Treffer
LG Beschluss

Räumungsvergleich im Berufungsverfahren mit wechselseitigem Forderungsverzicht

Gericht
LG
Spruchkörper
14. Zivilkammer
Aktenzeichen
14 S 14780/23
Datum
13.06.2024
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Im Berufungsverfahren über die Räumung einer Wohnung stellten die Parteien einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Der Beklagte verpflichtete sich zur Räumung und Herausgabe bis zum 17.06.2024 sowie zum Verzicht auf Räumungsschutz. Die Klägerin verzichtete bedingt auf rückständige Mieten und Nutzungsentschädigung, während der Beklagte auf Ansprüche wegen behaupteter Mängel verzichtete. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; Prozesskostenhilfe und Streitwert wurden geregelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Vergleich kann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt werden, wenn die Parteien einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag annehmen.

2

Ein Räumungsvergleich kann eine konkret bestimmte Pflicht zur Räumung und Herausgabe der Mietsache zu einem festen Termin enthalten.

3

Der Verzicht des Vermieters auf Miet- oder Nutzungsentschädigungsforderungen kann wirksam unter die Bedingung einer fristgerechten Räumung und Herausgabe gestellt werden.

4

In einem Vergleich können die Parteien wechselseitig auf Ansprüche aus behaupteten Mängeln der Mietsache und auf Zahlungsansprüche verzichten sowie eine Kostenaufhebung vereinbaren.

5

Die für den Rechtszug bewilligte Prozesskostenhilfe kann auf einen in diesem Rechtszug geschlossenen Vergleich erstreckt werden.

Vorinstanzen

AG München, vom --, – 412 C 11975/22

Tenor

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, die von ihm innegehaltene Wohnung im … Anwesens … bestehend aus 6 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Toilette mit Bad, 1 Kellerraum mit der Nr. …1 Bodenraum und einer Garage mit der Nr. … mit Ablauf des 17.06.2024 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, auf Räumungsschutz. Die Klägerin nimmt den Verzicht an.

3. Die Klägerin verzichtet auf etwaige offenstehende Mieten bzw. Nutzungsentschädigung bis zum 17.06.2024 unter der Bedingung, dass der Beklagte die unter 1. näher bezeichnete Wohnung bis zum 17.06.2024 räumt und an die Klägerin herausgibt. Im Gegenzug verzichtet der Beklagte auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche betreffend die streitgegenständlichen Mängel der Mietsache. Beide Parteien nehmen den jeweiligen Verzicht an.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz sowie des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

5. Mit dem Vergleich sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche zwischen den Parteien erledigt.

II. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe des Berufungsklägers für den zweiten Rechtszug wird auch auf den hiesigen Vergleich erstreckt.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.148,72 € festgesetzt.