Treffer
LG Beweisbeschluss

Beweisbeschluss zur Rechtmäßigkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Gericht
LG
Spruchkörper
12. Zivilkammer
Aktenzeichen
12 O 12077/21
Datum
10.03.2023
Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Landgericht ordnet die Einholung eines schriftlichen versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens zu mehreren Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung an. Zu klären ist, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vorlagen, die gesetzlichen Auslöseschwellen erreicht waren und die Anpassungen gegenüber der Klagepartei korrekt berechnet wurden. Der Gutachter soll nur die von der Beklagten auf CD eingereichten Unterlagen berücksichtigen und diese im Gutachten benennen. Die Klagepartei muss hierfür einen Auslagenvorschuss leisten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtmäßigkeit einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung setzt voraus, dass dem zuständigen Treuhänder die Unterlagen zur nachvollziehbaren Prüfung ihrer Voraussetzungen und ihres Umfangs vollständig vorgelegen haben.

2

Eine Prämienanpassung nach § 155 VAG setzt eine nicht nur vorübergehende Abweichung zwischen erforderlichen und kalkulierten Leistungen in der gesetzlich oder tariflich bestimmten Höhe voraus.

3

Bei der Prüfung einer Prämienanpassung ist auszuschließen, dass die Abweichung auf einer unzutreffenden Erst- oder Neukalkulation beruht.

4

Die konkrete Prämienanpassung ist unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik sowie der im Anpassungszeitpunkt geltenden Versicherungsbedingungen zu prüfen.

5

Fehlt bereits eine vorgelagerte Voraussetzung der Prämienanpassung, bedarf es keiner Prüfung der nachfolgenden Voraussetzungen.

Relevante Normen

Tenor

I. Es ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Klagepartei, die nachfolgend angegebenen Prämienanpassungen seien nicht richtig nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet worden (§ 203 Abs. 2 VVG, § 155 VAG bzw. § 12 b VAG in der Fassung bis zum 31.12.2015 i.V.m. den Regelungen in der KVAV bzw. KaIV bis zum 31.12.2015), durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, wobei insbesondere zu prüfen ist:

1. Haben dem Treuhänder alle Unterlagen vorgelegen, die erforderlich waren, um die Voraussetzungen und den Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt zu prüfen (§ 155 Abs. 1 VAG, bzw. § 12 b Abs. 1 Satz 3 VAG in der Fassung bis zum 31.12.2015)?

2. Ergab die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Leistungen in den unten angegebenen Tarifen eine Abweichung von 10 % bzw. eine Abweichung in Höhe des tariflich ggf. festgelegten niedrigeren Prozentsatzes, die nicht nur als vorübergehend anzusehen war, und lagen auch keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Erst- oder Neukalkulation vor (§ 155 Abs. 3 VAG, bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a.F.)?

Zu berücksichtigen sind hierbei jeweils nur die von der Beklagten auf CD eingereichten Unterlagen.

3. Wurde im konkreten Fall die vorgenommene Prämienanpassung auch im Hinblick auf die Klagepartei nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und den hier zu berücksichtigenden vertraglichen Bestimmungen richtig berechnet?

Hierbei sind auch die zum Zeitpunkt der Beitragsanpassungen jeweils gültigen AVB (Anlagen …) zu berücksichtigen.

Fehlt eine der vorgenannten Voraussetzungen bzgl. einer Tarifanpassung, sind die weiteren Punkte (Ziffern 2. und 3. bzw. nur 3.) nicht mehr zu prüfen.

Zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren (zunächst) folgende Prämienanpassungen:

- die Prämienanpassung im Tarif … zum 01.01.2017,

- die Prämienanpassung im Tarif … zum 01.01.2018,

- die Prämienanpassung im Tarif … zum 01.01.2013 und

- die Prämienanpassung im Tarif … zum 01.01.2021.

II. Zum Sachverständigen wird bestimmt:

…

III. Der Sachverständige wird gebeten, die Unterlagen, die ihm zu jeder Prämienanpassung vorgelegen haben, im Gutachten zu bezeichnen.

IV. Die Klagepartei hat einen Auslagenvorschuss von 4.000,00 € einzuzahlen.

Die Versendung der Akten zum Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass bis spätestens 30.03.2023 die Einzahlung des Auslagenvorschusses dem Gericht nachgewiesen wird. Die persönliche Kostenhaftung des Rechtsanwaltes genügt nicht.

V. Die beklagte Partei wird aufgefordert, bis spätestens 30.03.2023 die Kalkulationsunterlagen auf CD bzw. DVD bei Gericht einzureichen.

VI. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.03.2023.