Zweites Versäumnisurteil: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide verworfen
- Gericht
- LG
- Spruchkörper
- 13. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 13 O 498/23 Rae
- Datum
- 23.11.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erscheint die Einspruch führende Partei im Einspruchstermin säumig, ist ihr Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid durch zweites Versäumnisurteil zu verwerfen.
Mit der Verwerfung des Einspruchs bleibt der angefochtene Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten.
Die weitere Kostenlast des Rechtsstreits trifft bei erfolglosem Einspruch die Beklagten; mehrere Beklagte können als Gesamtschuldner haften.
Gründe
1. Der Einspruch der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg – Geschäftszeichen 22-7703577-1-5, -2-3 – vom 12.01.2023 wird verworfen und die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Coburg – Geschäftszeichen 22-7703577-1-5, -2-3 – bleiben aufrechterhalten.
2. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.