmte Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache zu einem festen Termin enthalten.
Der Verzicht des Vermieters auf Miet- oder Nutzungsentschädigungsforderungen kann wirksam unter die Bedingung einer fristgerechten Räumung und Herausgabe gestellt werden.
In einem Vergleich können die Parteien wechselseitig auf Ansprüche aus behaupteten Mängeln der Mietsache und auf Zahlungsansprüche verzichten sowie eine Kostenaufhebung vereinbaren.
Die für den Rechtszug bewilligte Prozesskostenhilfe kann auf einen in diesem Rechtszug geschlossenen Vergleich erstreckt werden.
Vorinstanzen
AG München, vom --, – 412 C 11975/22
Tenor
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, die von ihm innegehaltene Wohnung im … Anwesens … bestehend aus 6 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Toilette mit Bad, 1 Kellerraum mit der Nr. …1 Bodenraum und einer Garage mit der Nr. … mit Ablauf des 17.06.2024 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf Räumungsschutz. Die Klägerin nimmt den Verzicht an.
3. Die Klägerin verzichtet auf etwaige offenstehende Mieten bzw. Nutzungsentschädigung bis zum 17.06.2024 unter der Bedingung, dass der Beklagte die unter 1. näher bezeichnete Wohnung bis zum 17.06.2024 räumt und an die Klägerin herausgibt. Im Gegenzug verzichtet der Beklagte auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche betreffend die streitgegenständlichen Mängel der Mietsache. Beide Parteien nehmen den jeweiligen Verzicht an.
4. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
5. Mit dem Vergleich sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche zwischen den Parteien erledigt.
II. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe des Berufungsklägers für den zweiten Rechtszug wird auch auf den hiesigen Vergleich erstreckt.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.148,72 € festgesetzt.